über das
Naturschutzgebiet
vom
06.11.1979
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05.02.1979
(GVBl. S. 36), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Welschwiesen im Wehrer Kessel“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 3,2 ha und
umfasst in der Gemarkung Wehr, Landkreis Ahrweiler, in Flur 14 die Flurstücke
132/2 und 133 und Teile der Flurstücke 313 (Weg), 316/2 (Wirrbach) und 317
(Bewässerungsgraben), soweit diese in das Flurstück 132/2 hineinragen.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit
seinen Riedflächen und Sauerquellen und seinen artenreichen
Pflanzengesellschaften und als Standort seltener Pflanzen aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem
Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen
sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung
mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;
4. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten
(einschließlich Schrottlagerplätzen)
5. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das
Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
6. das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;
7. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
8. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten;
9. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
10. das Beseitigen oder
Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und
Riedbestände;
11. das Entfernen, Abbrennen
und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;
12. das Verändern oder
Beschädigen der Sauerquellen;
13. die Durchführung von
Entwässerungsmaßnahmen.
§ 5
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Nutzung und für die Errichtung von Weidezäunen.
Landwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der
Straßen, Wege und Gewässer.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. §
4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder
Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. §
4 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt oder
Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. §
4 Nr. 3 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl,
Elektrizität und Wärme verlegt;
4. §
4 Nr. 4 Materiallagerstätten (einschl. Schrottlagerplätzen) anlegt oder
erweitert;
5. § 4
Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet und erweitert;
6. §
4 Nr. 6 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;
7. §
4 Nr. 7 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt oder erweitert.
8. §
4 Nr. 8 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
9. §
4 Nr. 9 Flächen, die bisher nicht im Wald bestockt waren, aufforstet;
10. § 4 Nr. 10 bedeutsame Landschaftsteile wie
Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt;
11. § 4 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
12. § 4 Nr. 12 die Sauerquellen verändert oder
beschädigt.
13. § 4 Nr. 13 Maßnahmen zur Entwässerung durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am
Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 06.11.1979
Az.: 550 – 127 -
BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