13109

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Welschwiesen im Wehrer Kessel“

 

Landkreis Ahrweiler

vom 06.11.1979

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Welschwiesen im Wehrer Kessel“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 3,2 ha und umfasst in der Gemarkung Wehr, Landkreis Ahrweiler, in Flur 14 die Flurstücke 132/2 und 133 und Teile der Flurstücke 313 (Weg), 316/2 (Wirrbach) und 317 (Bewässerungsgraben), soweit diese in das Flurstück 132/2 hineinragen.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Riedflächen und Sauerquellen und seinen artenreichen Pflanzengesellschaften und als Standort seltener Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

 1.    das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

 2.    das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

 3.    das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

 4.    das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen)

 

 5.    das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

 6.    das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;

 

 7.    das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

 8.    das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

 9.    das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

10.    das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände;

 

11.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

12.    das Verändern oder Beschädigen der Sauerquellen;

 

13.    die Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen.

 

§ 5

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und für die Errichtung von Weidezäunen.

 

   Landwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der Straßen, Wege und Gewässer.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

 1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

 2.    § 4 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

 3.    § 4 Nr. 3 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

 4.    § 4 Nr. 4 Materiallagerstätten (einschl. Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

 5.    § 4 Nr. 5 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

 

 6.    § 4 Nr. 6 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

 7.    § 4 Nr. 7 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert.

 

 8.    § 4 Nr. 8 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

 9.    § 4 Nr. 9 Flächen, die bisher nicht im Wald bestockt waren, aufforstet;

 

10.    § 4 Nr. 10 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt;

 

11.    § 4 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

12.    § 4 Nr. 12 die Sauerquellen verändert oder beschädigt.

 

13.    § 4 Nr. 13 Maßnahmen zur Entwässerung durchführt.

 

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

Koblenz, den 06.11.1979             

Az.: 550 – 127 -         

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