OEK Ökokonto

Zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (§ 8 LNatSchG) werden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe mit der unteren Naturschutzbehörde vereinbart (Ökokonto), wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BNatSchG vorliegen. 

Das Kompensationsverzeichnis enthält für bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto nach § 2 Nr. 3 unter der Objektart „Ökokonto“ folgende Pflichtangaben:

  1. die Objektkennung
  2. die Objektbezeichnung des Ökokontos
  3. die Lage und Abgrenzung der Maßnahme
  4. das Aktenzeichen der zuständigen Naturschutzbehörde
  5. bei Inanspruchnahme des Ökokontos die Beziehung zu dem oder den zugrunde liegenden Eingriffsverfahren
  6. den Ausgangs- und Zielzustand sowie die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend der naturschutzfachlichen Planung und Bewertung sowie
  7. die zuständige Eintragungsstelle

Die Daten zur Eingriffsregelung sind Teil der "Geofachdaten des Naturschutzes" gemäß § 4 LNatSchG. Im Kompensationsverzeichnis führt die Objektart "OEK" bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto) nach LKompVO (2018). Die Veröffentlichung erfolgt u.a. in der LANIS Kartenanwendung.