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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„In der Burwies“

 

Kreis Ahrweiler

vom 3. Oktober 1983

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „In der Burwies“.

 

§ 2

 

Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. ,19 ha und umfasst in der Gemarkung Weibern in Flur 3 die Flurstücke 70, 71, 72, 106 sowie die Flurstücke 91 und 92 von der L 83 in nördlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 72.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Feuchtwiese mit ihren Tümpeln und Flachwasserzonen als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter Vögel und Amphibien.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

2. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

3.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

4. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

5. zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben oder Modellschiffe fahren zu lassen;

 

6. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

7. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

8.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Wasserflächen, Rohr- oder Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

9.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

10. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

11. Vögel am Bau oder im Nestbereich oder Amphibien in ihrem Lebensraum zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brut- oder Laichablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

12. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

2. für die Unterhaltung der öffentlichen Gewässer, Straßen und Wege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

2. § 4 Nr. 2 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

3. § 4 Nr. 3 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

4. § 4 Nr. 4 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

5. § 4 Nr. 5 lärmt, Modellflugzeuge betreibt oder Modellschiffe fahren lässt;

 

6. § 4 Nr. 6 Feuer anzündet oder unterhält;

 

7. § 4 Nr. 7 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

8. § 4 Nr. 8 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Wasserflächen, Rohr- oder Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

9. § 4 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

10. § 4 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

 

11. § 4 Nr. 11 Vögel am Bau oder im Nestbereich oder Amphibien in ihrem Lebensraum fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brut- oder Laichablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

12. § 4 Nr. 12 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

Koblenz, den 3. Oktober 1983

 

Bezirksregierung Koblenz

 

Korbach