13203
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreise
Altenkirchen und Neuwied
vom 01.
Juni 1982
Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05. Februar
1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Moor- und Heidegebiet bei Kircheib“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine
Größe von ca. 21,0 ha und umfasst
in der Gemarkung Kircheib
in Flur 11 die Flurstücke 1/1, 1/4,
1/7 – 1/9, 1/12 und 1/14 – 1/19 sowie
in der Gemarkung Griesenbach
in Flur 12 die Flursstücke 12 –
21, 14, 26 – 28, 50/3, 51 und die Wegeflurstücke 23, 25 und 43 teilweise.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
der Moor- und als Lebensraum wildwachsender in ihrem Bestande bedrohter
Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen,
die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchzuführen;
3.
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu
errichten oder zu verlegen;
4.
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen
oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
5.
Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6.
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7.
feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks
abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8.
Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9.
Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.
10.
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder
zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;
11.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen;
12.
zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen;
13.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
14.
die Wege zu verlassen;
15.
Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
16.
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen;
17.
wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen
oder zu beschädigen;
18.
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen;
19.
das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden
Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
20.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere
Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.
§5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1.
für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung und
für die Errichtung von forstlichen Kulturzäunen;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist
die Errichtung von Jagdhütten;
3.
für die Maßnahmen der Straßenverwaltung, die der
Verkehrssicherheit dienen;
4.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer,
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder
ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2.
§ 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchführt;
3.
§ 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4.
§ 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
5.
§ 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6.
§ 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7.
§ 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8.
§ 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9.
§ 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert.
10. § 4 Nr.
10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
11. § 4 Nr.
11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4 Nr.
12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr.
13 Feuer anzündet oder unterhält;
14. § 4 Nr.
14 die Wege verlässt;
15. § 4 Nr.
15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. § 4 Nr.
16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt;
17. § 4 Nr.
17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 Nr.
18 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. § 4 Nr.
19 fließende oder stehende Gewässer anlegt oder verändert oder ihre Ufer
verändert;
20. § 4 Nr.
20 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw.
zutage fördert oder entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 01. Juni 1982
- 550-120 - Bezirksregierung
Koblenz
K o r b a c h
Bezirksregierung
Koblenz
Rechtsverordnung
zur
Änderung der Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Moor-
und Heidegebiet bei Kirchelb“
Landkreise
Altenkirchen und Neuwied
vom 19.
September 1984
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVB. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
Artikel
1
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Moor- und
Heidegebiet bei Kirchelb“, Landkreise Altenkirchen und Neuwied, vom 01. Juni
1982 (Staatsanzeiger vom 14. Juni 1982, Nr. 23, S. 560) wird wie folgt
geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
„§2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 21,0 ha und
umfasst in der Gemarkung Kirchelb in Flur 11 die Flurstücke 1/1, 1/4, 1/7 bis
1/9. 1/12 und 1/14 bis 1/19 sowie in der Gemarkung Griesenbach in Flur 12 die
Flurstücke 12 bis 21, 24, 26 bis 28, 50/3, 51 und die Wegeflurstücke 23, 25 und 43 teilweise“.
Artikel
2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 19. September 1984
- 554-0203 -
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
Schulte Beckhausen
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
vom 01.10.1984
Nr. 38
S. 885