13120
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Kreis Ahrweiler
vom 19. Januar 1988
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete
und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Schorberg und Scheldköpfchen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine
Größe von ca. 56 ha und umfaßt Teile der Gemarkungen Brenk und Niederdürenbach.
Gemarkung Brenk:
Flur 6 und Flur 8, die Flurteile
westlich des Gemeindeverbindungsweges von Engeln nach Fußhölle.
Gemarkung Niederdürenbach:
Die Flur 10 und in Flur 9 die
Flurstücke Nr. 361/1, 362/1, 28/1, 2 – 6, 33/1, 34/1, 36, 37, 393/38, 394/38
und 38a.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
des Schorbergs und des Scheldköpfchens aus naturgeschichtlichen und
landeskundlichen Gründen:
1. wegen ihrer geologischen Beschaffenheit,
2. als
Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften,
3. wegen ihrer besonderen landschaftlichen
Schönheit und Eigenart und
4. aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
6. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
7. Steinbrüche,
Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
8. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
9. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
10. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
11. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
12. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu
beschädigen;
13. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
14. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
15. Wald
zu roden;
16. gebietsfremde
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gebietsfremde Tiere
einzubringen;
17. Landschaftsbestandteile,
wie Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;
18. Sport-,
Spiel- oder Stellplätze anzulegen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Land- oder
forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und
Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten;
3. für
die Unterhaltung der öffentlichen Wege;
4. für
die Unterhaltung und den Betrieb bestehender Fernmeldeanlagen der Deutschen
Bundespost,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die
der Erforschung, Pflege, Kennzeichnung oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
oder Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
6. § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
7. § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-,
Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
8. § 4 Nr. 8 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
9. § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
10. §
4 Nr. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
11. §
4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;
12. §
4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt;
13. §
4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
14. §
4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
15. §
4 Nr. 15 Wald rodet;
16. § 4 Nr. 16 gebietsfremde Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gebietsfremde Tiere einbringt;
17. §
4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen beseitigt
oder beschädigt;
18. §
3 Nr. 18 Sport-, Spiel- oder Stellplätze anlegt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten
1. die
Rechtsverordnung über das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet
„Schorberg und Scheldköpfchen“ vom 19. Januar 1984 (Staatsanzeiger vom 6.
Februar 1984, Seiten 106 und 107),
2. die
Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur einstweiligen
Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Schorberg und Scheldköpfchen“ vom 6.
Februar 1986
außer Kraft.
Koblenz, den 19. Januar 1988
- 554 – 0120 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r
zur Änderung der
Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet
Landkreis Ahrweiler
Vom 09. Januar 1989
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird
verordnet
Artikel
1
§ 2 der Rechtsverordnung über das
Naturschutzgebiet „Schorberg und Scheldköpfchen“, Landkreis Ahrweiler, vom 19.
Januar 1988 erhält folgende Fassung:
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von
ca. 55,5 ha und umfaßt Teile der Gemarkungen Brenk und Niederdürenbach.
Gemarkung Brenk:
Flur 6 und Flur 8, die Flurteile westlich des
Gemeindeverbindungsweges von Engeln nach Fußhölle ausschließlich der Flurstücke
Flur 6 die Nr. 764/61, 765/62, 63, 64, 608/65, 633/66, 634/68, 748/84, 749/84,
747/84, 750/84, 751/84, 744/84, 745/84, 741/85, 742/85, 87/1, 87/2, 752/89,
435/89, 436/89, 90 bis 98, 740/99, 577/99, 733/104, 734/105, 111-116, 597/117,
598/117, 118, 119, 120/1, 120/2, 179 und 180
Gemarkung Niederdürenbach:
Flur 10 und in Flur 9 die Flurstücke 361/1,
362/1, 28/1, 2 bis 6, 33/1, 34/1, 36, 37, 393/38, 394/38 und 38a.
Artikel
2
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 09. Janaur 1989
- 554 – 0120 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g d e r