13114
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Ahrweiler
vom 3. Oktober 1983
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „In der Burwies“.
§ 2
Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. ,19 ha und
umfasst in der Gemarkung Weibern in Flur 3 die Flurstücke 70, 71, 72, 106 sowie
die Flurstücke 91 und 92 von der L 83 in nördlicher Richtung bis zur nördlichen
Grenze des Flurstücks 72.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Feuchtwiese mit
ihren Tümpeln und Flachwasserzonen als Lebensraum seltener in ihrem Bestande
bedrohter Vögel und Amphibien.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
2. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
3. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
4. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen;
5. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben oder
Modellschiffe fahren zu lassen;
6. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
7. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
8. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Wasserflächen, Rohr- oder Riedbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen;
9. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
10.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen;
11. Vögel
am Bau oder im Nestbereich oder Amphibien in ihrem Lebensraum zu fotografieren,
zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brut- oder Laichablauf oder
die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
12.
gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
2. für die Unterhaltung der öffentlichen Gewässer,
Straßen und Wege,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
2. § 4 Nr. 2 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
3. § 4 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
4. § 4 Nr. 4 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt;
5. § 4 Nr. 5 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder
Modellschiffe fahren lässt;
6. § 4 Nr. 6 Feuer anzündet oder unterhält;
7. § 4 Nr. 7 Flächen aufforstet, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
8. § 4 Nr. 8 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Wasserflächen, Rohr- oder
Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
9. § 4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
10. § 4
Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt;
11. § 4
Nr. 11 Vögel am Bau oder im Nestbereich oder Amphibien in ihrem Lebensraum
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brut- oder
Laichablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
12. § 4
Nr. 12 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
Koblenz,
den 3. Oktober 1983
Bezirksregierung
Koblenz
Korbach