13118

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Quellgebiet Swistbach“

Landkreis Ahrweiler

vom 13.Februar 2001
(Erstverordnung vom
1. August 1986)

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Landesgesetzes zur An-passung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschafts-raum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Quellgebiet Swistbach“.

 

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 87 ha und umfasst:

in der Gemarkung Kalenborn, Flur 1 die Flurstücke 20, 22, 24, 26, 27, 29, 30, 32 bis 35, 39, 41, 43, 46, 48 bis 53, 119, 147, das Wegeflurstück 44 und die Gewässerflurstücke 21 (entsprechend dem Eintrag in der beigefügten Karte) 23, 31, 36, 40, 42, 47;

in der Gemarkung Holzweiler, Flur 24 die Flurstücke 1 bis 43, die Wegeflurstücke 91 bis 94 und das Gewässerflurstück 106 sowie

in der Gemarkung Gelsdorf, Flur 9 die Flurstücke 153, 154, 798/155, 156 bis 191, 837/192, 838/192, 193 bis 209, 210/1, 210/2, 211 bis 259, 260/1, 261, 793/262, 794/262, 795/263, 796/263, 797/264, 265 bis 272, 273/2, 274 bis 295, 260/2, 477 bis 479, 542/2, das Wegeflurstück 779/2 und die Gewässerflurstücke 804/787, 806/787.

 

(2) Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden Karte kenntlich gemacht. Diese Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Quellgebietes des Swistbaches mit den angrenzenden Feuchtwiesen

 

  1. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und

      Pflanzengesellschaften sowie

  1. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder

Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.

 

Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. Bauliche Anlagen aller Art, mit Ausnahme landschaftsangepasster Weidetierunter-stände, zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

  1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

  1. Einfriedungen aller Art, mit Ausnahme von erforderlichen Weidezäunen, zu errichten oder zu erweitern,

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

  1. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

  1. Erdaufschlüsse anzulegen,

 

  1. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

  1. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

  1. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

  1. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

  1. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

  1. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  1. Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anzulegen oder zu erweitern,

 

 

  1. Wald zu roden,

 

  1. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

  1. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,

dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

  1. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

  1. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

  1. anorganischen oder organischen Dünger auszubringen,

 

  1. Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige chemische Mittel zu verwenden,

 

  1. Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,

 

  1. zu angeln,

 

  1. Modellflugzeuge/Modellschiffe zu betreiben,

 

  1. Wiesen in Ackerland umzuwandeln,

 

  1. mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten zu starten, zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,

 

  1. mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen zu fahren,

 

  1. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,

 

  1. im Offenlandbereich Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungsstellen jeglicher Art anzulegen oder zu unterhalten,

 

  1. Hochsitze oder Jagdhütten zu errichten,

 

 

  1. die Wege zu verlassen,

 

  1. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich Düngung und Pflanzenschutz mit der Einschränkung des § 4 Ziffer 28 und dem Verbot in einem Bereich von 10m beiderseits des Swistbaches und in Feuchtbereichen Dünger auszubringen sowie Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige chemische Mittel zu verwenden,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4 Ziffer 32 und 33,

 

3.    für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Telekommunikation, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Energieversorgung, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von vorhandenen Drainagen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

und soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist weiter nicht anzuwenden auf Handlungen, die für die Errichtung eines Regen-

     rückhaltebeckens in der Gemarkung Kalenborn, Flur 1, Flurstück 147, erforderlich sind,

     soweit eine Genehmigung nach § 31 WHG erteilt ist.

 

(3) § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf den Ausbau der B 257 im Zuge des

 

     derzeitigen Trassenverlaufes.

 

(4) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeord-

     neten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder

     Entwicklung des Gebietes dienen.

 

(5) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 Landespflege-

     gesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, mit Ausnahme landschaftsangepasster Weide-tierunterstände, errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

  1. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

  1. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

  1. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art, mit Ausnahme von erforderlichen Weidezäunen, errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

  1. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

  1. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

  1. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

  1. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  1. § 4 Nr. 15 Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anlegt oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 16 Wald rodet,

 

  1. § 4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 20 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

  1. § 4 Nr. 21 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

  1. § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

  1. § 4 Nr. 23 anorganischen oder organischen Dünger ausbringt,

 

  1. § 4 Nr. 24 Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige chemische Mittel verwendet,

 

  1. § 4 Nr. 25 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,

 

  1. § 4 Nr. 26 angelt,

 

  1. § 4 Nr. 27 Modellflugzeuge/Modellschiffe betreibt,

 

  1. § 4 Nr. 28 Wiesen in Ackerland umwandelt,

 

  1. § 4 Nr. 29 mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt.

 

  1. § 4 Nr. 30 mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen fährt,

 

  1. § 4 Nr. 31 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und ausgewiesenen Reitwege reitet

 

  1. § 4 Nr. 32 im Offenlandbereich Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungs-stellen jeglicher Art anlegt oder unterhält,

 

  1. § 4 Nr. 33 Hochsitze oder Jagdhütten errichtet,

 

  1. § 4 Nr. 34 die Wege verlässt,

 

  1. § 4 Nr. 35 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

 

§ 8

 

Gegenstand der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht ausgleichs-pflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums.

 

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechts-verordnung über das Naturschutzgebiet „Quellgebiet Swistbach“ vom 01. August 1986 außer Kraft.

 

 

 

Koblenz, den13.Februar 2001       

Az.: 424 – 1.13117

 

Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord

- Der Präsident -

Hans-Dieter Gassen