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Rechtsverordnung

über die Ausübung des

Gemeindegebrauchs am Laacher See

(Gewässer II. Ordnung) in der Gemarkung Glees, Flur 5, Flurstück 62/1

 

Auf Grund des § 23 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts und der §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 93 Abs. 3 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz wird durch die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

1. Zum Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Sicherung des besonderen Charakters des Laacher Sees als Naturschutzgebiet und als Binnengewässer von überregionaler Bedeutung wird der nach § 23 WHG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 LWG an diesem Gewässer bestehende Gemeingebrauch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften insoweit eingeschränkt, als das Befahren des Gewässers mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb (Boote, Surfbretter und ähnliches) nur noch in den in § 2 bezeichneten Bereichen des Sees in den in § 3 bezeichneten Zeiten bis zu den in § 4 bezeichneten Höchstzahlen zulässig ist.

 

2. Die Ausübung des Gemeingebrauchs im übrigen bleibt von dieser Verordnung unberührt.

 

§ 2

 

1. Das Befahren des Laacher Sees mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb (Boote, Surfbretter und ähnliches) ist nur noch in den Bereichen zulässig, die in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte schräg schraffiert sind, wobei ein Abstand zum Ufer und zum Schilfgürtel von 150 Metern einzuhalten ist; diese Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

2. Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Karte ist im Uferbereich des Sees in Höhe des Campingplatzes zu jedermanns Information in geeigneter Weise zum Aushang zu bringen, zudem ist jeder nach Maßgabe der §§ 5 ff Nutzungsberechtigte mit der Nutzungszulassung über die Verordnung zu informieren.

 

§ 3

 

1. Der Laacher See darf nur in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres einschließlich mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb befahren werden. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 gelten nicht für das Rettungsboot der DLRG sowie für ein Motor-Fischerboot des Klosters Maria Laach und für maximal 30 Angelkähne.

 

2. Der Segel- und Surfbetrieb darf nur vom Gelände des Campingplatzes aus vorgenommen werden.

 

§ 4

 

Um den Naturcharakter des Laacher Sees auch für die Zukunft zu erhalten, dürfen die in § 2 bezeichneten Bereiche zu den in § 3 bezeichneten Zeiten nur von maximal 40 Segelbooten und 30 Surfbrettern gleichzeitig befahren werden, für Ruderboote zur Ausübung der Fischerei gilt § 10 und für Tretboote § 12.

 

§ 5

 

1. Um eine Überwachung der unter § 4 genannten Höchstzahlen zu ermöglichen, werden von der Bezirksregierung Koblenz für jede Saison 40 Segelwimpel und 30 Surfwimpel ausgegeben.

 

2. Das Gewässer darf nur von Wasserfahrzeugen befahren werden, die einen solchen Wimpel deutlich sichtbar führen.

 

(K a r t e )

 

Ausschnittsvergrößerung 1 : 10 000 aus der Topographischen Karte 1 : 25 000, Blatt Nr. 5509 Burgbrohl und 5609 Mayen.

Herstellung der Druckunterlagen: Landesvermessungsamt Rheinland-Pfalz vom 2.7.1979.

Aus drucktechnischen Gründen unmaßstäblich verkleinert.

 

 

 

§ 6

 

1. Die Wimpel werden einmal jährlich für die darauffolgende Saison nach Maßgabe des in § 7 beschriebenen Schlüssels vergeben; es besteht kein Anspruch auf Änderung dieser Verteilung während der laufenden Saison.

 

2. Alle Vereine oder sonstige Personenmehrheiten, die die Ausübung des Wassersports mittels Segelbooten oder Surfbrettern als gemeinsames Ziel verfolgen, können Anträge auf Wimpelzuteilungen stellen.

 

    Die Antragstellung ist unabhängig von der Rechtsform oder sonstigen verbandsmäßigen Bindungen: entscheidend ist allein der verfolgte Zweck der Ausübung des Wassersports.

 

3. Die Anträge auf Wimpelzuweisung müssen schriftlich bis zum Ablauf des 31. Januars eines jeden Jahres für die kommende Saison bei der Bezirksregierung Koblenz – obere Landespflegebehörde – vorgelegt werden.

 

    Die von einer verantwortlichen Person unterzeichneten Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

 

    a)        Anzahl der Mitglieder des Vereins oder der Vereinigung (bei größeren Vereinen mit mehreren Abteilungen die Anzahl der Mitglieder, die den Segel- oder Surfsport ausüben); nicht anzugeben sind inaktive Mitglieder, nur fördernde Mitglieder und ähnliche.

 

    b)        Anzahl der Boote und/oder Surfbretter, die dem Verein oder der Vereinigung am Laacher See zur Verfügung stehen.

 

    c)        Anzahl der Jahre, in denen in der Vergangenheit Nutzungsrechte bestanden.

 

4.    Maßgebend für die Angaben nach Abs. 3 Buchst. a) und b) ist der Stand zum 31. Dezember des Vorjahres; die Anzahl der nach Abs. 3 Buchst. c) anzugebenden Nutzungszeiträume rechnet sich frühestens ab der Saison 1987.

 

5. Die Anträge sind für Segelboote und Surfbretter getrennt vorzulegen; bei Vereinen oder Gruppen, die sowohl den Segel- wie den Surfsport ausüben, ist bei den Angaben nach Abs. 3 Buchstabe a) – c) entsprechend zu trennen.

