13202
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Altenkirchen
vom 23.05.2001
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Landesgesetzes zur Anpassung und Ergänzung von
Zuständigkeitsbestimmungen vom 06. Juli 1998 (GVBl. S. 171), i.V.m. § 43 Abs. 2
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Graureiherkolonie".
§ 2
Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen und
hat eine Größe von 137,5 ha. Es umfasst Gebietsteile der Gemarkungen
Blickhauserhöhe, Hövels, Wallmenroth und Scheuerfeld. Die Grenzen des
Naturschutzgebietes werden wie folgt beschrieben:
a) Teilfläche
"Brutbiotop"
Das Brutbiotop umfasst
die Siegschleife bei Wallmenroth - Scheuerfeld bis zur Eisenbahnlinie,
ausgenommen das Betriebsgrundstück der Gruppenkläranlage. Die Sieg ist
Bestandteil des Naturschutzgebietes.
Zum Brutbiotop gehören
außerdem in der Gemarkung Scheuerfeld, Flur 6 die Flurstücke 7, 294/8, 295/8,
10 bis 31 sowie 290 tlw. (Scheuerfelder Bach) und 241/2 tlw. (Weg).
b) Teilfläche
"Nahrungsbiotop"
Die Grenze dieser
Teilfläche des Naturschutzgebietes beginnt bei Kilometerstein 80 der
Bundesstraße 62 vor der Ortslage Niedergüdeln und verläuft von hier in
östlicher Richtung entlang der Bundesstraße 62 bis zum südlichen Grenzstein des
Flurstücks 2/7, Flur 14 der Gemarkung Hövels. Von hier aus verläuft die Grenze
in gerader Linie, hierbei die Sieg schneidend, bis zum westlichen Grenzstein des
Flurstücks 283/0.1, Flur 6, Gemarkung Blickhauserhöhe. Von hier aus verläuft
in der Gemarkung Blickhauserhöhe die Grenze des Naturschutzgebietes zuerst in
gerader Linie, hierbei die Eisenbahntrasse schneidend bis zum nördlichen
Grenzstein des Flurstücks 334/24, Flur 6. Ab hier wird die Grenze des
Naturschutzgebietes zuerst von der östlichen Grenze des Flurstücks 334/24 und
dann von den südöstlichen Grenzen der Flurstücke 334/24, 217/25 - 219/25 und
132 und im weiteren Verlauf von den südlichen Grenzen der Flurstücke 132 und
336/31 in Flur 6 gebildet.
In Flur 5 der Gemarkung
Blickhauserhöhe bilden die südlichen und westlichen Grenzen der Flurstücke
54/1, 52, 53/1, 401 und 396 bis zur Sieg hin die Grenze des
Naturschutzgebietes.
Von hier aus folgt die
Grenze im gleichen Verlauf, hierbei die Sieg und das Flurstück 24/4, Flur 13
der Gemarkung Hövels in gerader Linie schneidend bis zur Bundesstraße 62. Sie
folgt dieser dann bis zum Ausgangspunkt vor der Ortslage Niedergüdeln.
Das
Naturschutzgebiet ist eingezeichnet in der Flurkartenmontage 1 : 5.000,
Blatt
Nrn.: 46.1430 Wingertshardt, 46.1428 Niedergüdeln, 46.1628
Scheuerfeld West, 46.1828
Scheuerfeld und
46.1626
Dorn.
Die
Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der
Siegschleife bei Wallmenroth als Lebensstätte für Wasservögel, insbesondere für
Graureiher sowie des Eisvogels und der Siegaue bei Ober- und Niedergüdeln als
Graureihernahrungsbiotop einschließlich der in beiden Teilflächen vorkommenden
Lebensgemeinschaften.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder die geeignet
sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.
