13101
An der
Teufelslay
der Preußischen
Regierung zu Koblenz
Aufgrund
des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Januar 1926 (Gesetzsamml. S. 83 bis 97) in Verbindung mit § 136 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml.
S. 195) wird angeordnet:
§
1. (1) Die in den Gemarkungen
Dümpelfeld, Liers und Hönningen, Kreis Adenau, im Flur Distrikte „An der
Teufelsley“ belegenen Parzellen
in
welchen die sogenannte Teufelsley liegt, werden in der in das Kataster-Kartenblatt
3 und 24 Gemarkung Hönningen und Dümpelfeld eingetragenen Umgrenzung –
bezeichnet durch die Verbindungslinien zwischen den Buchstaben A B C D E F G H
I K L M N A – zum Zwecke der Erhaltung des Felsgebildes der Teufelsley, nebst
den dort vorhandenen Ansammlungen von Felsblöcken zum Naturschutzgebiet
erklärt.
(2)
Ein Kartenblatt mit der Eintragung der angegebenen Grenzen des
Naturschutzgebietes ist im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
niedergelegt. Nebenausfertigungen befinden sich bei der Staatlichen Stelle für
Naturdenkmalpflege, bei dem Regierungspräsidenten in Koblenz, beim Landrat des
Kreises Adenau und bei dem Bürgermeister in Brück (Ahr).
§
2. (1) Es ist verboten, die auf dem
geschützten Gelände befindlichen Felsgebilde und die dort vorhandenen
Felsblöcke zu beseitigen, zu beschädigen oder sonst wie zu verändern.
(2)
Ausnahmen von diesem Verbot können in ganz besonders begründeten Fällen durch
den Regierungspräsidenten in Koblenz zugelassen werden.
§
3. Übertretungen vorstehender
Bestimmungen und der aufgrund derselben getroffenen weiteren Anordnungen (§ 2
Abs. 2) werden, soweit nicht weitergehende Strafbestimmungen Platz greifen,
nach Maßgabe des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes bestraft.
§
4. Diese Anordnung tritt mit der
Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Koblenz in Kraft.
Berlin,
den 4. Juni 1926
Der Preußische Minister
für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten
I.A.: Eggert.