13202

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Graureiherkolonie"

 

Landkreis Altenkirchen

vom 23.05.2001

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Landesgesetzes zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom 06. Juli 1998 (GVBl. S. 171), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Graureiherkolonie".

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen und hat eine Größe von 137,5 ha. Es umfasst Gebietsteile der Gemarkungen Blickhauserhöhe, Hövels, Wallmenroth und Scheuerfeld. Die Grenzen des Naturschutzgebietes werden wie folgt beschrieben:

 

a)       Teilfläche "Brutbiotop"

 

Das Brutbiotop umfasst die Siegschleife bei Wallmenroth - Scheuerfeld bis zur Eisenbahnlinie, ausgenommen das Betriebsgrundstück der Gruppenkläranlage. Die Sieg ist Bestandteil des Naturschutzgebietes.

Zum Brutbiotop gehören außerdem in der Gemarkung Scheuerfeld, Flur 6 die Flurstücke 7, 294/8, 295/8, 10 bis 31 sowie 290 tlw. (Scheuerfelder Bach) und 241/2 tlw. (Weg).

 

b)       Teilfläche "Nahrungsbiotop"

 

Die Grenze dieser Teilfläche des Naturschutzgebietes beginnt bei Kilometerstein 80 der Bundesstraße 62 vor der Ortslage Niedergüdeln und verläuft von hier in östlicher Richtung entlang der Bundesstraße 62 bis zum südlichen Grenzstein des Flurstücks 2/7, Flur 14 der Ge­markung Hövels. Von hier aus verläuft die Grenze in gerader Linie, hierbei die Sieg schneidend, bis zum westlichen Grenzstein des Flur­stücks 283/0.1, Flur 6, Gemarkung Blickhauserhöhe. Von hier aus verläuft in der Gemarkung Blickhauserhöhe die Grenze des Naturschutzgebietes zuerst in gerader Linie, hierbei die Eisenbahntrasse schneidend bis zum nördlichen Grenzstein des Flurstücks 334/24, Flur 6. Ab hier wird die Grenze des Naturschutzgebietes zuerst von der östlichen Grenze des Flurstücks 334/24 und dann von den südöstlichen Grenzen der Flurstücke 334/24, 217/25 - 219/25 und 132 und im weiteren Verlauf von den südlichen Grenzen der Flurstücke 132 und 336/31 in Flur 6 ge­bildet.

 

In Flur 5 der Gemarkung Blickhauserhöhe bilden die südlichen und westlichen Grenzen der Flurstücke 54/1, 52, 53/1, 401 und 396 bis zur Sieg hin die Grenze des Naturschutzgebietes.

 

Von hier aus folgt die Grenze im gleichen Verlauf, hierbei die Sieg und das Flurstück 24/4, Flur 13 der Gemarkung Hövels in gerader Linie schneidend bis zur Bundesstraße 62. Sie folgt dieser dann bis zum Ausgangspunkt vor der Ortslage Niedergüdeln.

 

 

Das Naturschutzgebiet ist eingezeichnet in der Flurkartenmontage 1 : 5.000,

Blatt Nrn.:        46.1430 Wingertshardt,       46.1428 Niedergüdeln,                   46.1628 Scheuerfeld West,       46.1828 Scheuerfeld und

                   46.1626 Dorn.

 

Die Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Siegschleife bei Wallmenroth als Lebensstätte für Wasservögel, insbesondere für Graureiher sowie des Eisvogels und der Siegaue bei Ober- und Niedergüdeln als Graureihernahrungsbiotop einschließlich der in beiden Teilflächen vorkommenden Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

(1)   Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.

       Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht au den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.    Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

6.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks  abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

7.    Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

8.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

 

11.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten;

 

12.  zu zelten, zu lagern und Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

13.  zu lärmen, Modellflugzeuge und Modellschiffe zu betreiben;

 

14.  Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

15.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.  Wald zu roden;

 

17.    Landschaftsbestandteile wie Rohr- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

18.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

19.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vor­richtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre  Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

20.  Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

21.  die fließenden Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu verändern;

 

22.  die Wasserentnahme oder –zuleitung ohne fachgesetzliche Genehmigung;

 

23.  die Wege zu verlassen oder Hunde frei laufen zu lassen;

 

24.  im Bereich ab dem westlichen Eckpunkt des Flurstückes 7, Flur 6, Gemarkung Scheuerfeld bis zur Brücke südlich Scheuerfeld beidseitig der Sieg in der Zeit vom 01.04. bis 31.07. zu angeln sowie die Sieg in diesem Abschnitt mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.

 

 

(2)   Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung folgende Maßnahmen und Handlungen verboten:

 

1.    bestehende bauliche Anlagen zu erweitern und zu ergänzen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,

 

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen.

 

 

(3)   Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

 

(4)   Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

(5)    Fachgesetzliche Erlaubnisse und Genehmigungen ergehen im Benehmen mit der Landespflegebehörde.

 

§ 5

 

(1)   § 4, ausgenommen Ziff. 19, ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.    für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und -tränken und von forstlichen Kulturzäunen. Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft;

 

2.    für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten.

 

3.    für die Unterhaltung der Betriebsanlagen der Deutschen Post AG;

 

4.    für die ordnungsgemäße Durchführung des Bahnbetriebes der Deutschen Bahn AG;

 

5.    für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer;

 

6.    für alle mit der Unterhaltung oder der Beseitigung von Störungen anfallenden Arbeiten, sowie sie für die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung erforderlich sind;

 

7.    für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Betriebsanlagen des Abwasserzweckverbandes Betzdorf - Kirchen - Daaden,

 

(2)   § 4 Abs. 1 Ziff. 13 ist nicht anzuwenden für den ordnungsgemäßen Betrieb des vorhandenen Schießstandes.

 

(3)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen im Zusammenhang mit fischereibiologischen Untersuchungen und Artenschutzprogrammen im Auftrag, mit Genehmigung oder auf Anordnung der oberen Fischereibehörde.

 

(4)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

Eine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen erwächst hieraus nicht.

 

§ 7

 

Mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verbunden.

 

§ 8

 

(1)     Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.    § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.    § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.    § 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

4.    § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.    § 4 Nr. 5 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

6.    § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

7.    § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

8.    § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.    § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

10.  § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

11.  § 4 Nr. 11 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet;

 

12.  § 4 Nr. 12 zeltet, lagert und Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

13.  § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt;

 

14. § 4 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;

 

15.  § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

16.  § 4 Nr. 16 Wald rodet;

 

17.  § 4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

18.  § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

19.  § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohn­stätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

20.  § 4 Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

21.  § 4 Nr. 21 fließende Gewässer einschließlich ihrer Ufer verändert;

 

22.  $ 4 Nr. 22 ohne fachgesetzliche Genehmigung Wasser entnimmt oder zuleitet;

 

23.  § 4 Nr. 23 die Wege verlässt oder Hunde frei laufen lässt;

 

24.  § 4 Nr. 24 im Bereich ab dem westlichen Eckpunkt des Flurstückes 7, Flur 6, Gemarkung Scheuerfeld bis zur Brücke südlich Scheuerfeld beidseitig der Sieg in der Zeit vom 01.04. bis 31.07. angelt oder die Sieg in diesem Abschnitt mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.

 

 

(2)     Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 bestehende bauliche Anlagen erweitert oder ergänzt, auch wenn dies keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf;

 

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt.

 

§ 9

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Graureiherkolonie“ vom 25.01.1982 sowie die Änderungsverordnung vom 16.04.1987 außer Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 23.05.2001

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

 

Az.: 424-1.132.02

 

Gassen

Präsident