13116
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis Ahrweiler
vom 13. Januar 1986
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz
in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66) BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Olbrück“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 49 ha und umfasst in der Gemarkung
Niederdürenbach den östlichen Teil der Flur 6. die westliche Grenze des
Naturschutzgebietes wird von den Ostgrenzen der Wegeflurstücke 74, 85, und 155
gebildet. Die südliche Grenze verläuft entlang der Südseite der Flurstücke 141
und 140, dann entlang des Wegeflurstücks 139 in nördlicher Richtung bis zum
Auftreffen auf das Wegeflurstück 133, von hier entlang in östlicher Richtung
dieses Wegeflurstücks bis zum Auftreffen auf die Flurgrenze.
(2) Zum
Naturschutzgebiet gehörden nicht das rechtskräftig festgesetzte Baugebiet
„Olbrück“, die Zuwegung zum Bebauungsgebiet „Olbrück“ sowie die das
Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des „Olbrück“ aus
wissenschaftlichen landeskundlichen Gründen
1. wegen seiner geologischen Beschaffenheit,
2. wegen seiner landschaftsbestimmenden,
besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder
Wegebau durchzuführen,
§: Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
5. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
6. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestaltung auf
andere Weise zu verändern;
7. Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-,
Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
8. Parkplätze, Sport- oder Spielplätze
anzulegen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
10. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
11. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
12. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
13.
Modellflugzeuge zu betreiben;
14.
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume
zu beseitigen oder zu beschädigen;
15.
wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
16.
flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, mit Ausnahme
der Flurstücke 126 – 130, 156 und 157, Flur 6;
17. Wald
zu roden;
18. nicht
standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
19.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder sie zu töten oder
Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- Wohnstätten solcher Tiere
fortzunehmen oder zu beschädigen;
20.
Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu
beschädigen.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in bisheriger
Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von Viehunterständen;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten.
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege;
4. für die Einrichtung und Unterhaltung von
Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung und öffentlichen
Abwasserbeseitigung;
5. für die Errichtung und Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen
der Deutschen Bundespost.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes mit baulicher
Nutzung errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
oder Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
5. § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
6. § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohnrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
7. § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt-, Lava-,
Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
8. § 4 Nr. 8 Parkplätze, Sport- oder Spielplätze
anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt:
10. § 4
Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle lagert, Autowracks abstellt oder das Gebiet
sonst verunreinigt;
11. § 4
Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
12. § 4
Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4
Nr. 13 Modellflugzeuge betreibt;
14. § 4
Nr. 14 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder
Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;
15. § 4
Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. § 4
Nr. 16 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, mit
Ausnahme der Flurstücke 120 – 130, 156 und 157, Flur 6;
17. § 4
Nr. 17 Wald rodet;
18. § 4
Nr. 18 nicht standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
19. § 4
Nr. 19 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt
oder beschädigt;
20. § 4
Nr. 20 Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen beseitigt oder
beschädigt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes vom 4 Januar 1984
(Staatsanzeiger Nr. 4 S. 104) außer Kraft.
Koblenz, den 13. Januar 1986
- 554-0116 –
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h