11101
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Eiszeitliches
Lößprofil“
Stadt Koblenz
vom 07. Dezember.1982
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPlfG)
in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Eiszeitliches Lößprofil“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 2,0 ha und umfasst in der
Gemarkung Koblenz - Metternich folgende Grundstücke:
Flur 3, Flurstücke 1281/921, 922 bis 929, 932, 933,
1065/934, 936 bis 946, 1282/955, 1283/956, 958/2, 959/2, 960/2, 961/2, 962,
963/2, 964/1, 965/2, 966, 967/2, 968/2, 969/2 und 970/2; am Fuß des Lößprofils
bildet der zur oberen Terrasse führende Wirtschaftsweg die Grenze des
Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck
ist die Unterhaltung des eiszeitlichen Lößprofils wegen seiner überregionalen
geologisch-prähistorischen Bedeutung aus wissenschaftlichen und
landeskundlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
- bauliche Anlage aller
Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen;
- Neu- oder
Ausbaumaßnahmen von Wegen durchzuführen;
- Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
- Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
- Einfriedungen aller
Art zu errichten oder zu erweitern;
- Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
- feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
- Steinbrüche, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
- Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
- zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
- Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
- Landschaftsbestandteile,
wie Gehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu
beschädigen,
- Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten.
§ 5
(
1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
- für die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang
und in der seitherigen Nutzungsweise;
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten;
- für die
Unterhaltung der Wege,
Soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
(3)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die vom Landesamt für Denkmalpflege angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der wissenschaftlichen Erforschung dieses
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:
- § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen
- § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Wegen durchführt;
- § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt,
- § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt
oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
- § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
- § 4 Nr. 4
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
- § 4 Nr. 7 feste
oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
- § 4 Nr. 8
Steinbrüche, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
- § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
- § 4 Nr. 10 lagert
oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
- § 4 Nr. 11 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
- § 4 Nr. 12
Landschaftsbestandteile, wie Gehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt:
- § 4 Nr. 13 Feuer
anzündet oder unterhält.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 07. Dezember 1982
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– 147 –
Bezirksregierung Koblenz
Korbach