13121
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Ahrweiler
vom 18. April 1989
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Tongrube Am Lantershofener Galgen“.
§ 2
Das
Gebiet hat eine Größe von ca. 8,4 ha und umfasst in der Gemarkung Ringen, Flur
22, die Flurstücke 57 bis 69, 120/1, 81/1, 80/2, 147/78, 153/77, 119, 154/79
und 152/74, in der Gemarkung Lantershofen, Flur 1, das Flurstück 335/14; die
nordöstliche Grenze dieses Flurstücks wird gebildet vom nordöstlichen Punkt des
Flurstücks 335/13 in gerader Linie bis zum Auftreffen auf die westliche Ecke
des Flurstücks 718/1.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes mit seinen Wasserflächen, seinen
Flachwasserzonen und Feuchtländereien sowie Trockenbereichen:
1. als
Lebensstätten seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten;
2. als
Lebensstätte seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen;
sowie
3. aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe
anzulegen;
7. feste
und flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
8. Erdaufschlüsse
anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern;
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen;
14. Flächen aufzuforsten;
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen;
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
18. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20. Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben sowie das
Gelände zu Motorcrossfahrten zu benutzen;
21. Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu
betreiben;
22. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern.
23. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zutagezufördern oder zu entnehmen.
24. organischen oder anorganischen Dünger
anzubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden;
25. Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen;
26. zu angeln.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich
sind für die Unterhaltung und Instandsetzung von Anlagen zur Entwässerung der
Tongrube im Rahmen des bergrechtlich genehmigten Betriebsplanes, soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) Zwingend notwenige Änderungen an bergbaulichen Anlagen
bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen
und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr.
3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
6. § 4
Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle lagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestaltung auf andere Weise verändert;
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder erweitert;
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält
oder grillt;
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet;
15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
18. § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
19. § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
20. § 4 Nr. 20 Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt sowie das Gelände zu
Motorcrossfahrten benutzt;
21. § 4 Nr. 21 Modellschiffe oder
Modellflugzeuge betreibt;
22. § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder
ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert;
23. § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser ableitet beziehungsweise zutage fördert oder entnimmt;
24. § 4 Nr. 24 organischen oder anorganischen
Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet;
25. § 4 Nr. 25 Fischbesatzungsmaßnahmen
durchführt;
26. § 4 Nr. 26 angelt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 18. April 1989
- 554 –
0121 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr. Theo Z
w a n z i g e r