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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hohe Acht“

 

Kreis Ahrweiler und Kreis Mayen - Koblenz

vom 14. April 1981

 

 

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hohe Acht“.

 

§ 2

 

Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 164 ha und umfasst im Kreis Ahrweiler

in der Gemarkung Adenau die Waldabteilungen 51, 52 und 63 des Staatsforstes Adenau;

in der Gemarkung Jammelshofen in Flur 1 das Flurstück 21 und in Flur 11 die Flurstücke 1 bis 10, 17 bis 25 (Waldabteilungen 8 und 9 des Siebenbacher Waldes);

im Kreis Mayen-Koblenz

in der Gemarkung Herresbach in Flur 14 die Flurstücke 1, 2/1 bis 2/4 (Waldabteilungen 15, 16 und 17).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des tertiären Basaltkegels mit Blockhalden wegen seiner besonderen geologischen Bedeutung aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 3.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder auszustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 4.    Abfallbeseitigungsanlagen. Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 6.    Basaltbrüche, Lava- oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 7.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 8.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 9.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

10.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

11.    Wald zu roden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:

1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

3. für die Unterhaltung der Straßen und Wege;

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet und verlegt;

3. § 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

4. § 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze, einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

5. § 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

6. § 4 Nr. 6 Basalt, Lava- oder Lavasand oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

 

 

 

Bisher unvollständig.