13201
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis
Altenkirchen
vom 8.
Dezember 1980
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG – in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36, BS
791 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schimmerich“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine
Größe von ca. 30 ha und umfasst in der Gemarkung Friedewald die Waldabteilungen
37 und 38 des Gemeindewaldes und in der Gemarkung Derschen die Waldabteilung 31
des Gemeindewaldes, ausgenommen die Unterabteilungen a und c.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit
seinen Wasserflächen und Flachwasserzonen als Lebensraum einer artenreichen
Fauna und Flora, insbesondere bestandsbedrohter Amphibien aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen;
3.
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;
4.
Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen;
5.
Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
ausgenommen das Einbringen von Bauschutt und Erdmassen in den nicht
wasserführenden Steinbrüchen;
6.
Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
7.
wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen
oder zu beschädigen;
8.
fließende und stehende Gewässer anzulegen;
9.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere
Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.
10.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
11.
wildlebende Tiere in ihrem Lebensraum zu fotografieren und
zu filmen.
(2) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, Bauschutt und
Erdmassen in nicht wasserführenden Steinbrüchen abzulagern.
§ 5
(1)§ 4 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die Errichtung von
forstlichen Kulturzäunen
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)§ 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1)Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen:
1. § 4 Abs.
1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Abs.
1 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
3. § 4 Abs.
1 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;
4. § 4 Abs.
1 Nr. 4 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
5. § 4 Abs.
1 Nr. 5 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert, ausgenommen ist die
Ablagerung von Bauschutt und Erdmassen in den nicht wasserführenden
Steinbrüchen;
6. § 4 Abs.
1 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
7. § 4 Abs.
1 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
8. § 4 Abs.
1 Nr. 8 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert;
9. § 4 Abs.
1 Nr. 9 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw.
zutage gefördert oder entnimmt;
10.§ 4 Abs.
1 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt;
11.§ 4 Abs.
1 Nr. 11 wildlebende Tiere fotografiert oder filmt.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde entgegen § 4 Abs. 2 Bauschutt oder
Erdmassen in den nicht wasserführenden Steinbrüchen ablagert.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach
Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Schimmerich“ in der Fassung der Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Schimmerich“, Kreis
Altenkirchen, vom 17. Januar 1980 (StAnz. S. 77) außer Kraft.
Koblenz, den 8. Dezember 1980
-550 – 168-
Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h