zur Änderung der Rechtsverordnung
über die Ausübung des
(Gewässer II. Ordnung) in der Gemarkung Glees, Flur
4 Flurst. 65/1
vom 8. März 1991
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die
Ausübung des Gemeingebrauchs am Laacher See (Gewässer II. Ordnung) in der
Gemarkung Glees, Flur 5, Flurstück 65/1 vom 14. Dezember 1989 (Staatsanzeiger
vom 15. Januar 1990, S. 7 und 8) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1
Das Befahren des
Laacher Sees mit Segelbooten und Surfbrettern sowie mit Kleinfahrzeugen ohne
Maschinenbetrieb ist nur in den Bereichen zulässig, die in der als Anlage zu
dieser Verordnung beigefügten Karte schräg schraffiert sind, wobei ein Abstand
zum Ufer beziehungsweise zum Schilfgürtel von mindestens 150 m einzuhalten ist.
Zur Markierung der Befahrensfläche sind fünf Bojen vom Landesseglerverband
Rheinland e.V. gemäß der Anlage zu setzen. Diese Anlage ist Bestandteil dieser
Verordnung.
§ 9 Abs. 1
Zum Ausgleich von
Spitzenbelastungen erhält der Landesseglerverband Rheinland e.V. über die in §
4 genannten Höchstzahlen hinaus unabhängig von dem Verteilungsmodus des § 7
eine Zuteilung von 10 Segel- und 8 Surfwimpeln. Dazu verpflichtet sich der
Landesseglerverband Rheinland e.V. zu einer von ihm einzuhaltenden Garantie,
daß die in § 4 genannten Höchstzahlen von Wasserfahrzeugen, die sich
gleichzeitig auf dem See befinden dürfen, nicht überschritten werden.
Der bisherige § 9 wird § 9 Abs.
2.
§ 11
Tret- und Ruderboote müssen
einen Abstand zum Ufer und zum Schilfgürtel von mindestens 150 m einhalten. Im
übrigen gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 8. März 1991
- 556 – 0110 –
Bezirksregierung Koblenz
Im Auftrag
S
t o c k
Staatsanzeiger RPL 1991 Seite
332