13108

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Aremberg“

 

Kreis Ahrweiler

vom 24. Oktober 1977

 

Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Aremberg“.

 

§ 2

 

Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 50 ha und umfasst in der Gemarkung Aremberg, Flur 5, folgende Flurstücke: 2, 3/1, 4, 5 und 16/2.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des tertiären Vulkankegels mit seiner Burgruine aus geschichtlichen und geologischen Gründen; gleichzeitig als Standort seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestand bedrohter und seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen sind verboten, insbesondere

 

 1.    das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

 2.    das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Zelt- oder Campingplätzen;

 

 3.    das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

 4.    das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

 5.    das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschl. Schrottlagerplätzen);

 

 6.    das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

 7.    Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

 8.    das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies- und Sandgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

 9.    das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

10.    das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen;

 

11.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

12.    das Nachstellen der freilebenden Tiere einschl. ihrer mutwilligen Beunruhigung sowie das Beschädigen ihrer Brut- und Wohnstätten.


§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.

 

   Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1.    § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

 2.    § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

 3.    § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

 4.    § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

 5.    § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschl. Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

 6.    § 3Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt oder erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

 

 7.    § 3 Abs. 2 Nr. 7 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

 8.    § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies- und Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

 9.    § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder beschädigt;

 

11.    § 3 Abs. 2 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

12.    § 3 Abs. 2 Nr. 12 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt sowie ihre Brut- und Wohnstätten beschädigt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Aremberg“ vom 27.11.1969 (Staatsanzeiger S. 50) aufgehoben.

 

Koblenz, den 24.10.1977                

- Az.: 550 – 154

 

BEZIRKSREGIERUNG  KOBLENZ

Regierungspräsident

 

 

V e r o r d n u n g

über die Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet

„Aremberg“, Kreis Ahrweiler, vom 24. Oktober 1977

(Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz vom 14. November 1977 Nr. 4606)

 

 

 

Artikel 1

 

§ 2 der Verordnung vom 24. Oktober 1977 wird wie folgt geändert:

 

        „Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 130 ha und umfasst in der Gemarkung Aremberg,

        Flur 5, folgende Flurstücke: 2, 3/1, 4, 5 und 16/2.“

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 18.12.1978                                

- Az.: 550 – 154 -                                             

 

                                                               

BEZIRKSREGIERUNG  KOBLENZ

In Vertretung

Schulte Beckhausen