13204

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Emmerzhausen“

 

Landkreis Altenkirchen

vom 14. Oktober 1983

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVB. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Emmerzhausen“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 40 ha groß und umfasst Gebietsteile der Gemarkung Emmerzhausen.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Die Grenze beginnt an der Einmündung des Wegeflurstücks Nr. 51, Flur 7, in der L 280 bei Emmerzhausen und verläuft von hier aus entlang der L 280 in südöstlicher, dann in östlicher Richtung bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 140/1, Flur 7. Sie folgt dann diesem Wegeflurstück in östlicher Richtung bis zur nordwestlichen Ecke, des Flurstücks 26/9 aus Flur 16. Von hier folgt die Grenze nunmehr der westlichen Grenze dieses Flurstücks in südlicher, dann in südöstlicher Richtung bis zum Bahndamm der ehemaligen Bahnlinie Friedewald – Emmerzhausen. Von hier folgt die Grenze in einem Abstand von rd. 20 m dem Bahndamm in südwestlicher Richtung bis zur Zufahrtsstraße zum Truppenübungsplatz Stegskopf.

 

Dieser Straße in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Einmündung des Waldweges in Flur 11, Wegeflurstück 224/1. Dann entlang diesem Weg bis zur Einmündung des Feldweges in Flur 11, Wegeflurstück Nr. 219. Von hier aus folgt sie dem letztgenannten Feldweg in nordöstlicher Richtung entlang der Hochwaldgrenze bis zur Einmündung in den Wirtschaftsweg in Flur 11, Wegeflurstück Nr. 101 und von hier aus weiter entlang der Grenze zwischen Flur 11 und Flur 12 bis zum Wegeflurstück 213 Flur 11. Nunmehr verläuft die Grenze entlang der Waldwege in Flur 12, Wegeflurstück Nr. 52 und 51 zurück zum Ausgangspunkt an der L 280.

 

Die durch das Naturschutzgebiet führende L 280 und die Zufahrtsstraße zum Truppenübungsplatz Stegskopf sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Wiesenflächen und des Ahorn-Eschen-Waldes als

 

1.     Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaft und

2.     Wegen Ihrer besonderen Eigenart und Schönheit.

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

  2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

  3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

  4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

  5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

  6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

  7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

  8. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

  9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.

10.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;

11.  Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

12.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

13.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

14.  Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

15.  Wald zu roden;

16.  Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen;

17.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

18.  Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

19.  Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Mineraldünger einzubringen;

20.  Motorsportanlagen oder Modellflugsportarten zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben;

21.  außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren;

22.  in den Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen, stehende Gewässer anzulegen oder die Ufer fließender Gewässer zu verändern.

 

§5

 

(1)                      § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.     für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der bisherigen Nutzung, für die Errichtung von gegenüblichen Weidezäunen und vonf9orstlichen Kulturzäunen mit der Einschränkung des § 4 Nr. 19, Land- und forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Waldwirtschaft.

2.     für die ordnungsgemäße Ausübung von Jagd und Fischerei einschließlich der Errichtung von gegendüblichen landschaftsangepassten Ansitzen, ausgenommen ist jedoch die Errichtung von Jagd- und  Fischerhütten und die Einrichtung von Wildfutterständen;

3.     für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer;

4.     für die Unterhaltung, den Betrieb und den Neubau von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost

5.     für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, einschließlich Einfriedungen von Wasserschutzgebieten;

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2)§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sine des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.            § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.            § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchgeführt;

3.            § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

4.            § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinzuweisen.

5.            § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

6.            § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

7.            § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

8.            § 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

9.            § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert.

10.       § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

11.       § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

12.       § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

13.       § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

14.       § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

15.       § 4 Nr. 15 Wald rodet;

16.       § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzel- bäume oder Hecken zu beseitigt oder beschädigt;

17.       § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

18.       § 4 Nr. 18 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

19.       § 4 Nr. 19 Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Mineraldünger einbringt;

20.       § 4 Nr. 20 Motorsportanlagen oder Modellflugsportarten errichtet, erweitert oder betreibt;

21.       § 4 Nr. 21 außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt;

22.       § 4 Nr. 22 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift, stehende Gewässer anlegt oder die Ufer fließender Gewässer verändert.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 14. Oktober 1983

 

- 554 – 0204 -               Bezirksregierung Koblenz

                                        K o r b a c h