13122
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Ahrweiler
Vom 20. September 1989
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März
1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Lehrenkopf“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 46 ha und umfasst in der Gemarkung
Engeln, Flur 4 mit den Flurstücken 8 bis 11, 15 bis 31, 33, 46, 47, 120, 121,
123 teilweise (Wegeflurstück) und 125; Gemarkung Brenk die Flur 5
ausschließlich des östlich der Flurstücke 242/1, 244/1, 350/3, 356, 365/1,
393/1, 399/1, 30/1, 527/1, 773/528, 521/1, 518/1, 510/1 und 570/1 gelegenen
Flurteils, dem Flurstück 130/1 sowie dem Bereich nördlich beziehungsweise
östlich der Flurstücke 4, 682/12, 19/1, 19/3, 39/2, 50/1 und 74/1; in Flur 8
die Flurstücke 22 bis 28 sowie das Wegeflurstück 36.
Die
das Naturschutzgebiet umgrenzenden Straßen und Wege sind nicht Bestandteil des
Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Lehrenkopfes aus wissenschaftlichen und landeskundlichen
Gründen:
1. wegen
seiner geologischen Beschaffenheit,
2. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand
bedrohter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften und
3. wegen seiner landschaftsbestimmenden,
besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;
3. Stell-
und Parkplätze sowie Sport- und Spielplätze zu errichten beziehungsweise zu
erweitern;
4. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
5. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz es Gebietes hinweisen;
6. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
7. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. Steinbrüche,
Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
10. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
11. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen;
12. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
13. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;
14. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen
oder abzubrennen oder zu beschädigen;
15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
16. Wald zu roden;
17. gebietsfremde Pflanzen, vermehrungsfähige
Pflanzenteile sowie wildlebende Tierarten einzubringen;
18. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder sie zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
19. Landschaftsbestandteile, wie Felsen, oder
Felsformationen zu beseitigen oder zu beschädigen;
20. Modellflugzeuge zu betreiben;
(2) Im Naturschutzgebiet ist es verboten; ohne
Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde
1. Grünland
in Ackerland umzuwandeln,
2. zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen
Nutzung im bisherigen Umfang Hecken oder Gebüsche in der Zeit vom 01. März bis 30. September zu
schneiden.
(3) Die
Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft
oder eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes nicht durch Auflagen oder
Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Nutzung einschließlich der Errichtung von Viehunterständen sowie der Imkerei.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau,
Wiesen und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege;
4. für die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen
zur öffentlichen Trinkwasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung;
5. für die Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen
der Deutschen Bundespost,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
oder Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 Stell- und Parkplätze sowie Sport-
und Spielplätze errichtet beziehungsweise erweitert;
4. § 4 Nr. 4 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
5. § 4
Nr. 5 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
6. § 4
Nr. 6 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
7. § 4
Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
8. § 4
Nr. 8 Steinbrüche, Basalt-, Lava-, Lavasand-, Bimsgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4
Nr. 9 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
10. § 4 Nr. 10 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
11. § 4 Nr. 11 lagert, zeltet oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt;
12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält;
13. § 4 Nr. 13 Landschaftsbestandteile, wie
Feldgehölze, Baumgruppen, Hecken oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;
14. § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
16. § 4 Nr. 16 Wald rodet;
17. § 4 Nr. 17 gebietsfremde Pflanzen, vermehrungsfähige
Pflanzenteile sowie wildlebende Tierarten einbringt;
18. § 4 Nr. 18 freilebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignet Vorrichtungen anbringt, sie
fängt oder tötet, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und
Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;
19. § 4 Nr. 19 Landschaftsbestandteile, wie
Felsen oder Felsinformationen beseitigt oder beschädigt;
20. § 4 Nr. 20 Modellflugzeuge betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung der zuständigen Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 Grünland in Ackerland umwandelt;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 zur ordnungsgemäßen
landwirtschaftlichen Nutzung im bisherigen Umfang Hecken oder Gebüsche in der
Zeit vom 01. März bis 30. September schneidet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 20. September 1989
- 554 – 0122 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r