13116

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Olbrück“

 

Kreis Ahrweiler

vom 13. Januar 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66) BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Olbrück“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 49 ha und umfasst in der Gemarkung Niederdürenbach den östlichen Teil der Flur 6. die westliche Grenze des Naturschutzgebietes wird von den Ostgrenzen der Wegeflurstücke 74, 85, und 155 gebildet. Die südliche Grenze verläuft entlang der Südseite der Flurstücke 141 und 140, dann entlang des Wegeflurstücks 139 in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 133, von hier entlang in östlicher Richtung dieses Wegeflurstücks bis zum Auftreffen auf die Flurgrenze.

 

(2) Zum Naturschutzgebiet gehörden nicht das rechtskräftig festgesetzte Baugebiet „Olbrück“, die Zuwegung zum Bebauungsgebiet „Olbrück“ sowie die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des „Olbrück“ aus wissenschaftlichen landeskundlichen Gründen

 

1.  wegen seiner geologischen Beschaffenheit,

 

2. wegen seiner landschaftsbestimmenden, besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen,

 

§:    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

6.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu verändern;

 

7.    Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

8.    Parkplätze, Sport- oder Spielplätze anzulegen;

 

9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

10. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

11. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13. Modellflugzeuge zu betreiben;

 

14. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

16. flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, mit Ausnahme der Flurstücke 126 – 130, 156 und 157, Flur 6;

 

17. Wald zu roden;

 

18. nicht standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder sie zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

20. Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in bisheriger Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von Viehunterständen;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten.

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege;

 

4. für die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung und öffentlichen Abwasserbeseitigung;

 

5. für die Errichtung und Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen der Deutschen Bundespost.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1.  § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchführt;

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

5. § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

6. § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohnrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

7. § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

8. § 4 Nr. 8 Parkplätze, Sport- oder Spielplätze anlegt;

 

9. § 4 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt:

 

10. § 4 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle lagert, Autowracks abstellt oder das Gebiet sonst verunreinigt;

 

11. § 4 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13. § 4 Nr. 13 Modellflugzeuge betreibt;

 

14. § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

16. § 4 Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, mit Ausnahme der Flurstücke 120 – 130, 156 und 157, Flur 6;

 

17. § 4 Nr. 17 Wald rodet;

 

18. § 4 Nr. 18 nicht standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

19. § 4 Nr. 19 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

20. § 4 Nr. 20 Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes vom 4 Januar 1984 (Staatsanzeiger Nr. 4 S. 104) außer Kraft.

 

Koblenz, den 13. Januar 1986

 

- 554-0116 –

 

Bezirksregierung Koblenz

 K o r b a c h