13103
Amtsblatt
der Regierung in Koblenz
ausgegeben in Koblenz am
17. April 1943
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung
Lohrsdorf,
Landkreis Ahrweiler
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 821)
sowie des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935
(Reichsgesetzblatt 1 S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten
Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Die „Landskrone“ im Landkreis Ahrweiler wird in dem
im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser
Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz
des Reichnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 5
ha und umfasst in der Gemarkung Lohrsdorf Kartenblatt (Flur) 5 die Parzellen
Nr. 2, 3, 4a, 4e, 4f, 4g, 4k, 4l, 5d, 5e, 5f, 830/5g, 831/5g, 919/5i, 934/4i,
935/4i, 948/4d, 949/4d, 956/5h, 957/5h, 958/5h, 959/5h, 960/5h, 965/4b, 966/4b,
973/4c, 974/4c, 1065/5g, 1066/5g, 1113/02, 1114/05i, 1115/05i, 1183/1, 1214/4m,
1214/5b, 1220/5b, 1222/5c, 1225/4h, 1291/04 und Teile der Parzelle Nr. 920/5i.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine
Karte 1:25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1:1250 rot eingetragen, die bei
der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz
in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren
Naturschutzbehörde in Ahrweiler und dem Amtsbürgermeister in Bad Neuenahr.
§ 3
Im
Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst
lästige oder blutsaugende Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene
wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen,
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen. Der Ausbau der
vorhandenen Wege und die Anlage neuer Wege darf nur mit Genehmigung der unteren
Naturschutzbehörde vorgenommen werden.
g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleibt
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung,
wobei Durchforstungen und Maßnahmen der Waldverjüngung nur im Benehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde ausgeführt werden dürfen.
2. Die Pflege der gärtnerischen Anlagen auf dem
Grundstück 1183 (Ruine Landskrone) bleibt unbehindert. Jedoch bedürfen alle
baulichen Veränderungen auf diesem Grundstück der Genehmigung der höheren
Naturschutzbehörde.
3. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichnaturschutzgesetzes und den
§§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der
Durchführungsverordnung bestraft werden.
§ 6
Diese
Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungs-Amtsblatt zu Koblenz in
Kraft.
Koblenz,
den 8. April 1943 16b.
3/42.
Der
Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde
I.V.: Dr.
Strutz.