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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Quiddelbacher Höhe / Nürburgring“

 

Landkreis Ahrweiler

vom 12. September 2002

 

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2000 (GVBl. S. 504) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Quiddelbacher Höhe / Nürburgring“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27 ha und umfasst in der Gemarkung Quiddelbach, Flur 1 die Flurstücke 108/2 (entsprechend dem Eintrag in der beigefügten Karte) und 109 (Marksteinschutzfläche). Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es umgrenzenden Straßen und Wege.

 

(2) Das Naturschutzgebiet ist in der beiliegenden topographischen Karte (Ausschnittvergrößerung 1:10.000 aus Blatt 5607 1:25.000) kenntlich gemacht. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind darüber hinaus katastermäßig in den Katasterrahmenkarten 1:1000 55.6578 B, 55.6579 B, 55.6579 D und 55.6679 C dargestellt.

Die beiliegende topographische Karte sowie die v.g. Katasterrahmenkarten sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Hochfläche Quiddelbacher Höhe

 

  1. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und

Pflanzengesellschaften,

 

  1. als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie

 

  1. wegen der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit des Gebietes.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder

Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.

 

Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

  1. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

  1. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

  1. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

  1. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

  1. Erdaufschlüsse anzulegen,

 

  1. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

  1. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

  1. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

  1. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

  1. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

  1. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  1. Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anzulegen oder zu erweitern,

 

  1. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

  1. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

  1. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen,

dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

  1. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

  1. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

  1. anorganischen oder organischen Dünger auszubringen,

 

  1. Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige chemische Mittel zu verwenden,

 

  1. Wiesen in Ackerland umzuwandeln,

 

  1. mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten zu starten, zu landen oder die schutzwürdigen Bereiche zu überfliegen oder Modellflugzeuge zu betreiben,

 

  1. mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen zu fahren,

 

  1. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu reiten,

 

  1. Jagdhütten zu errichten.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung des § 4 Ziffern 14, 22, 23 und 24,

 

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme des § 4 Ziffer 28 und der Maßgabe, dass die Errichtung von Jagdkanzeln vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abzustimmen ist,

 

3.    für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

4.    im Zusammenhang mit dem geplanten Ausbau der Kreisstraße 19, sofern hierdurch ggf. entstehende Beeinträchtigungen auf die Dauer der Bauausführung und den Randbereich des Naturschutzgebietes beschränkt bleiben und die erforderlich werdenden Maßnahmen

 

 

vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Telekommunikation, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Anlagen der Energieversorgung, sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

  1. für die Unterhaltung, Wartung, Reparatur und den Austausch von Anlagen der Nürburgring GmbH entlang der Nordschleife (Zaunanlage, Streckenpostenstationen etc.), sofern die erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden,

 

und soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist weiter nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Nutzung der Zuwegung zu der bestehenden Schutzhütte (Götzehütte) im bisherigen Umfang.

 

(3) § 4 ist darüber hinaus nicht anzuwenden für die Einrichtung von mobilen Funk-/ Fernsehübertragungsstellen im Rahmen von Rennveranstaltungen, sofern die hierzu erforderlich werdenden Maßnahmen vor Ausführung im Benehmen mit der Oberen Landespflegebehörde abgestimmt werden.

 

(4) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

(5) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 Landespflegegesetz im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

  1. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

  1. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

  1. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

  1. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

  1. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

  1. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

  1. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

  1. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

  1. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

  1. § 4 Nr. 15 Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulkulturen oder Sonderkulturen anlegt oder erweitert,

 

  1. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

  1. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

  1. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

 

 

  1. § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

  1. § 4 Nr. 22 anorganischen oder organischen Dünger ausbringt,

 

  1. § 4 Nr. 23 Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige chemische Mittel verwendet,

 

  1. § 4 Nr. 24 Wiesen in Ackerland umwandelt,

 

  1. § 4 Nr. 25 mit Flugdrachen, Ultraleicht-Flugzeugen, Gleitschirmen oder ähnlichen Geräten startet, landet oder die schutzwürdigen Bereiche überfliegt oder Modellflugzeuge betreibt,

 

  1. § 4 Nr. 26 mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Mountainbikes, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wegen fährt,

 

  1. § 4 Nr. 27 außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege reitet,

 

  1. § 4 Nr. 28 Jagdhütten errichtet.

 

§ 8

 

Gegenstand der §§ 4-6 dieser Rechtsverordnung sind ausschließlich nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen des Eigentums.

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 12. September 2002

Az.: 424 – 1.131.24

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

- Der Präsident -

Hans-Dieter Gassen