13108
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis
Ahrweiler
vom 24.
Oktober 1977
Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom
14.06.1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes
über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November
1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Aremberg“.
§ 2
Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 50 ha und umfasst
in der Gemarkung Aremberg, Flur 5, folgende Flurstücke: 2, 3/1, 4, 5 und 16/2.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des tertiären Vulkankegels
mit seiner Burgruine aus geschichtlichen und geologischen Gründen; gleichzeitig
als Standort seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestand bedrohter
und seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen sind
verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen
Parkplätzen sowie von Zelt- oder Campingplätzen;
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien
Drahtleitungen;
4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung
mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;
5. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschl.
Schrottlagerplätzen);
6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das
Errichten und Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
7. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies- und
Sandgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten;
10. das Beseitigen oder
Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen;
11. das Entfernen, Abbrennen
und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;
12. das Nachstellen der
freilebenden Tiere einschl. ihrer mutwilligen Beunruhigung sowie das
Beschädigen ihrer Brut- und Wohnstätten.
§ 4
§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land-
und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und
–tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.
Land- und forstwirtschaftlich
wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft,
Sonderkulturen und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der
öffentlichen Wege.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 33
Abs. 2 Nr. 1 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie
Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie
Drahtleitungen errichtet;
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;
5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschl.
Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
6. § 3Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt oder erweitert und sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt;
8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies- und Sandgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten verändert;
10. § 3 Abs. 2 Nr. 10
bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder
beschädigt;
11. § 3 Abs. 2 Nr. 11
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
12. § 3 Abs. 2 Nr. 12
freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt sowie ihre Brut- und
Wohnstätten beschädigt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Aremberg“ vom
27.11.1969 (Staatsanzeiger S. 50) aufgehoben.
Koblenz, den 24.10.1977
- Az.: 550 – 154
BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
Regierungspräsident
über die
Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Aremberg“,
Kreis Ahrweiler, vom 24. Oktober 1977
(Staatsanzeiger
für das Land Rheinland-Pfalz vom 14. November 1977 Nr. 4606)
§ 2 der Verordnung vom 24. Oktober 1977 wird wie folgt
geändert:
„Das
Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 130 ha und umfasst in der Gemarkung
Aremberg,
Flur 5,
folgende Flurstücke: 2, 3/1, 4, 5 und 16/2.“
Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 18.12.1978
- Az.: 550 – 154 -
BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
In Vertretung
Schulte Beckhausen