13118
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Quellgebiet Swistbach“
Landkreis Ahrweiler
vom 13.Februar 2001
(Erstverordnung vom1. August 1986)
Aufgrund
des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Landesgesetzes zur
An-passung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl.
S. 171) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung "Quellgebiet Swistbach“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 87 ha und umfasst:
in
der Gemarkung Kalenborn, Flur 1 die Flurstücke 20, 22, 24, 26, 27, 29, 30, 32
bis 35, 39, 41, 43, 46, 48 bis 53, 119, 147, das Wegeflurstück 44 und die
Gewässerflurstücke 21 (entsprechend dem Eintrag in der beigefügten Karte) 23,
31, 36, 40, 42, 47;
in
der Gemarkung Holzweiler, Flur 24 die Flurstücke 1 bis 43, die Wegeflurstücke
91 bis 94 und das Gewässerflurstück 106 sowie
in
der Gemarkung Gelsdorf, Flur 9 die Flurstücke 153, 154, 798/155, 156 bis 191,
837/192, 838/192, 193 bis 209, 210/1, 210/2, 211 bis 259, 260/1, 261, 793/262,
794/262, 795/263, 796/263, 797/264, 265 bis 272, 273/2, 274 bis 295, 260/2, 477
bis 479, 542/2, das Wegeflurstück 779/2 und die Gewässerflurstücke 804/787,
806/787.
(2)
Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden Karte kenntlich gemacht. Diese
Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des Quellgebietes des Swistbaches mit den
angrenzenden Feuchtwiesen
- als Standort
seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften sowie
- als Lebensraum
seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder
Veränderung
des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu
gefährden, verboten.
Insbesondere
sind folgende Handlungen verboten:
- Bauliche Anlagen
aller Art, mit Ausnahme landschaftsangepasster Weidetierunter-stände, zu
errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
- Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
- Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- Einfriedungen aller
Art, mit Ausnahme von erforderlichen Weidezäunen, zu errichten oder zu
erweitern,
6.
Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
- feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
- Erdaufschlüsse
anzulegen,
- Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
- Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
- zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
- Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten oder zu grillen,
- Flächen
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
- Weihnachtsbaumkulturen,
Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anzulegen oder zu erweitern,
- Wald zu roden,
- Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
- wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
- wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen,
- wildlebende Tiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
- gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
- Gewässer anzulegen,
zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf
sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,
- anorganischen oder
organischen Dünger auszubringen,
- Pflanzenbehandlungsmittel
oder sonstige chemische Mittel zu verwenden,
- Fischbesatzmaßnahmen
durchzuführen,
- zu angeln,
- Modellflugzeuge/Modellschiffe
zu betreiben,
- Wiesen in Ackerland
umzuwandeln,
- mit Flugdrachen,
Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten zu starten,
zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,
- mit Fahrzeugen
aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen zu fahren,
- außerhalb der
öffentlichen Straßen und Wege und der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
- im Offenlandbereich
Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art
anzulegen oder zu unterhalten,
- Hochsitze oder
Jagdhütten zu errichten,
- die Wege zu
verlassen,
- Hunde frei laufen
zu lassen oder auszubilden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich
Düngung und Pflanzenschutz mit der Einschränkung des § 4 Ziffer 28 und dem
Verbot in einem Bereich von 10m beiderseits des Swistbaches und in
Feuchtbereichen Dünger auszubringen sowie Pflanzenbehandlungsmittel oder
sonstige chemische Mittel zu verwenden,
- für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4 Ziffer 32 und 33,
3.
für die Unterhaltung
der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer, sofern die erforderlich werdenden
Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde
abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw.
Abwasserbeseitigung dienen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen
vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde
abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Telekommunikation,
sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen
mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Energieversorgung,
sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen
mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung und Reparatur von vorhandenen Drainagen, sofern die
erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der
Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
und
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist weiter nicht anzuwenden auf Handlungen, die für die Errichtung eines
Regen-
rückhaltebeckens in der Gemarkung
Kalenborn, Flur 1, Flurstück 147, erforderlich sind,
soweit eine Genehmigung nach § 31 WHG
erteilt ist.
(3)
§ 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf den Ausbau der B 257 im Zuge des
derzeitigen Trassenverlaufes.
(4)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde
angeord-
neten oder genehmigten Handlungen, die
der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
(5)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 Landespflege-
gesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung
gewährt werden.
§ 6
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde
angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
- § 4 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art, mit Ausnahme landschaftsangepasster Weide-tierunterstände,
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- § 4 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
- § 4 Nr. 3 Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
- § 4 Nr. 4 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
- § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art, mit Ausnahme von erforderlichen Weidezäunen,
errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder
Autofriedhöfe anlegt,
- § 4 Nr. 7 feste
oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt,
- § 4 Nr. 8
Erdaufschlüsse anlegt,
- § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
- § 4 Nr. 10
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 11
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
- § 4 Nr. 12 zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
- § 4 Nr. 13 Feuer
anzündet oder unterhält oder grillt,
- § 4 Nr. 14 Flächen
aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
- § 4 Nr. 15 Weihnachtsbaumkulturen,
Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anlegt oder erweitert,
- § 4 Nr. 16 Wald
rodet,
- § 4 Nr. 17
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 18
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 19
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt
oder beschädigt,
- § 4 Nr. 20
wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt,
dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
- § 4 Nr. 21
gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
- § 4 Nr. 22 Gewässer
anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf
sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,
- § 4 Nr. 23
anorganischen oder organischen Dünger ausbringt,
- § 4 Nr. 24
Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige chemische Mittel verwendet,
- § 4 Nr. 25
Fischbesatzmaßnahmen durchführt,
- § 4 Nr. 26 angelt,
- § 4 Nr. 27
Modellflugzeuge/Modellschiffe betreibt,
- § 4 Nr. 28 Wiesen in
Ackerland umwandelt,
- § 4 Nr. 29 mit
Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten
startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt.
- § 4 Nr. 30 mit
Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen fährt,
- § 4 Nr. 31
außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und ausgewiesenen Reitwege
reitet
- § 4 Nr. 32 im
Offenlandbereich Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungs-stellen
jeglicher Art anlegt oder unterhält,
- § 4 Nr. 33
Hochsitze oder Jagdhütten errichtet,
- § 4 Nr. 34 die Wege
verlässt,
- § 4 Nr. 35 Hunde
frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 8
Gegenstand
der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht
ausgleichs-pflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums.
§ 9
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Rechts-verordnung über das Naturschutzgebiet „Quellgebiet Swistbach“ vom 01.
August 1986 außer Kraft.
Koblenz,
den13.Februar 2001
Az.:
424 – 1.13117
Struktur-und
Genehmigungsdirektion Nord
-
Der Präsident -
Hans-Dieter
Gassen