über das Naturschutzgebiet
in den Gemarkungen Wassenach, Glees, Bell,
Obermendig,
Niedermendig, Kruft und Nickenich
Kreis Mayen
(31. März 1940)
Auf Grund
der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
26.06.1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird
mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Der rund 2
km südöstlich von Glees in den Gemarkungen Wassenach, Glees, Bell, Obermendig,
Niedermendig, Kruft und Nickenich, Kreis Mayen, liegende Laacher See wird mit
seiner Umgebung in dem im § 2 Abs. 1und 2 näher bezeichneten Umfange mit dem
Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch unter Nr. 2
für den Regierungsbezirk Koblenz neu eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 1742,54 ha
und umfasst
a) in der Gemarkung Wassenach Flur 5 und 6,
b) in der Gemarkung Glees Flur 4 und 5
c) in der Gemarkung Bell Flur 1, 3 und 4,
d) in der Gemarkung Obermendig Flur 1
e) in der Gemarkung Niedermendig Flur 1 und
2,
f) in der Gemarkung Kruft Flur 33 Distrikt
„Krufter Ofen“,
g) in der Gemarkung Nickenich, Flur 19, 20,
21 und 22, Distrikte „Roter Berg, Heidekopf,
sowie Nickenicher Gemeindewald bis zum Nickenicher Hummerich.“
2. Die Grenze des Naturschutzgebietes beginnt im
Nordosten des Laacher Sees an der Gablung der Kreisstraßen Niedermendig –
Tönnisstein und Hotel Waldfrieden und verläuft in nördlicher Richtung am Rande
des Veitskopfes entlang bis kurz vor die Straße Wassenach - Glees. Von hier in
westlicher Richtung dem Waldrand entlang und anschließend in südlicher Richtung
bis zur Kreisstraße nach Glees. Dieser folgt sie bis zu ihrem höchsten Punkt
westlich der scharfen Kurve. Alsdann bildet der Westrand des staatlichen
Forstes die Grenze bis zur Wegkreuzung bei der Höhe 391. Die Grenze folgt dann
in südöstlicher Richtung dem Wege nach Maria Laach bis kurz vor der scharfen
Wegkurve. Hier zweigt sie in südlicher Richtung ab über dem Rücken der Anhöhe
bis zu einem kleinen Wiesental, das zum Wirtschaftsgebiet des Klosters Maria
Laach gehört, biegt nach Südosten ab bis zum Waldrand vom Thelenberg. Sie folgt
dem Waldrand zunächst in südlicher, dann südöstlicher und schließlich in
nördlicher Richtung bis zur Kreisstraße Niedermendig – Tönnisstein. Die Grenze
läuft dann in nördlicher Richtung längs der Kreisstraße bis zur Abzweigung des
Feldweges zum hohen Kreuz, dann folgt sie diesem Feldwege, den Kreuzhügel
einschließend, über die Kraterränder in etwa nordöstlicher Richtung bis zum Weg
Kruft
– Maria Laach. Von hier biegt sie in westlicher Richtung bis zur Grenze
zwischen Staatswald und Gemeindewald Kruft. An dem östlichen Rande des
Staatsforstes führt sie nunmehr in nordöstlicher Richtung bis zur
Quergitterlinie 5586, von hier dem Waldweg entlang um den „Krufter Ofen“ bis
zur gleichen Höhe, biegt in östlicher Richtung ungefähr 300 m ab und folgt
zunächst in nördlicher, dann in südlicher Richtung die Distrikte „Heidekopf und
Roter Berg“ einschließend, weiter in nordöstlicher und schließlich nördlicher
Richtung, den Gemeindewald Nickenich einschließend, bis vor Nickenich. Vom
Dorfausgang Nickenich folgt sie zunächst rund 500 m der Straße, biegt alsdann
in nordöstlicher Richtung zum Nickenicher Hummerich bis zum Waldweg am Fuß des
Berges. Von hier biegt die Grenze in westlicher Richtung ab und verläuft dem
Waldweg entlang über Höhe 371 bis zur Straßenkreuzung bei Höhe 365 und der
Straße entlang bis zum Hotel Waldfrieden zurück.
3. Die genauen
Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der
obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen
dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei
der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, dem Preuß. Landforstmeister in
Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Mayen, dem Preuß. Forstmeister in
Koblenz sowie bei den Amtsbürgermeistern in Andernach, Burgbrohl und
Niedermendig.
§ 3
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzuringen, sie
zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeachtet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst
lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d) die Wege
zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände
auf andere Weise zu beeinträchtigen;
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder
Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt einschl. der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere
Weise zu verändern oder zu beschädigen;
f) Schau- und Verkaufskästen aufzustellen sowie
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen.
g) Neubauten (einschl. Gartenhäuser,
Wohnunterkünfte, Wohnlauben und dergleichen) sowie Erweiterungsbauten ohne
meine Genehmigung zu errichten.
§ 4
1. Unberührt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die
landwirtschaftliche, forstliche und fischereiliche Bewirtschaftung und Nutzung
in dem bisherigen Umfange.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser
Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
hierzu bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit
ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in Kraft.
Koblenz, den 31. Oktober 1940
I c 2. 4/37.
Der
Regierungspräsident
Als
höhere Naturschutzbehörde.
I. A. Dr. Strutz.