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Änderungsverordnung

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Schorberg und Scheldköpfchen“

Kreis Ahrweiler

vom 19. Januar 1988

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schorberg und Scheldköpfchen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 56 ha und umfaßt Teile der Gemarkungen Brenk und Niederdürenbach.

 

Gemarkung Brenk:

Flur 6 und Flur 8, die Flurteile westlich des Gemeindeverbindungsweges von Engeln nach Fußhölle.

 

Gemarkung Niederdürenbach:

Die Flur 10 und in Flur 9 die Flurstücke Nr. 361/1, 362/1, 28/1, 2 – 6, 33/1, 34/1, 36, 37, 393/38, 394/38 und 38a.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Schorbergs und des Scheldköpfchens aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen:

 

1. wegen ihrer geologischen Beschaffenheit,

 

2. als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften,

 

3. wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart und

 

4. aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1.    Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;

 

 3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

 4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

 

 5.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

 6.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

 7.    Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

 8.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

 9.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu  verunreinigen;

 

10.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

11.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

12.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

13.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

14.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

15.    Wald zu roden;

 

16.    gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gebietsfremde Tiere einzubringen;

 

17.    Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

18.    Sport-, Spiel- oder Stellplätze anzulegen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege;

 

4. für die Unterhaltung und den Betrieb bestehender Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege, Kennzeichnung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

 1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2.    § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchführt;

 

 3.    § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

 4.    § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;

 

 5.    § 4 Nr. 5 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

 6.    § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 7.    § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

 8.    § 4 Nr. 8 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

 9.    § 4 Nr. 9 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

10.    § 4 Nr. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

11.    § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;

 

12.    § 4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

13.    § 4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

15.    § 4 Nr. 15 Wald rodet;

 

16. § 4 Nr. 16 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie gebietsfremde Tiere einbringt;

 

17.    § 4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsformationen beseitigt oder beschädigt;

 

18.    § 3 Nr. 18 Sport-, Spiel- oder Stellplätze anlegt.

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Gleichzeitig treten

 

1. die Rechtsverordnung über das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet „Schorberg und Scheldköpfchen“ vom 19. Januar 1984 (Staatsanzeiger vom 6. Februar 1984, Seiten 106 und 107),

 

2. die Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Schorberg und Scheldköpfchen“ vom 6. Februar 1986

 

außer Kraft.

 

 

Koblenz, den 19. Januar 1988

- 554 – 0120 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo Z w a n z i g e r

 

 

 

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet

„Schorberg und Scheldköpfchen“

Landkreis Ahrweiler

Vom 09. Januar 1989

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet

 

Artikel 1

 

§ 2 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Schorberg und Scheldköpfchen“, Landkreis Ahrweiler, vom 19. Januar 1988 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 55,5 ha und umfaßt Teile der Gemarkungen Brenk und Niederdürenbach.

 

Gemarkung Brenk:

 

Flur 6 und Flur 8, die Flurteile westlich des Gemeindeverbindungsweges von Engeln nach Fußhölle ausschließlich der Flurstücke Flur 6 die Nr. 764/61, 765/62, 63, 64, 608/65, 633/66, 634/68, 748/84, 749/84, 747/84, 750/84, 751/84, 744/84, 745/84, 741/85, 742/85, 87/1, 87/2, 752/89, 435/89, 436/89, 90 bis 98, 740/99, 577/99, 733/104, 734/105, 111-116, 597/117, 598/117, 118, 119, 120/1, 120/2, 179 und 180

 

Gemarkung Niederdürenbach:

 

Flur 10 und in Flur 9 die Flurstücke 361/1, 362/1, 28/1, 2 bis 6, 33/1, 34/1, 36, 37, 393/38, 394/38 und 38a.

 

Artikel 2

 

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 09. Janaur 1989

- 554 – 0120 –

 

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo Z w a n z i g d e r