13115

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Dachsbusch“

 

Kreis Ahrweiler

vom 17. Februar 1984

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Dachsbusch“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 7 ha und umfasst in der Gemarkung Glees Flur 10 die Flurstücke 59 bis 67, 68/1 und 68/2, 69 bis 76, 77/1 und 77/2, 78 bis 94, 96, das Wegeflurstück 167 sowie das Wegeflurstück 168/2.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des geologischen Aufschlusses, insbesondere der periglazialen Rutschfalte, aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

3. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

4.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

5. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

6. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

7.    außerhalb der öffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren;

 

8. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

3. § 4 Nr. 3 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

4. § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

5. § 4 Nr. 5 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

6. § 4 Nr. 6 Feuer anzündet oder unterhält;

 

7. § 4 Nr. 7 außerhalb der öffentlichen Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt;

 

8.     § 4 Nr. 8 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündigung in Kraft.

 

Koblenz, den 17. Februar 1984

 

- 554-0115 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Korbach