13124
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Quiddelbacher
Höhe / Nürburgring“
Landkreis Ahrweiler
vom 12. September 2002
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) i.V.m. § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Quiddelbacher Höhe / Nürburgring“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27 ha und umfasst in der Gemarkung
Quiddelbach, Flur 1 die Flurstücke 108/2 (entsprechend dem Eintrag in der
beigefügten Karte) und 109 (Marksteinschutzfläche). Zum Naturschutzgebiet gehören
nicht die es umgrenzenden Straßen und Wege.
(2)
Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden topographischen Karte
(Ausschnittvergrößerung 1:10.000 aus Blatt 5607 1:25.000) kenntlich gemacht.
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind darüber hinaus katastermäßig in den
Katasterrahmenkarten 1:1000 55.6578 B, 55.6579 B, 55.6579 D und 55.6679 C
dargestellt.
Die
beiliegende topographische Karte sowie die v.g. Katasterrahmenkarten sind
Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Hochfläche Quiddelbacher Höhe
- als Standort
seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften,
- als Lebensraum
seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie
- wegen der besonderen
landschaftlichen Eigenart und Schönheit des Gebietes.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder
Veränderung
des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden,
verboten.
Insbesondere
sind folgende Handlungen verboten:
- Bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
- Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
- Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- Einfriedungen aller
Art zu errichten oder zu erweitern,
6.
Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
- feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
- Erdaufschlüsse
anzulegen,
- Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche
Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
- Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
- zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
- Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten oder zu grillen,
- Flächen
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
- Weihnachtsbaumkulturen,
Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anzulegen oder zu erweitern,
- Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
- wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
- wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen,
- wildlebende Tiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,
dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
- gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
- Gewässer anzulegen,
zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf
sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,
- anorganischen oder
organischen Dünger auszubringen,
- Pflanzenbehandlungsmittel
oder sonstige chemische Mittel zu verwenden,
- Wiesen in Ackerland
umzuwandeln,
- mit Flugdrachen,
Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten zu starten,
zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen oder
Modellflugzeuge zu betreiben,
- mit Fahrzeugen
aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen zu fahren,
- außerhalb der
öffentlichen Straßen und Wege zu reiten,
- Jagdhütten zu
errichten.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Ziffern 14, 22, 23 und 24,
- für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4 Ziffer 28 und der Maßgabe, dass
die Errichtung von Jagdkanzeln vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen
Landespflegebehörde abzustimmen ist,
3.
für die Unterhaltung
der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer, sofern die erforderlich werdenden
Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde
abgestimmt werden,
4.
im Zusammenhang mit
dem geplanten Ausbau der Kreisstraße 19, sofern hierdurch ggf. entstehende
Beeinträchtigungen auf die Dauer der Bauausführung und den Randbereich des
Naturschutzgebietes beschränkt bleiben und die erforderlich werdenden Maßnahmen
vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen
Landespflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw.
Abwasserbeseitigung dienen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen
vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt
werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Telekommunikation,
sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit
der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Energieversorgung,
sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit
der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,
- für die
Unterhaltung, Wartung, Reparatur und den Austausch von Anlagen der
Nürburgring GmbH entlang der Nordschleife (Zaunanlage,
Streckenpostenstationen etc.), sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen
vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt
werden,
und
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist weiter nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Nutzung der Zuwegung zu
der bestehenden Schutzhütte (Götzehütte) im bisherigen Umfang.
(3)
§ 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden für die Einrichtung von mobilen Funk-/
Fernsehübertragungsstellen im Rahmen von Rennveranstaltungen, sofern die hierzu
erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen
Landespflegebehörde abgestimmt werden.
(4)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
(5)
Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38
Landespflegegesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 6
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde
angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 4 Nr. 1 bauliche
Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- § 4 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
- § 4 Nr. 3 Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
- § 4 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
- § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
- § 4 Nr. 7 feste
oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt,
- § 4 Nr. 8
Erdaufschlüsse anlegt,
- § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
- § 4 Nr. 10
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
- § 4 Nr. 11
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
- § 4 Nr. 12 zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
- § 4 Nr. 13 Feuer
anzündet oder unterhält oder grillt,
- § 4 Nr. 14 Flächen
aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
- § 4 Nr. 15
Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anlegt oder
erweitert,
- § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 17
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
- § 4 Nr. 18
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt
oder beschädigt,
- § 4 Nr. 19
wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt,
dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
- § 4 Nr. 20
gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
- § 4 Nr. 21 Gewässer
anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf
sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,
- § 4 Nr. 22
anorganischen oder organischen Dünger ausbringt,
- § 4 Nr. 23
Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige chemische Mittel verwendet,
- § 4 Nr. 24 Wiesen
in Ackerland umwandelt,
- § 4 Nr. 25 mit
Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten
startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt oder
Modellflugzeuge betreibt,
- § 4 Nr. 26 mit
Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen fährt,
- § 4 Nr. 27
außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege reitet,
- § 4 Nr. 28
Jagdhütten errichtet.
§ 8
Gegenstand
der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht ausgleichspflichtige
Inhaltsbestimmungen des Eigentums.
§ 9
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 12. September 2002
Az.:
424 – 1.131.24
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord