über das Naturschutzgebiet
„Swistbachaue“,
Landkreis Ahrweiler
vom 7. Februar 1986
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66) BS 791-1,
wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Swistbachaue“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 20 ha und umfasst
in der Gemarkung
Eckendorf,
Flur 2 die Flurstücke 7 –
61, 67, 75 – 81, 82/62 und 83/62 sowie
in Flur 4 die Flurstücke
27, 28, 85, 88 tlw. 99/26.
§
Schutzzweck ist die
Erhaltung der Bachaue mit ihren Feuchtwiesen als Lebensraum seltener in ihrem
Bestande bedrohter wildwachsender
Pflanzen und wildlebender Tiere.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Neubaumaßnahmen
im Wegebau durchzuführen;
3. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
4. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
5. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
6. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
7. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
8. zu
zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
9. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
10. Modellflugsportanlagen zu
errichten;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. Wald
zu roden:
13. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu
beschädigen;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel oder Kriechtiere am Bau, im Nestbereich
oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder die Jungaufzucht auf andere Weise zu stören;
16. gebietsfremde,
wildlebende Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
17. bestehende
Anlagen zur Entwässerung der Feuchtwiesen zu erweitern;
18. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln;
19. In
den Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen;
(2)
Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen
verboten:
1. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
2. Ausbaumaßnahmen
am Swistbach durchzuführen.
(3)
Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem
Schutzzweck zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch
Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche
gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche
Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung kann unter
Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art
und in dem bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 17 und 18,
2. für
die Errichtung von gegenüblichen Weidezäunen einschließlich der Errichtung von
landschaftsüblichen, offenen Viehunterständen,
3. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von
Jagdhütten,
4. für
die Unterhaltung der öffentlichen Wege und Gewässer,
5. für
die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung öffentlicher Wasserversorgungs-
und soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.
1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen:
1. §
4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 Neubaumaßnahmen im Wegebau durchführt,
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder
das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt, ausbaut oder erweitert,
8. §
4 Abs. 4 Nr. 8 zeltet, lagert, Wohnungen oder Wohnmobile aufstellt oder die
Wege verlässt,
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet,
10. §
4 Abs. 1 Nr. 10 Modellflugsportanlagen errichtet,
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 Wald rodet,
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
>Einzelbäume beseitigt oder beschädigt,
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
15. §
4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt; Säugetiere, Vögel oder Kriechtiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht an andere Weise stört,
16. §
4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde wildlebende Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 bestehende Anlagen zur Entwässerung der Feuchtwiesen erweitert,
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt,
19. §
4 Abs. 1 Nr. 19 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift,
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. §
4 Abs. 2 Nr. 1 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt,
2. §
4 Abs. 2 Nr. 2 Ausbaumaßnahmen am Swistbach durchführt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 7. Februar 1986
- 554 – 0117 –
Bezirksregierung
Koblenz
K
o r b a c h