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An der Teufelslay

Amtsblatt

der Preußischen Regierung zu Koblenz

Nr. 25 Ausgegeben Samstag, den 12. Juni 1926

 

Polizeiverordnung

 

Aufgrund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 (Gesetzsamml. S. 83 bis 97) in Verbindung mit § 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) wird angeordnet:

 

§ 1.  (1) Die in den Gemarkungen Dümpelfeld, Liers und Hönningen, Kreis Adenau, im Flur Distrikte „An der Teufelsley“ belegenen Parzellen

 

  1. Nr. 1 – 68, Gemarkung Dümpelfeld, mit Ausnahme der Parzellen Nr. 16, 17, 18, 19;
  2. Nr. 142, 144, 145, 154/148, 165/146, 164/146 in der Gemarkung Hönningen und
  3. Nr. 136a in der Gemarkung Liers

 

in welchen die sogenannte Teufelsley liegt, werden in der in das Kataster-Kartenblatt 3 und 24 Gemarkung Hönningen und Dümpelfeld eingetragenen Umgrenzung – bezeichnet durch die Verbindungslinien zwischen den Buchstaben A B C D E F G H I K L M N A – zum Zwecke der Erhaltung des Felsgebildes der Teufelsley, nebst den dort vorhandenen Ansammlungen von Felsblöcken zum Naturschutzgebiet erklärt.

 

(2) Ein Kartenblatt mit der Eintragung der angegebenen Grenzen des Naturschutzgebietes ist im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung niedergelegt. Nebenausfertigungen befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege, bei dem Regierungspräsidenten in Koblenz, beim Landrat des Kreises Adenau und bei dem Bürgermeister in Brück (Ahr).

 

§ 2.  (1) Es ist verboten, die auf dem geschützten Gelände befindlichen Felsgebilde und die dort vorhandenen Felsblöcke zu beseitigen, zu beschädigen oder sonst wie zu verändern.

 

(2) Ausnahmen von diesem Verbot können in ganz besonders begründeten Fällen durch den Regierungspräsidenten in Koblenz zugelassen werden.

 

§ 3.  Übertretungen vorstehender Bestimmungen und der aufgrund derselben getroffenen weiteren Anordnungen (§ 2 Abs. 2) werden, soweit nicht weitergehende Strafbestimmungen Platz greifen, nach Maßgabe des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes bestraft.

 

§ 4.  Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Koblenz in Kraft.

 

Berlin, den 4. Juni 1926

 

Der Preußische Minister

für Landwirtschaft, Domänen und Forsten

I.A.: Eggert.