13105
Koblenz
140. Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Nürburg“
Auf
Grund der §§ 4, 11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 15 und 16, Absatz 2 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S.
821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191) vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001)
und vom 20. Januar
1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Absatz 1
bis 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der
Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1164) wird mit Ermächtigung des Ministeriums
für Unterricht und Kultus als oberster Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Die
Nürburg, Kreis Ahrweiler, wird in dem im § 2 Absatz 1 näher bezeichneten
Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das
Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1.
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von (etwa) 10 ha und umfasst in der
Gemarkung Nürburg, Kartenblatt Flur 3, die Parzellen Nr. 23, 24, 25, 26, 27,
28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 64/37, 39, 39, 40, 66/41, 42, 43, 68/44,
45, 46, 70/47, 71/48, 72/48, 73/49, 74/49, 50, 51, 52, 52, 54, 55, 56, 57,. 58,
59, 60, Flur 4 nr. 1, 76/2, 75/3, 4, 39/1 und Flur 9 Nr. 3.
2. Die
Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte 1:10.000 und in einer
Katasterhandzeichnung 1:500 rot eingetragen, die bei der obersten
Naturschutzbehörde in Mainz niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser
Karten befinden sich bei der Bezirksregierung Koblenz als der höheren
Naturschutzbehörde und dem Landratsamt Ahrweiler als unteren
Naturschutzbehörde.
§ 3
Innerhalb
der in § 1 bezeichneten Landschaftsteile dürfen keine verunstaltenden, die
Natur schädigenden oder den Naturgenuss beeinträchtigenden Änderungen
vorgenommen werden. Solche Änderungen können insbesondere sein:
1.
Die Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen einschließlich der
Ausführung farbiger Anstriche.
2. Die
Anbringung von Reklameinschriften und –Einrichtungen, Ortsbezeichnungen sowie
sonstiger Inschriften, soweit sie nicht auf den Verkehr oder Landschaftsschutz
beziehen.
3. Die
Neueinrichtung oder Wiederinbetriebnahme von Steinbrücken, Kies-, Sand-, Lehm-
oder Tongruben sowie die Anlage von Kippen und Abschutthalden.
4. Das
Anschütten von Abfällen, Müll, Schutt oder dergleichen an anderen als an den
von den zuständigen Behörden bestimmten Plätzen oder in einer nicht
vorgeschriebenen Weise.
Die
Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb der geschützten Landschaftsteile
vorhandenen Landschaftsbestandteile, insbesondere der vorhandenen Hecken jeder
Art, der Bäume und Gehölze.
Vorhandene
landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren
Naturschutzbehörde zu beseitigen oder zu mildern, wenn dies den Betroffenen
zuzumuten ist.
Ebenso
können für beschädigte oder entfernte Bäume Ersatzpflanzungen gefordert werden.
§ 4
Unberührt
bleibt die Ausübung des Rechts der wirtschaftlichen Nutzung, soweit sie dem
Zwecke dieser Verordnung nicht widerspricht.
§ 5
Die
Bezirksregierung Koblenz als höhere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem
Verbot des § 2 zulassen. Ausnahmegenehmigungen können auf Widerruf erteilt und
mit Auflagen versehen werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen
kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden. Ein Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Eine Ausnahmegenehmigung
kann nicht versagt werden, wenn überragende gesamtwirtschaftliche Belange sie
erfordern.
§ 6
Vorhandene
landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren
Naturschutzbehörde zu beseitigen oder zu mildern, wenn dies den Betroffenen
zuzumuten ist.
Ebenso
können für beschädigte oder entfernte Bäume Ersatzplanzungen gefordert werden.
§ 7
Die
bestehenden Verordnungen zum Schutz und zur Erhaltung von eingetragenen
Naturdenkmälern, Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten innerhalb
des durch diese Verordnung geschützten Gebietes bleiben aufrecht erhalten.
§ 8
Wer
den Bestimmungen dieser Versordnung zuwiderhandelt, wird nach § 21 des
Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung mit einer Geldstrafe bis zu 150,-- DM oder mit Haft
bestraft.
Neben
dieser Strafe kann nach § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §
16 der Durchführungsverordnung auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, die
durch die Tag erlangt sind, erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die
Gegenstände dem Täter gehören oder nicht.
§ 9
Diese
Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe in dem Staatsanzeiger von
Rheinland-Pfalz, unbeschadet der Veröffentlichung an anderer Stelle, in Kraft.
Koblenz,
den 14. Januar 1960
- 421
– Tgb.-Nr. 327/59 – Bezirksregierung Koblenz