13110

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Laacher See”

 

in den Gemarkungen Wassenach, Glees, Bell, Obermendig,

Niedermendig, Kruft und Nickenich

Kreis Mayen

(31. März 1940)

 

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der rund 2 km südöstlich von Glees in den Gemarkungen Wassenach, Glees, Bell, Obermendig, Niedermendig, Kruft und Nickenich, Kreis Mayen, liegende Laacher See wird mit seiner Umgebung in dem im § 2 Abs. 1und 2 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch unter Nr. 2 für den Regierungsbezirk Koblenz neu eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 1742,54 ha und umfasst

 

   a) in der Gemarkung Wassenach Flur 5 und 6,

   b) in der Gemarkung Glees Flur 4 und 5

   c) in der Gemarkung Bell Flur 1, 3 und 4,

   d) in der Gemarkung Obermendig Flur 1

   e) in der Gemarkung Niedermendig Flur 1 und 2,

   f) in der Gemarkung Kruft Flur 33 Distrikt „Krufter Ofen“,

   g) in der Gemarkung Nickenich, Flur 19, 20, 21 und 22, Distrikte „Roter Berg, Heidekopf,

      sowie Nickenicher Gemeindewald bis zum Nickenicher Hummerich.“

 

2. Die Grenze des Naturschutzgebietes beginnt im Nordosten des Laacher Sees an der Gablung der Kreisstraßen Niedermendig – Tönnisstein und Hotel Waldfrieden und verläuft in nördlicher Richtung am Rande des Veitskopfes entlang bis kurz vor die Straße Wassenach - Glees. Von hier in westlicher Richtung dem Waldrand entlang und anschließend in südlicher Richtung bis zur Kreisstraße nach Glees. Dieser folgt sie bis zu ihrem höchsten Punkt westlich der scharfen Kurve. Alsdann bildet der Westrand des staatlichen Forstes die Grenze bis zur Wegkreuzung bei der Höhe 391. Die Grenze folgt dann in südöstlicher Richtung dem Wege nach Maria Laach bis kurz vor der scharfen Wegkurve. Hier zweigt sie in südlicher Richtung ab über dem Rücken der Anhöhe bis zu einem kleinen Wiesental, das zum Wirtschaftsgebiet des Klosters Maria Laach gehört, biegt nach Südosten ab bis zum Waldrand vom Thelenberg. Sie folgt dem Waldrand zunächst in südlicher, dann südöstlicher und schließlich in nördlicher Richtung bis zur Kreisstraße Niedermendig – Tönnisstein. Die Grenze läuft dann in nördlicher Richtung längs der Kreisstraße bis zur Abzweigung des Feldweges zum hohen Kreuz, dann folgt sie diesem Feldwege, den Kreuzhügel einschließend, über die Kraterränder in etwa nordöstlicher Richtung bis zum Weg

   Kruft – Maria Laach. Von hier biegt sie in westlicher Richtung bis zur Grenze zwischen Staatswald und Gemeindewald Kruft. An dem östlichen Rande des Staatsforstes führt sie nunmehr in nordöstlicher Richtung bis zur Quergitterlinie 5586, von hier dem Waldweg entlang um den „Krufter Ofen“ bis zur gleichen Höhe, biegt in östlicher Richtung ungefähr 300 m ab und folgt zunächst in nördlicher, dann in südlicher Richtung die Distrikte „Heidekopf und Roter Berg“ einschließend, weiter in nordöstlicher und schließlich nördlicher Richtung, den Gemeindewald Nickenich einschließend, bis vor Nickenich. Vom Dorfausgang Nickenich folgt sie zunächst rund 500 m der Straße, biegt alsdann in nordöstlicher Richtung zum Nickenicher Hummerich bis zum Waldweg am Fuß des Berges. Von hier biegt die Grenze in westlicher Richtung ab und verläuft dem Waldweg entlang über Höhe 371 bis zur Straßenkreuzung bei Höhe 365 und der Straße entlang bis zum Hotel Waldfrieden zurück.

3. Die genauen Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, dem Preuß. Landforstmeister in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Mayen, dem Preuß. Forstmeister in Koblenz sowie bei den Amtsbürgermeistern in Andernach, Burgbrohl und Niedermendig.

 

§ 3

 

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)     freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzuringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeachtet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

 

   c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

   d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

   e)  Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschl. der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

   f) Schau- und Verkaufskästen aufzustellen sowie Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

   g)  Neubauten (einschl. Gartenhäuser, Wohnunterkünfte, Wohnlauben und dergleichen) sowie Erweiterungsbauten ohne meine Genehmigung zu errichten.

 

§ 4

 

1.  Unberührt bleiben:

 

   a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

 

   b) die landwirtschaftliche, forstliche und fischereiliche Bewirtschaftung und Nutzung in dem bisherigen Umfange.

 

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft.

 

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung zu Koblenz in Kraft.

 

 

Koblenz, den 31. Oktober 1940

I c 2. 4/37.

 

Der Regierungspräsident

Als höhere Naturschutzbehörde.

I. A. Dr. Strutz.