13103

Amtsblatt

der Regierung in Koblenz

ausgegeben in Koblenz am 17. April 1943

 

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Landskrone“

 

in der Gemarkung Lohrsdorf,

Landkreis Ahrweiler

 

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 821) sowie des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzblatt 1 S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

Die „Landskrone“ im Landkreis Ahrweiler wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

1.  Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 5 ha und umfasst in der Gemarkung Lohrsdorf Kartenblatt (Flur) 5 die Parzellen Nr. 2, 3, 4a, 4e, 4f, 4g, 4k, 4l, 5d, 5e, 5f, 830/5g, 831/5g, 919/5i, 934/4i, 935/4i, 948/4d, 949/4d, 956/5h, 957/5h, 958/5h, 959/5h, 960/5h, 965/4b, 966/4b, 973/4c, 974/4c, 1065/5g, 1066/5g, 1113/02, 1114/05i, 1115/05i, 1183/1, 1214/4m, 1214/5b, 1220/5b, 1222/5c, 1225/4h, 1291/04 und Teile der Parzelle Nr. 920/5i.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1:1250 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Ahrweiler und dem Amtsbürgermeister in Bad Neuenahr.

 

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

 

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen,

 

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

 

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

 

f)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen. Der Ausbau der vorhandenen Wege und die Anlage neuer Wege darf nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden.

 

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

1.    Unberührt bleibt

 

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

 

b) die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung, wobei Durchforstungen und Maßnahmen der Waldverjüngung nur im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ausgeführt werden dürfen.

 

2. Die Pflege der gärtnerischen Anlagen auf dem Grundstück 1183 (Ruine Landskrone) bleibt unbehindert. Jedoch bedürfen alle baulichen Veränderungen auf diesem Grundstück der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde.

 

3. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichnaturschutzgesetzes und den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft werden.

 

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungs-Amtsblatt zu Koblenz in Kraft.

 

Koblenz, den 8. April 1943                16b. 3/42.

 

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde

 

I.V.: Dr. Strutz.