über die Ausübung des
(Gewässer II. Ordnung) in der Gemarkung Glees, Flur
5, Flurstück 62/1
Auf Grund des § 23 des Gesetzes
zur Ordnung des Wasserhaushalts und der §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 93 Abs. 3
des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz wird durch die Bezirksregierung
Koblenz als obere Wasserbehörde folgendes verordnet:
§ 1
1. Zum
Zwecke der Erhaltung und nachhaltigen Sicherung des besonderen Charakters des
Laacher Sees als Naturschutzgebiet und als Binnengewässer von überregionaler
Bedeutung wird der nach § 23 WHG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 LWG an diesem
Gewässer bestehende Gemeingebrauch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
insoweit eingeschränkt, als das Befahren des Gewässers mit Kleinfahrzeugen ohne
Maschinenantrieb (Boote, Surfbretter und ähnliches) nur noch in den in § 2
bezeichneten Bereichen des Sees in den in § 3 bezeichneten Zeiten bis zu den in
§ 4 bezeichneten Höchstzahlen zulässig ist.
2. Die
Ausübung des Gemeingebrauchs im übrigen bleibt von dieser Verordnung unberührt.
§ 2
1. Das
Befahren des Laacher Sees mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb (Boote,
Surfbretter und ähnliches) ist nur noch in den Bereichen zulässig, die in der
als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte schräg schraffiert sind,
wobei ein Abstand zum Ufer und zum Schilfgürtel von 150 Metern einzuhalten ist;
diese Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
2. Eine
Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Karte ist im Uferbereich des
Sees in Höhe des Campingplatzes zu jedermanns Information in geeigneter Weise
zum Aushang zu bringen, zudem ist jeder nach Maßgabe der §§ 5 ff
Nutzungsberechtigte mit der Nutzungszulassung über die Verordnung zu
informieren.
§ 3
1. Der
Laacher See darf nur in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Oktober eines jeden
Jahres einschließlich mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb befahren
werden. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 gelten nicht für das Rettungsboot der DLRG
sowie für ein Motor-Fischerboot des Klosters Maria Laach und für maximal 30
Angelkähne.
2. Der
Segel- und Surfbetrieb darf nur vom Gelände des Campingplatzes aus vorgenommen
werden.
§ 4
Um den Naturcharakter des
Laacher Sees auch für die Zukunft zu erhalten, dürfen die in § 2 bezeichneten
Bereiche zu den in § 3 bezeichneten Zeiten nur von maximal 40 Segelbooten und 30
Surfbrettern gleichzeitig befahren werden, für Ruderboote zur Ausübung der
Fischerei gilt § 10 und für Tretboote § 12.
§ 5
1. Um
eine Überwachung der unter § 4 genannten Höchstzahlen zu ermöglichen, werden
von der Bezirksregierung Koblenz für jede Saison 40 Segelwimpel und 30
Surfwimpel ausgegeben.
2. Das
Gewässer darf nur von Wasserfahrzeugen befahren werden, die einen solchen
Wimpel deutlich sichtbar führen.
(K a r t e )
Ausschnittsvergrößerung 1 : 10
000 aus der Topographischen Karte 1 : 25 000, Blatt Nr. 5509 Burgbrohl und 5609
Mayen.
Herstellung der
Druckunterlagen: Landesvermessungsamt Rheinland-Pfalz vom 2.7.1979.
Aus drucktechnischen Gründen
unmaßstäblich verkleinert.
§ 6
1. Die
Wimpel werden einmal jährlich für die darauffolgende Saison nach Maßgabe des in
§ 7 beschriebenen Schlüssels vergeben; es besteht kein Anspruch auf Änderung
dieser Verteilung während der laufenden Saison.
2. Alle
Vereine oder sonstige Personenmehrheiten, die die Ausübung des Wassersports
mittels Segelbooten oder Surfbrettern als gemeinsames Ziel verfolgen, können
Anträge auf Wimpelzuteilungen stellen.
Die
Antragstellung ist unabhängig von der Rechtsform oder sonstigen verbandsmäßigen
Bindungen: entscheidend ist allein der verfolgte Zweck der Ausübung des
Wassersports.
3. Die
Anträge auf Wimpelzuweisung müssen schriftlich bis zum Ablauf des 31. Januars
eines jeden Jahres für die kommende Saison bei der Bezirksregierung Koblenz –
obere Landespflegebehörde – vorgelegt werden.
Die
von einer verantwortlichen Person unterzeichneten Anträge müssen folgende
Angaben enthalten:
a) Anzahl der
Mitglieder des Vereins oder der Vereinigung (bei größeren Vereinen mit mehreren
Abteilungen die Anzahl der Mitglieder, die den Segel- oder Surfsport ausüben);
nicht anzugeben sind inaktive Mitglieder, nur fördernde Mitglieder und
ähnliche.
b) Anzahl der Boote
und/oder Surfbretter, die dem Verein oder der Vereinigung am Laacher See zur
Verfügung stehen.
c) Anzahl der Jahre, in
denen in der Vergangenheit Nutzungsrechte bestanden.
4. Maßgebend
für die Angaben nach Abs. 3 Buchst. a) und b) ist der Stand zum 31. Dezember
des Vorjahres; die Anzahl der nach Abs. 3 Buchst. c) anzugebenden
Nutzungszeiträume rechnet sich frühestens ab der Saison 1987.
5. Die
Anträge sind für Segelboote und Surfbretter getrennt vorzulegen; bei Vereinen
oder Gruppen, die sowohl den Segel- wie den Surfsport ausüben, ist bei den
Angaben nach Abs. 3 Buchstabe a) – c) entsprechend zu trennen.
