13105

Bezirksregierung

Koblenz

 

140. Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nürburg“

 

Auf Grund der §§ 4, 11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 15 und 16, Absatz 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191) vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Absatz 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1164) wird mit Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus als oberster Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die Nürburg, Kreis Ahrweiler, wird in dem im § 2 Absatz 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1.  Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von (etwa) 10 ha und umfasst in der Gemarkung Nürburg, Kartenblatt Flur 3, die Parzellen Nr. 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 64/37, 39, 39, 40, 66/41, 42, 43, 68/44, 45, 46, 70/47, 71/48, 72/48, 73/49, 74/49, 50, 51, 52, 52, 54, 55, 56, 57,. 58, 59, 60, Flur 4 nr. 1, 76/2, 75/3, 4, 39/1 und Flur 9 Nr. 3.

 

2.  Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte 1:10.000 und in einer Katasterhandzeichnung 1:500 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Mainz niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Bezirksregierung Koblenz als der höheren Naturschutzbehörde und dem Landratsamt Ahrweiler als unteren Naturschutzbehörde.

 

§ 3

 

Innerhalb der in § 1 bezeichneten Landschaftsteile dürfen keine verunstaltenden, die Natur schädigenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Änderungen vorgenommen werden. Solche Änderungen können insbesondere sein:

 

1.  Die Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen einschließlich der Ausführung farbiger Anstriche.

 

2.  Die Anbringung von Reklameinschriften und –Einrichtungen, Ortsbezeichnungen sowie sonstiger Inschriften, soweit sie nicht auf den Verkehr oder Landschaftsschutz beziehen.

 

3.  Die Neueinrichtung oder Wiederinbetriebnahme von Steinbrücken, Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben sowie die Anlage von Kippen und Abschutthalden.

 

4.  Das Anschütten von Abfällen, Müll, Schutt oder dergleichen an anderen als an den von den zuständigen Behörden bestimmten Plätzen oder in einer nicht vorgeschriebenen Weise.

 

     Die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb der geschützten Landschaftsteile vorhandenen Landschaftsbestandteile, insbesondere der vorhandenen Hecken jeder Art, der Bäume und Gehölze.

 

Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen oder zu mildern, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

 

Ebenso können für beschädigte oder entfernte Bäume Ersatzpflanzungen gefordert werden.

 

§ 4

 

Unberührt bleibt die Ausübung des Rechts der wirtschaftlichen Nutzung, soweit sie dem Zwecke dieser Verordnung nicht widerspricht.

 

§ 5

 

Die Bezirksregierung Koblenz als höhere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des § 2 zulassen. Ausnahmegenehmigungen können auf Widerruf erteilt und mit Auflagen versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Eine Ausnahmegenehmigung kann nicht versagt werden, wenn überragende gesamtwirtschaftliche Belange sie erfordern.

 

§ 6

 

Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen oder zu mildern, wenn dies den Betroffenen zuzumuten ist.

Ebenso können für beschädigte oder entfernte Bäume Ersatzplanzungen gefordert werden.

 

§ 7

 

Die bestehenden Verordnungen zum Schutz und zur Erhaltung von eingetragenen Naturdenkmälern, Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten innerhalb des durch diese Verordnung geschützten Gebietes bleiben aufrecht erhalten.

 

§ 8

 

Wer den Bestimmungen dieser Versordnung zuwiderhandelt, wird nach § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung mit einer Geldstrafe bis zu 150,-- DM oder mit Haft bestraft.

 

Neben dieser Strafe kann nach § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 der Durchführungsverordnung auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, die durch die Tag erlangt sind, erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die Gegenstände dem Täter gehören oder nicht.

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe in dem Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz, unbeschadet der Veröffentlichung an anderer Stelle, in Kraft.

 

Koblenz, den 14. Januar 1960

- 421 – Tgb.-Nr. 327/59 – Bezirksregierung Koblenz