13204
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Altenkirchen
vom 14.
Oktober 1983
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 05. Februar 1979 (GVB. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Emmerzhausen“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet ist ca. 40 ha groß und umfasst
Gebietsteile der Gemarkung Emmerzhausen.
(2) Die
Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Die Grenze beginnt an der
Einmündung des Wegeflurstücks Nr. 51, Flur 7, in der L 280 bei Emmerzhausen und
verläuft von hier aus entlang der L 280 in südöstlicher, dann in östlicher
Richtung bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 140/1, Flur 7. Sie folgt dann
diesem Wegeflurstück in östlicher Richtung bis zur nordwestlichen Ecke, des
Flurstücks 26/9 aus Flur 16. Von hier folgt die Grenze nunmehr der westlichen
Grenze dieses Flurstücks in südlicher, dann in südöstlicher Richtung bis zum
Bahndamm der ehemaligen Bahnlinie Friedewald – Emmerzhausen. Von hier folgt die
Grenze in einem Abstand von rd. 20 m dem Bahndamm in südwestlicher Richtung bis
zur Zufahrtsstraße zum Truppenübungsplatz Stegskopf.
Dieser Straße in nordöstlicher
Richtung folgend bis zur Einmündung des Waldweges in Flur 11, Wegeflurstück
224/1. Dann entlang diesem Weg bis zur Einmündung des Feldweges in Flur 11,
Wegeflurstück Nr. 219. Von hier aus folgt sie dem letztgenannten Feldweg in
nordöstlicher Richtung entlang der Hochwaldgrenze bis zur Einmündung in den
Wirtschaftsweg in Flur 11, Wegeflurstück Nr. 101 und von hier aus weiter
entlang der Grenze zwischen Flur 11 und Flur 12 bis zum Wegeflurstück 213 Flur
11. Nunmehr verläuft die Grenze entlang der Waldwege in Flur 12, Wegeflurstück
Nr. 52 und 51 zurück zum Ausgangspunkt an der L 280.
Die durch das Naturschutzgebiet
führende L 280 und die Zufahrtsstraße zum Truppenübungsplatz Stegskopf sind
nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
der Wiesenflächen und des Ahorn-Eschen-Waldes als
1. Standort
seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaft und
2. Wegen
Ihrer besonderen Eigenart und Schönheit.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
10.
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder
zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;
11.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen;
12.
zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen;
13.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
14.
Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren;
15.
Wald zu roden;
16.
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen;
17.
wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen
oder zu beschädigen;
18.
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen;
19.
Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Mineraldünger
einzubringen;
20.
Motorsportanlagen oder Modellflugsportarten zu errichten,
zu erweitern oder zu betreiben;
21.
außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Straßen und
Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren;
22.
in den Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen, stehende
Gewässer anzulegen oder die Ufer fließender Gewässer zu verändern.
§5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich
sind:
1. für eine
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und
in der bisherigen Nutzung, für die Errichtung von gegenüblichen Weidezäunen und
vonf9orstlichen Kulturzäunen mit der Einschränkung des § 4 Nr. 19, Land- und
forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und
Weidewirtschaft und Waldwirtschaft.
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung von Jagd und Fischerei einschließlich der Errichtung
von gegendüblichen landschaftsangepassten Ansitzen, ausgenommen ist jedoch die
Errichtung von Jagd- und Fischerhütten
und die Einrichtung von Wildfutterständen;
3. für die
Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer;
4. für die
Unterhaltung, den Betrieb und den Neubau von Fernmeldeanlagen der Deutschen
Bundespost
5. für die Errichtung,
den Betrieb und die Unterhaltung öffentlicher Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen, einschließlich Einfriedungen von
Wasserschutzgebieten;
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2)§ 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sine des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2.
§ 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchgeführt;
3.
§ 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4.
§ 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinzuweisen.
5.
§ 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder
erweitert;
6.
§ 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7.
§ 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8.
§ 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9.
§ 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert.
10. § 4 Nr.
10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
11. § 4 Nr.
11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4 Nr.
12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr.
13 Feuer anzündet oder unterhält;
14. § 4 Nr.
14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
15. § 4 Nr.
15 Wald rodet;
16. § 4 Nr.
16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzel- bäume
oder Hecken zu beseitigt oder beschädigt;
17. § 4 Nr.
17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 Nr.
18 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
19. § 4 Nr.
19 Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder Mineraldünger einbringt;
20. § 4 Nr.
20 Motorsportanlagen oder Modellflugsportarten errichtet, erweitert oder
betreibt;
21. § 4 Nr.
21 außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege mit
Kraftfahrzeugen aller Art fährt;
22. § 4 Nr.
22 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift, stehende Gewässer anlegt oder
die Ufer fließender Gewässer verändert.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 14. Oktober 1983
- 554 – 0204 - Bezirksregierung
Koblenz
K o r b a c h