13110

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über die Ausübung des

Gemeingebrauchs am Laacher See

(Gewässer II. Ordnung) in der Gemarkung Glees, Flur 4 Flurst. 65/1

vom 8. März 1991

 

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Laacher See (Gewässer II. Ordnung) in der Gemarkung Glees, Flur 5, Flurstück 65/1 vom 14. Dezember 1989 (Staatsanzeiger vom 15. Januar 1990, S. 7 und 8) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 1

 

Das Befahren des Laacher Sees mit Segelbooten und Surfbrettern sowie mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenbetrieb ist nur in den Bereichen zulässig, die in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte schräg schraffiert sind, wobei ein Abstand zum Ufer beziehungsweise zum Schilfgürtel von mindestens 150 m einzuhalten ist. Zur Markierung der Befahrensfläche sind fünf Bojen vom Landesseglerverband Rheinland e.V. gemäß der Anlage zu setzen. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

§ 9 Abs. 1

 

Zum Ausgleich von Spitzenbelastungen erhält der Landesseglerverband Rheinland e.V. über die in § 4 genannten Höchstzahlen hinaus unabhängig von dem Verteilungsmodus des § 7 eine Zuteilung von 10 Segel- und 8 Surfwimpeln. Dazu verpflichtet sich der Landesseglerverband Rheinland e.V. zu einer von ihm einzuhaltenden Garantie, daß die in § 4 genannten Höchstzahlen von Wasserfahrzeugen, die sich gleichzeitig auf dem See befinden dürfen, nicht überschritten werden.

 

Der bisherige § 9 wird § 9 Abs. 2.

 

§ 11

 

Tret- und Ruderboote müssen einen Abstand zum Ufer und zum Schilfgürtel von mindestens 150 m einhalten. Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 8. März 1991

- 556 – 0110 –

Bezirksregierung Koblenz

Im Auftrag

S t o c k

 

Staatsanzeiger RPL 1991 Seite 332