13119
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis
Ahrweiler
Vom 8.
September 1986
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Meirother Kopf und Tiefenstein“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 98 ha und
umfaßt in der Gemarkung Wehr den östlichen Teil von Flur 9, im Norden und
Westen begrenzt von den außerhalb liegenden Flurstücken 187/1, 187/2, 705/4,
52/1, 705/1, 704/5 sowie der Nordgrenze der ebenfalls außerhalb liegenden
Flurstücke 736/2, 731 – 734, 726 sowie der Ostgrenze dieses Flurstücks und des
Flurstücks 28. Bestandteil sind ferner die Flurstücke 30-33, 34/1, 34/2, 35-40,
41/1, 41/2, 42, 43, 44/1, 44/2 und 45 in Flur 18 Gemarkung Wehr.
(2) Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und
Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des „Meirother Kopf und
Tiefenstein“ aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen
1. wegen seiner
geologischen Beschaffenheit,
2. wegen seiner
landschaftsbestimmenden, besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller
Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3 Parkplätze sowie Sport- und
Spielplätze zu errichten;
4. Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
5. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
6. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder
sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
7. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
8. Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
10. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen.;
11. zu reiten, zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
12. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten;
13. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu
beschädigen;
14. wildwachsende Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
15. Flächen aufzuforsten, die
bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. Wald zu roden;
17. nicht standortgerechte
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
18. freilebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder sie zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
19. Landschaftsbestandteile,
wie Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;
20. Modellflugzeuge zu
betreiben.
§ 5
1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in
bisherigem Umfang und seitheriger Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße Ausübugng der Jagd, ausgenommen ist die
Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege;
4. für die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur öffentlichen
Trinkwasserversorgung und zur öffentlichen Abwasserbeseitigung.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau
durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Parkplätze sowie Sport- und Spielplätze errichtet;
4. § 4 Nr. 4 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
errichtet oder verlegt;
5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebiets hinweisen.
6. § 4 Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
7. § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl.
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
10. § 4 Nr. 10 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowraks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt;
11. § 4 Nr. 11 reitet, zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet
oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt;
14. § 4 Nr. 14 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
15. § 4 Nr. 15 Flächen
aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. § 4 Nr. 16 Wald rodet;
17. § 4 Nr. 17 nicht
standortgerechte Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
18. § 4 Nr. 18 freilebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;
19. § 4 Nr. 19 Landschaftsbestandteile,
wie Felsen oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt;
20. § 4 Nr. 20 Modellflugzeuge
betreibt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten
1. die Rechtsverordnung über das
einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet „Meirother Kopf und Tiefenstein“
vom 19. Januar 1984 (Staatsanzeiger vom 06. Februar 1984, S. 107 und 108),
2. die Rechtsverordnung zur
Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Meirother Kopf und Tiefenstein“ vom 06. Januar 1986
(Statsanzeiger vom 20. Januar 1986, S. 44)
außer Kraft.
Koblenz, den 08. September 1986
- 554 – 0119 –
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
Schulte Beckhausen