 

§ 7

 

1. Nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 genannten Antragsfrist verteilt die obere Landespflegebehörde im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde die Wimpel unter den Antragstellern, die Entscheidung erfolgt in einem schriftlichen Zuteilungsbescheid.

 

2. Hierbei ist nach folgendem Schlüssel zu verfahren:

 

    a) 15 % der Segelwimpel (= 6) und 30 % der Surfwimpel (= 9) werden nicht an die Vereinigungen verteilt, sondern stehen den nichtorganisierten Wassersportlern zur Verfügung. Diese Wimpel werden dem Pächter des Campingplatzes übergeben und von diesem an nichtorganisierte Wassersportler abgegeben. Näheres regelt die Bezirksregierung Koblenz in dem Zuteilungsbescheid gegenüber dem Pächter des Campingplatzes.

 

    b) Die verbleibenden 34 Segel- und 21 Surfwimpel werden in zwei getrennten Verfahren nach einem Punktesystem an die Vereinigungen verteilt.

 

    c)        Zunächst wird für jeden Verein eine sogenannte Vereinspunktzahl ermittelt. Dies geschieht dergestalt, daß die Anzahl der Boote oder Surfbretter (§ 6 Abs. 3 b) mit dem Faktor 3 multipliziert wird und anschließend dieses Multiplikationsergebnis und die Anzahl der Vereinsmitglieder sowie die Anzahl der Jahre bereits ausgeübter Nutzung addiert werden. Die Summe dieser drei Faktoren ergibt die Vereinspunktzahl.

 

    d)        Ausgehend hiervon wird durch Addition der Vereinspunktzahlen die Gesamtpunktzahl ermittelt, dies geschieht sowohl für Segelboote wie für Surfbretter in getrennten Verfahren.

 

    e)        Sodann wird zur Ermittlung des Einzelpunktwertes die Anzahl der zur Verteilung anstehenden Wimpel durch die Gesamtpunktzahl dividiert.

 

    f)  Die Anzahl der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Wimpel ermittelt sich sodann durch die Multiplikation der Vereinspunktzahl mit dem Einzelpunktwert, hierbei ist bis 0,49 abzurunden und ansonsten aufzurunden.

 

    g)        Entfallen auf einen Antragsteller nach der Berechnung mehr Wimpel als Boote oder Surfbretter vorhanden sind, so erhält dieser Wimpel in Höhe der Anzahl der Boote bzw. Bretter sowie einen zusätzlichen Gästewimpel; die Differenz zwischen dieser Anzahl und dem rechnerischen Wert wird nach dem Verfahren c) – f) auf die übrigen Antragsteller verteilt.

 

§ 8

 

1. Die auf die einzelnen Antragsteller verteilten Wimpel sind übertragbar. Regatten bedürfen einer Einzelgenehmigung der Bezirksregierung Koblenz.

 

    Die Berechtigung zum Segeln und Surfen erlischt zum Saisonende, die Wimpel sind auf Verlangen der Bezirksregierung Koblenz zurückzugeben. Näheres regelt der Zuteilungsbescheid.

 

§ 9

 

Unabhängig von den in § 4 genannten Höchstzahlen und von dem Verteilungsverfahren nach § 7 kann die Bezirksregierung Koblenz maximal 2 Segel- und 2 Surfwimpel an den Gewässereigentümer vergeben, wenn dieser dies beantragt.

 

§ 10

 

1.    Unberührt von den in § 4 genannten Höchstzahlen und von dem Verteilungsverfahren nach § 7 bleibt das Befahren des Sees mit Ruderbooten zum Zwecke der Ausführung der Fischerei.

 

    Auf Antrag gestattet die obere Landespflegebehörde eine Benutzung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde, wenn die Belange des Allgemeinwohls und der Verordnungszweck der Zulassung nicht entgegenstehen.

 

2. Die Gestattung nach § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die der Verhütung oder dem Ausgleich nachteiliger Wirkungen dienen.

 

3. Die Gestattung ist zu versagen, wenn nachteilige Wirkungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

 

§ 11

 

Für Tret- und sonstige Ruderboote gelten die §§ 2 und 3 entsprechend.

 

§ 12

 

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 6 LWG; Ordnungswidrigkeiten können nach § 128 Abs. 2 LWG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

 

2. Es wird darauf hingewiesen, daß unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Antragstellung zur jederzeitigen Entziehung der erteilten Befugnis berechtigen, die Mitglieder eines Vereins oder einer sonstigen Personenmehrheit müssen sich insoweit Vorsatz oder Fahrlässigkeit des den Antrag verantwortlich Unterzeichnenden zurechnen lassen.

 

    Im Falle unrichtiger Angaben wird das gesamte Wimpelkontingent für die laufende Saison entzogen.

 

3. Bei mehrfachen falschen Angaben kann ein Antragsteller nach vorheriger schriftlicher Verwarnung für drei Jahre von der Wimpelverteilung ausgeschlossen werden.

 

4. § 12 Abs. 2 und 3 gelten auch bei wiederholten vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verstößen gegen § 2 Abs. 1.

 

§ 13

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

 

 

Koblenz, den 14. Dezember 1989

- 56 – 63 – 1 – 1/89 –

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

Schulte-Beckhausen

 

Staatsanzeiger RPL Nr. 1 / Seite 7 vom 15. Jan. 1990