13107
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreis Ahrweiler
vom 19. Oktober 1977
Aufgrund
des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147),
zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die
Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S.
521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Perler Kopf“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 18 ha und umfasst in der Gemarkung
Oberdürenbach in Flur 6 das Flurstück Nr. 159.
§ 3
(1)
Schutzzweck ist die Erhaltung des „Perler Kopfes“, einer altpleistozänen, in
Grenztuffe eingebetteten Leuzitophyr-Quellkuppe wegen seiner besonderen
wissenschaftlichen und geologischen Bedeutung.
(2)
Alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind
verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von
Steinbrüchen;
3. das Verändern der Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
4. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen;
5. das Entfernen, Abrennen und Beschädigen von
wildwachsenden Pflanzen aller Art.
§
4
(1) § 3 ist nicht anzuwenden
auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken
und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch
Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten.
§
5
Ordnungswidrig
im Sinne es § 33 Abs. 2 Nr. 1 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller
Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert;
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Steinbrüche anlegt oder
erweitert;
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 bedeutsame
Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder beschädigt;
5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.
§
6
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Perler Kopf“ vom 31. August 1968
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz S. 186) aufgehoben.
Koblenz, den 19.10.1977
- Az.: 550 – 142 –