13201

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Schimmerich“

 

Kreis Altenkirchen

vom 8. Dezember 1980

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG – in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS

791 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schimmerich“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 30 ha und umfasst in der Gemarkung Friedewald die Waldabteilungen 37 und 38 des Gemeindewaldes und in der Gemarkung Derschen die Waldabteilung 31 des Gemeindewaldes, ausgenommen die Unterabteilungen a und c.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen und Flachwasserzonen als Lebensraum einer artenreichen Fauna und Flora, insbesondere bestandsbedrohter Amphibien aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

3.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anzulegen;

4.    Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

5.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, ausgenommen das Einbringen von Bauschutt und Erdmassen in den nicht wasserführenden Steinbrüchen;

6.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

7.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

8.    fließende und stehende Gewässer anzulegen;

9.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.

10.           wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

11.           wildlebende Tiere in ihrem Lebensraum zu fotografieren und zu filmen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, Bauschutt und Erdmassen in nicht wasserführenden Steinbrüchen abzulagern.

 

§ 5

 

(1)§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.    für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die Errichtung von forstlichen Kulturzäunen

2.    für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2)§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1.     § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2.     § 4 Abs. 1 Nr. 2 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

3.     § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt;

4.     § 4 Abs. 1 Nr. 4 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

5.     § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert, ausgenommen ist die Ablagerung von Bauschutt und Erdmassen in den nicht wasserführenden Steinbrüchen;

6.     § 4 Abs. 1 Nr. 6 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

7.     § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

8.     § 4 Abs. 1 Nr. 8 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert;

9.     § 4 Abs. 1 Nr. 9 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage gefördert oder entnimmt;

10.§ 4 Abs. 1 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

11.§ 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebende Tiere fotografiert oder filmt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde entgegen § 4 Abs. 2 Bauschutt oder Erdmassen in den nicht wasserführenden Steinbrüchen ablagert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Schimmerich“ in der Fassung der Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Schimmerich“, Kreis Altenkirchen, vom 17. Januar 1980 (StAnz. S. 77) außer Kraft.

 

Koblenz, den 8. Dezember 1980

 

-550 – 168-

 

                     Bezirksregierung Koblenz

                               K o r b a c h