13122

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Lehrenkopf“

Landkreis Ahrweiler

Vom 20. September 1989

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Lehrenkopf“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 46 ha und umfasst in der Gemarkung Engeln, Flur 4 mit den Flurstücken 8 bis 11, 15 bis 31, 33, 46, 47, 120, 121, 123 teilweise (Wegeflurstück) und 125; Gemarkung Brenk die Flur 5 ausschließlich des östlich der Flurstücke 242/1, 244/1, 350/3, 356, 365/1, 393/1, 399/1, 30/1, 527/1, 773/528, 521/1, 518/1, 510/1 und 570/1 gelegenen Flurteils, dem Flurstück 130/1 sowie dem Bereich nördlich beziehungsweise östlich der Flurstücke 4, 682/12, 19/1, 19/3, 39/2, 50/1 und 74/1; in Flur 8 die Flurstücke 22 bis 28 sowie das Wegeflurstück 36.

 

Die das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Lehrenkopfes aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen:

 

1. wegen seiner geologischen Beschaffenheit,

 

2. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und

 

3. wegen seiner landschaftsbestimmenden, besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;

 

 3. Stell- und Parkplätze sowie Sport- und Spielplätze zu errichten beziehungsweise zu erweitern;

 

 4.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

 5.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz es Gebietes hinweisen;

 

 6.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

 7.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

 8.    Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

 9.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

10.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

11.    zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

12.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

13.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

14.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen oder abzubrennen oder zu beschädigen;

 

15.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.    Wald zu roden;

 

17.    gebietsfremde Pflanzen, vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie wildlebende Tierarten einzubringen;

 

18.    frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder sie zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

19.    Landschaftsbestandteile, wie Felsen, oder Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

20.    Modellflugzeuge zu betreiben;

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es verboten; ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde

 

1.    Grünland in Ackerland umzuwandeln,

 

2. zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Umfang Hecken oder Gebüsche in der  Zeit vom 01. März bis 30. September zu schneiden.

 

(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft oder eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Errichtung von Viehunterständen sowie der Imkerei. Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege;

 

4. für die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung;

 

5. für die Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.


 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

 2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchführt;

 

 3. § 4 Nr. 3 Stell- und Parkplätze sowie Sport- und Spielplätze errichtet beziehungsweise erweitert;

 

 4. § 4 Nr. 4 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

 5. § 4 Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 6. § 4 Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

 7. § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

 9. § 4 Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

10.    § 4 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

11.    § 4 Nr. 11 lagert, zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

12.    § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;

 

13.    § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

14.    § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

15.    § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.    § 4 Nr. 16 Wald rodet;

 

17.    § 4 Nr. 17 gebietsfremde Pflanzen, vermehrungsfähige Pflanzenteile sowie wildlebende Tierarten einbringt;

 

18.    § 4 Nr. 18 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignet Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

19.    § 4 Nr. 19 Landschaftsbestandteile, wie Felsen oder Felsinformationen beseitigt oder beschädigt;

 

20.    § 4 Nr. 20 Modellflugzeuge betreibt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Grünland in Ackerland umwandelt;

 

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Umfang Hecken oder Gebüsche in der Zeit vom 01. März bis 30. September schneidet.


§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 20. September 1989

 

- 554 – 0122 –

 

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo Z w a n z i g e r