11101

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Eiszeitliches Lößprofil“

 

Stadt Koblenz

vom 07. Dezember.1982

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPlfG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Eiszeitliches Lößprofil“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 2,0 ha und umfasst in der Gemarkung Koblenz - Metternich folgende Grundstücke:

Flur 3, Flurstücke 1281/921, 922 bis 929, 932, 933, 1065/934, 936 bis 946, 1282/955, 1283/956, 958/2, 959/2, 960/2, 961/2, 962, 963/2, 964/1, 965/2, 966, 967/2, 968/2, 969/2 und 970/2; am Fuß des Lößprofils bildet der zur oberen Terrasse führende Wirtschaftsweg die Grenze des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Unterhaltung des eiszeitlichen Lößprofils wegen seiner überregionalen geologisch-prähistorischen Bedeutung aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. bauliche Anlage aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Wegen durchzuführen;

 

  1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

  1. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

  1. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

  1. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

  1. Steinbrüche, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

  1. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

  1. zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

  1. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  1. Landschaftsbestandteile, wie Gehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

  1. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten.

 

 

§ 5

 

( 1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

  1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

  1. für die Unterhaltung der Wege,

 

Soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die vom Landesamt für Denkmalpflege angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der wissenschaftlichen Erforschung dieses Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:

 

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen

 

  1. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen von Wegen durchführt;

 

  1. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

  1. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

  1. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

  1. § 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

  1. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

  1. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

  1. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

  1. § 4 Nr. 10 lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

  1. § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

  1. § 4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Gehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt:

 

  1. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält.

 

 

 

§ 7

 

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 07. Dezember 1982

-         550 – 147 –

Bezirksregierung Koblenz

           Korbach