13115
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Ahrweiler
vom 17. Februar 1984
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Dachsbusch“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 7 ha
und umfasst in der Gemarkung Glees Flur 10 die Flurstücke 59 bis 67, 68/1 und
68/2, 69 bis 76, 77/1 und 77/2, 78 bis 94, 96, das Wegeflurstück 167 sowie das
Wegeflurstück 168/2.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des geologischen
Aufschlusses, insbesondere der periglazialen Rutschfalte, aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
3. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
4. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
5. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen;
6. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
7. außerhalb der öffentlichen Wege mit
Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren;
8. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für eine ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt;
3. § 4 Nr. 3 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
4. § 4 Nr. 4 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
5. § 4 Nr. 5 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt;
6. § 4 Nr. 6 Feuer anzündet oder unterhält;
7. § 4 Nr. 7 außerhalb der öffentlichen Wege mit
Kraftfahrzeugen aller Art fährt;
8. § 4 Nr.
8 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündigung in
Kraft.
Koblenz, den 17. Februar 1984
- 554-0115 –
Bezirksregierung Koblenz
Korbach