13203

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Moor- und Heidegebiet bei Kircheib“

 

Landkreise Altenkirchen und Neuwied

vom 01. Juni 1982

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Moor- und Heidegebiet bei Kircheib“.

 

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21,0 ha und umfasst

 

in der Gemarkung Kircheib

in Flur 11 die Flurstücke 1/1, 1/4, 1/7 – 1/9, 1/12 und 1/14 – 1/19 sowie

 

in der Gemarkung Griesenbach

in Flur 12 die Flursstücke 12 – 21, 14, 26 – 28, 50/3, 51 und die Wegeflurstücke 23, 25 und 43 teilweise.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Moor- und als Lebensraum wildwachsender in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:

 

1.                bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2.                Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

3.                Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

4.                Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

5.                Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

6.                Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

7.                feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

8.                Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

9.                Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.

10.           stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;

11.           Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

12.           zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

13.           Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

14.           die Wege zu verlassen;

15.           Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

16.           Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen;

17.           wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

18.           Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

19.           das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

20.           Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.

 

§5

 

(1)       § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.             für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und für die Errichtung von forstlichen Kulturzäunen;

2.             für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

3.             für die Maßnahmen der Straßenverwaltung, die der Verkehrssicherheit dienen;

4.             für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer,

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2)                               § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.            § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.            § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

3.            § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

4.            § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

5.            § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

6.            § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

7.            § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

8.            § 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

9.            § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert.

10.       § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

11.       § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

12.       § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

13.       § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

14.       § 4 Nr. 14 die Wege verlässt;

15.       § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

16.       § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

17.       § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

18.       § 4 Nr. 18 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

19.       § 4 Nr. 19 fließende oder stehende Gewässer anlegt oder verändert oder ihre Ufer verändert;

20.       § 4 Nr. 20 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 01. Juni 1982

 

- 550-120 -                Bezirksregierung Koblenz

                                K o r b a c h

 

 


Bezirksregierung Koblenz

 

Rechtsverordnung

 

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Moor- und Heidegebiet bei Kirchelb“

 

Landkreise Altenkirchen und Neuwied

 

vom 19. September 1984

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVB. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Moor- und Heidegebiet bei Kirchelb“, Landkreise Altenkirchen und Neuwied, vom 01. Juni 1982 (Staatsanzeiger vom 14. Juni 1982, Nr. 23, S. 560) wird wie folgt geändert:

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

„§2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21,0 ha und umfasst in der Gemarkung Kirchelb in Flur 11 die Flurstücke 1/1, 1/4, 1/7 bis 1/9. 1/12 und 1/14 bis 1/19 sowie in der Gemarkung Griesenbach in Flur 12 die Flurstücke 12 bis 21, 24, 26 bis 28, 50/3, 51 und die  Wegeflurstücke 23, 25 und 43 teilweise“.

 

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 19. September 1984

 

- 554-0203 -

 

 

                        Bezirksregierung Koblenz

                        In Vertretung

                        Schulte Beckhausen

 

 

Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz

vom 01.10.1984

Nr. 38

S. 885