Insbesondere sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht au den Schutz des
Gebietes hinweisen;
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern;
5. Abfallentsorgungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
7. Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
8. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
10. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;
11. außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten;
12. zu zelten, zu lagern und Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen;
13. zu lärmen, Modellflugzeuge und Modellschiffe
zu betreiben;
14. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit
Wald bestockt waren;
16. Wald zu roden;
17. Landschaftsbestandteile wie Rohr- und
Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;
18. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten
fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
20. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
21. die fließenden Gewässer einschließlich ihrer
Ufer zu verändern;
22. die Wasserentnahme oder –zuleitung ohne
fachgesetzliche Genehmigung;
23. die Wege zu verlassen oder Hunde frei laufen
zu lassen;
24. im Bereich ab dem westlichen Eckpunkt des
Flurstückes 7, Flur 6, Gemarkung Scheuerfeld bis zur Brücke südlich Scheuerfeld
beidseitig der Sieg in der Zeit vom 01.04. bis 31.07. zu angeln sowie die Sieg
in diesem Abschnitt mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung
folgende Maßnahmen und Handlungen verboten:
1. bestehende bauliche Anlagen zu erweitern und
zu ergänzen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden,
wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung
des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder
ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für
im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht
wird.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder
Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Fachgesetzliche Erlaubnisse und
Genehmigungen ergehen im Benehmen mit der Landespflegebehörde.
§ 5
(1) § 4, ausgenommen Ziff. 19, ist nicht
anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:
1. für eine ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und -tränken
und von forstlichen Kulturzäunen. Land- und forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und
Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten.
3. für die Unterhaltung der Betriebsanlagen der
Deutschen Post AG;
4. für die ordnungsgemäße Durchführung des
Bahnbetriebes der Deutschen Bahn AG;
5. für die Unterhaltung der öffentlichen
Straßen, Wege und Gewässer;
6. für alle mit der Unterhaltung oder der
Beseitigung von Störungen anfallenden Arbeiten, sowie sie für die
ordnungsgemäße Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung
erforderlich sind;
7. für die Errichtung, den Betrieb und die
Unterhaltung der Betriebsanlagen des Abwasserzweckverbandes Betzdorf - Kirchen
- Daaden,
(2) § 4 Abs. 1 Ziff. 13 ist nicht anzuwenden für
den ordnungsgemäßen Betrieb des vorhandenen Schießstandes.
(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Maßnahmen oder Handlungen im Zusammenhang mit fischereibiologischen
Untersuchungen und Artenschutzprogrammen im Auftrag, mit Genehmigung oder auf
Anordnung der oberen Fischereibehörde.
(4) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder
Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von
der Oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
Eine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen
erwächst hieraus nicht.
§ 7
Mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den
damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen ist eine nicht ausgleichspflichtige
Inhaltsbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes
verbunden.
§ 8
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5 Abfallentsorgungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt;
6. § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
7. § 4 Nr. 7 Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
11. § 4 Nr. 11 außerhalb ausgewiesener Reitwege
reitet;
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert und Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge oder
Modellschiffe betreibt;
14. § 4 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15. § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren;
16. § 4 Nr. 16 Wald rodet;
17. § 4 Nr. 17 Landschaftsbestandteile wie Rohr-
und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
18. § 4 Nr. 18 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
19. § 4 Nr. 19 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten
fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
20. § 4 Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
21. § 4 Nr. 21 fließende Gewässer einschließlich
ihrer Ufer verändert;
22. $ 4 Nr. 22 ohne fachgesetzliche Genehmigung
Wasser entnimmt oder zuleitet;
23. § 4 Nr. 23 die Wege verlässt oder Hunde frei
laufen lässt;
24. § 4 Nr. 24 im Bereich ab dem westlichen
Eckpunkt des Flurstückes 7, Flur 6, Gemarkung Scheuerfeld bis zur Brücke
südlich Scheuerfeld beidseitig der Sieg in der Zeit vom 01.04. bis 31.07. angelt
oder die Sieg in diesem Abschnitt mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bestehende bauliche Anlagen
erweitert oder ergänzt, auch wenn dies keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedarf;
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen
im Straßen- und Wegebau durchführt.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das
Naturschutzgebiet „Graureiherkolonie“ vom 25.01.1982 sowie die
Änderungsverordnung vom 16.04.1987 außer Kraft.
Koblenz, den 23.05.2001
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Az.: 424-1.132.02
Gassen
Präsident