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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Swistbachaue“,

Landkreis Ahrweiler

vom 7. Februar 1986

 

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66) BS 791-1, wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Swistbachaue“.

 

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 20 ha und umfasst

 

in der Gemarkung Eckendorf,

Flur 2 die Flurstücke 7 – 61, 67, 75 – 81, 82/62 und 83/62 sowie

 

in Flur 4 die Flurstücke 27, 28, 85, 88 tlw. 99/26.

 

 

§

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Bachaue mit ihren Feuchtwiesen als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter  wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.

 

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2. Neubaumaßnahmen im Wegebau durchzuführen;

 

3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

4. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

6. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

7. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

8. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

10. Modellflugsportanlagen zu errichten;

 

11.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

12.    Wald zu roden:

 

13.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel oder Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

16.    gebietsfremde, wildlebende Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

17.    bestehende Anlagen zur Entwässerung der Feuchtwiesen zu erweitern;

 

18.    Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln;

 

19.    In den Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen;

 

(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:

 

1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

2. Ausbaumaßnahmen am Swistbach durchzuführen.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17 und 18,

 

2. für die Errichtung von gegenüblichen Weidezäunen einschließlich der Errichtung von landschaftsüblichen, offenen Viehunterständen,

 

3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von Jagdhütten,

 

4. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege und Gewässer,

 

5. für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung öffentlicher Wasserversorgungs- und soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neubaumaßnahmen im Wegebau durchführt,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt, ausbaut oder erweitert,

 

8. § 4 Abs. 4 Nr. 8 zeltet, lagert, Wohnungen oder Wohnmobile aufstellt oder die Wege verlässt,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Modellflugsportanlagen errichtet,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Wald rodet,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder >Einzelbäume beseitigt oder beschädigt,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel oder Kriechtiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht an andere Weise stört,

 

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde wildlebende Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 bestehende Anlagen zur Entwässerung der Feuchtwiesen erweitert,

 

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt,

 

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift,

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ausbaumaßnahmen am Swistbach durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage  nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 7. Februar 1986

 

- 554 – 0117 –

 

                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                       K o r b a c h