13107

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Perler Kopf“

 

Kreis Ahrweiler

vom 19. Oktober 1977

 

Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Perler Kopf“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 18 ha und umfasst in der Gemarkung Oberdürenbach in Flur 6 das Flurstück Nr. 159.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des „Perler Kopfes“, einer altpleistozänen, in Grenztuffe eingebetteten Leuzitophyr-Quellkuppe wegen seiner besonderen wissenschaftlichen und geologischen Bedeutung.

 

(2) Alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

 

1.     das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.     das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen;

 

3.     das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

4.     das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen;

 

5.     das Entfernen, Abrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art.

 

§ 4

 

(1) § 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.     für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.

 

  Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2.     für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne es § 33 Abs. 2 Nr. 1 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2.     § 3 Abs. 2 Nr. 2 Steinbrüche anlegt oder erweitert;

 

3.     § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

4.     § 3 Abs. 2 Nr. 4 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder beschädigt;

 

5.     § 3 Abs. 2 Nr. 5 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Perler Kopf“ vom 31. August 1968 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz S. 186) aufgehoben.

 

 

Koblenz, den 19.10.1977

- Az.: 550 – 142 –

 

BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

Regierungspräsident