13123
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Hürs-Nück“
Aufgrund
des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504)
i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschafts-raum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung "Hürs-Nück“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.18,81 ha und umfasst in der
Gemarkung Reifferscheid,
Flur
1, die Flurstücke 3 – 5, 10, 11, 14 – 18, 91 (Bodenschutzfläche) sowie die
Wegeflur-stücke 86, 87, 88 (entsprechend dem Eintrag in der beigefügten Karte),
89, 90 und 92 sowie in Flur 12, die Flurstücke 16, 17/1, 19/1, 19/2, 20 sowie
die Wegeflurstücke 134 – 137.
Zum
Naturschutzgebiet gehören nicht die es umgrenzenden Straßen und Wege.
(2)
Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden topographischen Karte
(Ausschnittver-größerung 1:10.000 aus Blatt 5507 Hönningen 1:25.000) kenntlich
gemacht. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind darüber hinaus katastermäßig
in den Katasterrahmenkarten 1:1000 55.6287 B, 55.6287 D, 55.6387 A und 55.6387
C dargestellt. Die beiliegende topo-graphische Karte sowie die v.g.
Katasterrahmenkarten sind Bestandteil dieser Rechtsver-ordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung dieses Landschaftsraumes, insbesondere der
Heide- und Magerrasenbereiche,
1. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter
wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
2. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter
Tierarten,
3. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen
Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen
Schutzzweck zu gefährden, verboten.
Insbesondere
sind folgende Handlungen verboten:
- Bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
- Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
- Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- Einfriedungen aller
Art, mit Ausnahme von erforderlichen Weidezäunen, zu errichten oder zu
erweitern,
6.
Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
- feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
- Erdaufschlüsse
anzulegen,
- Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
- Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
- zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
- Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten oder zu grillen,
- Flächen
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
- Weihnachtsbaumkulturen,
Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anzulegen oder zu erweitern,
- Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken,
Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
- wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
- wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen,
- wildlebende Tiere am
Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
- gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
- Gewässer anzulegen,
zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf
sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,
- Modellflugzeuge zu
betreiben,
- Wiesen in Ackerland
umzuwandeln,
- anorganischen oder
organischen Dünger auszubringen,
- Pflanzenbehandlungsmittel
oder sonstige chemische Mittel zu verwenden,
- mit Flugdrachen,
Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten zu starten,
zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen,
- mit Fahrzeugen
aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffent-lichen
Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
- außerhalb der
öffentlichen Straßen und Wege und der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
- in den
Offenlandbereichen des „Hürs-Nück“ Jagdhütten oder Hochsitze zu errichten.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise
mit der Einschränkung des § 4 Ziffern 14 sowie 23 und 25,
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4 Ziffer. 29,
3.
für die Unterhaltung
der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer, sofern die erforderlich werdenden
Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde
abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw.
Abwasserbeseitigung
dienen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im
Einvernehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Telekommunikation,
sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen
mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Energieversorgung,
sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen
mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Beschilderung von Wander- oder Radwegen, sofern die hierzu erforderlich
werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit der Oberen
Landes-pflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Verhinderung von Wildschäden (Verbißschutzmaßnahmen etc.), sofern die
hierzu erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Einvernehmen mit
der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
und
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde
angeord-
neten oder genehmigten Handlungen, die
der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
(3)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 Landespflege-
gesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung
gewährt werden.
§ 6
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde
angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
- § 4 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- § 4 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
- § 4 Nr. 3 Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
- § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
- § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art, mit Ausnahme von erforderlichen Weidezäunen,
errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder
Autofriedhöfe anlegt,
- § 4 Nr. 7 feste
oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt,
- § 4 Nr. 8
Erdaufschlüsse anlegt,
- § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
- § 4 Nr. 10
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 11
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
- § 4 Nr. 12 zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
- § 4 Nr. 13 Feuer anzündet
oder unterhält oder grillt,
- § 4 Nr. 14 Flächen
aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
- § 4 Nr. 15
Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anlegt oder
erweitert,
- § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 17
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 18
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt
oder beschädigt,
- § 4 Nr. 19
wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise stört,
- § 4 Nr. 20
gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
- § 4 Nr. 21 Gewässer
anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf
sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,
- § 4 Nr. 22
Modellflugzeuge betreibt,
- § 4 Nr. 23 Wiesen
in Ackerland umwandelt,
- § 4 Nr. 24
anorganischen oder organischen Dünger ausbringt,
- § 4 Nr. 25 Pflanzenbehandlungsmittel
oder sonstige chemische Mittel verwendet,
- § 4 Nr. 26 mit
Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten
startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt,
- § 4 Nr. 27 mit
Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen fährt,
- § 4 Nr. 28
außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und ausgewiesenen Reitwege
reitet,
- § 4 Nr. 29 in den
Offenlandbereichen des „Hürs-Nück“ Jagdhütten oder Hochsitze errichtet.
§ 8
Gegenstand
der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht
ausgleichs-pflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums.
§ 9
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 28. März 2002
Az.:
424 – 1.131.23
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord
-
Der Präsident -