13111
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Ahrweiler
vom 14. April 1981
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S.
36, BS 791 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Bausenberg“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 127,0 ha und umfasst in der
Gemarkung Niederzissen Teile der Fluren 1 und 13 und in der Gemarkung Waldorf
Teile der Flur 10.
(2)
Die Grenze des Gebietes verläuft, im Osten beginnend, wie folgt:
Vom
Schnittpunkt der Gemarkungsgrenzen von Waldorf und Niederzissen mit der L 82
folgt die Grenze in der Gemarkung Niederzissen in südlicher Richtung der L 82
bis zum Schnittpunkt der Grenze von Flur 1. Sie folgt dieser Flurgrenze in
westlicher Richtung bis zum Wegeflurstück Nr. 123 in Flur 13. Sie folgt von
hier aus in Flur 13 den Wegeflurstücken 123, 12 und 60 bis zum südwestlichen
Grenzstein des Flurstücks 104 in Flur 13. Von hier aus folgt nunmehr die Grenze
des Naturschutzgebietes zuerst der südlichen, dann der östlichen und dann der
nördlichen Grenze dieses Flurstücks 104 bis zum Auftreffen auf das
Wegeflurstück 60 in Flur 13 und im weiteren Verlauf diesem Wegeflurstück bis
zum Schnittpunkt der Grenze der Gemarkungen Niederzissen und Waldorf.
Hier
verläuft die Grenze in der Gemarkung Waldorf, Flur 10, zuerst entlang der
Gemarkungsgrenze bis zum Flurstück 655, sie folgt dann zuerst der westlichen
und dann der nördlichen Grenze dieses Flurstücks und im weiteren Verlauf in
östlicher Richtung den nördlichen Grenzen der Flurstücke 656, 1138/657,
1139/657, 671, 672 a, 674, 1502/772 und der nördliche Teil des Wegeflurstückes
772/4 bis zur Trasse der Autobahn; von hier aus in südlicher Richtung entlang
der Autobahn und der L 82 folgend bis zum Ausgangspunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht
a) das auf einem Teil des Flurstücks 12, Flur 12,
der Gemarkung Niederzissen durch Bebauungsplan ausgewiesene Sondergebiet
und
b) die das Naturschutzgebiet begrenzenden Wege und
Straßen.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Schichtvulkans mit seinem gut ausgebildeten Ringwall und
dem nach Nordosten ausgeflossenen Lavastrom, wegen seiner besonderen
geologischen Bedeutung und als Standort seltener Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3)
zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
13. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;
14. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15. die Wege zu verlassen;
16. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
17. Wald zu roden;
18. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;
19. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;
Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
21. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
22. Biozide
zu verwenden.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der Straßen und Wege
soweit sie
dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, verändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. § 4
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlagt;
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;
14. § 4 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15. § 4 Nr. 15 die Wege verlässt;
16. § 4 Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
17. § 4 Nr. 17 Wald rodet;
18. § 4 Nr. 18 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;
19. § 4 Nr. 19 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
20. § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, sie
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am
Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
21. § 4 Nr. 21 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
22. § 4 Nr. 22 Biozide verwendet.
§ 7
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für
Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2)
Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Bausenberg“, Landkreis Ahrweiler, vom 27. August 1968
(Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 37 vom 15. Sept. 1968) aufgehoben.
Koblenz,
den 14.04.1981 BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
Az.:
550 – 138