§ 7
1. Nach
Ablauf der in § 6 Abs. 3 genannten Antragsfrist verteilt die obere
Landespflegebehörde im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde die Wimpel
unter den Antragstellern, die Entscheidung erfolgt in einem schriftlichen
Zuteilungsbescheid.
2. Hierbei
ist nach folgendem Schlüssel zu verfahren:
a) 15 % der Segelwimpel (=
6) und 30 % der Surfwimpel (= 9) werden nicht an die Vereinigungen verteilt,
sondern stehen den nichtorganisierten Wassersportlern zur Verfügung. Diese
Wimpel werden dem Pächter des Campingplatzes übergeben und von diesem an
nichtorganisierte Wassersportler abgegeben. Näheres regelt die Bezirksregierung
Koblenz in dem Zuteilungsbescheid gegenüber dem Pächter des Campingplatzes.
b) Die verbleibenden 34
Segel- und 21 Surfwimpel werden in zwei getrennten Verfahren nach einem
Punktesystem an die Vereinigungen verteilt.
c) Zunächst wird für
jeden Verein eine sogenannte Vereinspunktzahl ermittelt. Dies geschieht
dergestalt, daß die Anzahl der Boote oder Surfbretter (§ 6 Abs. 3 b) mit dem
Faktor 3 multipliziert wird und anschließend dieses Multiplikationsergebnis und
die Anzahl der Vereinsmitglieder sowie die Anzahl der Jahre bereits ausgeübter
Nutzung addiert werden. Die Summe dieser drei Faktoren ergibt die
Vereinspunktzahl.
d) Ausgehend hiervon
wird durch Addition der Vereinspunktzahlen die Gesamtpunktzahl ermittelt, dies
geschieht sowohl für Segelboote wie für Surfbretter in getrennten Verfahren.
e) Sodann wird zur
Ermittlung des Einzelpunktwertes die Anzahl der zur Verteilung anstehenden Wimpel
durch die Gesamtpunktzahl dividiert.
f) Die Anzahl der auf die
einzelnen Antragsteller entfallenden Wimpel ermittelt sich sodann durch die
Multiplikation der Vereinspunktzahl mit dem Einzelpunktwert, hierbei ist bis 0,49
abzurunden und ansonsten aufzurunden.
g) Entfallen auf
einen Antragsteller nach der Berechnung mehr Wimpel als Boote oder Surfbretter
vorhanden sind, so erhält dieser Wimpel in Höhe der Anzahl der Boote bzw.
Bretter sowie einen zusätzlichen Gästewimpel; die Differenz zwischen dieser
Anzahl und dem rechnerischen Wert wird nach dem Verfahren c) – f) auf die
übrigen Antragsteller verteilt.
§ 8
1. Die
auf die einzelnen Antragsteller verteilten Wimpel sind übertragbar. Regatten
bedürfen einer Einzelgenehmigung der Bezirksregierung Koblenz.
Die
Berechtigung zum Segeln und Surfen erlischt zum Saisonende, die Wimpel sind auf
Verlangen der Bezirksregierung Koblenz zurückzugeben. Näheres regelt der
Zuteilungsbescheid.
§ 9
Unabhängig von den in § 4
genannten Höchstzahlen und von dem Verteilungsverfahren nach § 7 kann die
Bezirksregierung Koblenz maximal 2 Segel- und 2 Surfwimpel an den
Gewässereigentümer vergeben, wenn dieser dies beantragt.
§ 10
1. Unberührt
von den in § 4 genannten Höchstzahlen und von dem Verteilungsverfahren nach § 7
bleibt das Befahren des Sees mit Ruderbooten zum Zwecke der Ausführung der
Fischerei.
Auf
Antrag gestattet die obere Landespflegebehörde eine Benutzung nach Abs. 1 im
Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde, wenn die Belange des Allgemeinwohls
und der Verordnungszweck der Zulassung nicht entgegenstehen.
2. Die
Gestattung nach § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 können mit Nebenbestimmungen
verbunden werden, die der Verhütung oder dem Ausgleich nachteiliger Wirkungen
dienen.
3. Die
Gestattung ist zu versagen, wenn nachteilige Wirkungen weder verhütet noch
ausgeglichen werden können.
§ 11
Für Tret- und sonstige Ruderboote gelten
die §§ 2 und 3 entsprechend.
§ 12
1. Wer
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 6 LWG;
Ordnungswidrigkeiten können nach § 128 Abs. 2 LWG mit einer Geldbuße bis zu
100.000,-- DM geahndet werden.
2. Es
wird darauf hingewiesen, daß unrichtige oder unvollständige Angaben bei der
Antragstellung zur jederzeitigen Entziehung der erteilten Befugnis berechtigen,
die Mitglieder eines Vereins oder einer sonstigen Personenmehrheit müssen sich
insoweit Vorsatz oder Fahrlässigkeit des den Antrag verantwortlich Unterzeichnenden
zurechnen lassen.
Im
Falle unrichtiger Angaben wird das gesamte Wimpelkontingent für die laufende
Saison entzogen.
3. Bei
mehrfachen falschen Angaben kann ein Antragsteller nach vorheriger
schriftlicher Verwarnung für drei Jahre von der Wimpelverteilung ausgeschlossen
werden.
4. §
12 Abs. 2 und 3 gelten auch bei wiederholten vorsätzlichen oder
grobfahrlässigen Verstößen gegen § 2 Abs. 1.
§ 13
Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
Koblenz, den 14. Dezember 1989
- 56 – 63 – 1 – 1/89 –
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
Schulte-Beckhausen
Staatsanzeiger RPL Nr. 1 /
Seite 7 vom 15. Jan. 1990