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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Meirother Kopf und Tiefenstein“

Kreis Ahrweiler

Vom 8. September 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Meirother Kopf und Tiefenstein“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 98 ha und umfaßt in der Gemarkung Wehr den östlichen Teil von Flur 9, im Norden und Westen begrenzt von den außerhalb liegenden Flurstücken 187/1, 187/2, 705/4, 52/1, 705/1, 704/5 sowie der Nordgrenze der ebenfalls außerhalb liegenden Flurstücke 736/2, 731 – 734, 726 sowie der Ostgrenze dieses Flurstücks und des Flurstücks 28. Bestandteil sind ferner die Flurstücke 30-33, 34/1, 34/2, 35-40, 41/1, 41/2, 42, 43, 44/1, 44/2 und 45 in Flur 18 Gemarkung Wehr.

 

(2) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des „Meirother Kopf und Tiefenstein“ aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen

 

 1.    wegen seiner geologischen Beschaffenheit,

 

 2.    wegen seiner landschaftsbestimmenden, besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1.    Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

 3 Parkplätze sowie Sport- und Spielplätze zu errichten;

 

 4.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

 5.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

 6.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

 7.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

 8.    Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

 9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

10.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen.;

 

11.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

12.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

15.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.    Wald zu roden;

 

17.    nicht standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

18.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder sie zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

19.    Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

20.    Modellflugzeuge zu betreiben.

 

§ 5

 

1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1.    für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in bisherigem Umfang und seitheriger Nutzungsweise;

 

 2.    für die ordnungsgemäße Ausübugng der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

 3.    für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege;

 

 4.    für die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung und zur öffentlichen Abwasserbeseitigung.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2.    § 4 Abs. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchführt,

 

 3.    § 4 Nr. 3 Parkplätze sowie Sport- und Spielplätze errichtet;

 

 4.    § 4 Nr. 4 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

 5.    § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen.

 

 6.    § 4 Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

 7.    § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 8.    § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

 9.    § 4 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

10.    § 4 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowraks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

11.    § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

12.    § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13.    § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

14.    § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

15.    § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

16.    § 4 Nr. 16 Wald rodet;

 

17.    § 4 Nr. 17 nicht standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

18.    § 4 Nr. 18 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

19.    § 4 Nr. 19 Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt;

 

20.    § 4 Nr. 20 Modellflugzeuge betreibt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

 

1. die Rechtsverordnung über das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet „Meirother Kopf und Tiefenstein“ vom 19. Januar 1984 (Staatsanzeiger vom 06. Februar 1984, S. 107 und 108),

 

2. die Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Meirother Kopf und Tiefenstein“ vom 06. Januar 1986 (Statsanzeiger vom 20. Januar 1986, S. 44)

 

außer Kraft.

 

 

Koblenz, den 08. September 1986

- 554 – 0119 –

 

 

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

Schulte Beckhausen