13205

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

 „Galgenkopf“

 

Landkreis Altenkirchen

vom 13. Februar 1984

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Galgenkopf“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca30 ha und umfasst

 

in der Gemarkung Oberdreisbach,

Flur 1, die Flurstücke 12 und 19 sowie den östlichen Teil des Flurstücks 13 (Verbindungslinie von der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 99 in Flur 2 zur südwestlichen Ecke des Flurstücks 11 in Flur 1),

 

Flur 2, die Flurstücke 100, 101, 102, 103, 187, 192 und 194 teilweise und

 

in der Gemarkung Friedewald,

Flur 15, die Flurstücke 6, 7, 123, 124, 125, 126, 127, 206/128, 207/128, 129, 130, 131, 281/132, 134, 135, 136, 137 und 138

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der aufgelassenen Klebesandgrube mit ihren Wasser- und Flachwasserzonen und ihren Steilflächen

 

1.    als Standort seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften und

2.    als Lebensraum seltener und in ihrem Bestande bedrohter Tierarten

 

aus wissenschaftlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.    Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

3.           Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

4.           Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

5.           Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

6.           Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

7.           feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

8.           Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

9.           Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.

10.      stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;

11.      Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

12.      zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

13.      Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

14.      Flächen aufzuforsten;

15.      Wald zu roden;

16.      Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

17.      wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

18.      wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

19.      gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

20.      Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben;

21.      Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern;

22.      Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.

 

§5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.             für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in bisherigem Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

2.             für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

3.             für die Unterhaltung der Wege,

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.            § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.            § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

3.            § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

4.            § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

5.            § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

6.            § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

7.            § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

8.            § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

9.            § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert.

10.       § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

11.       § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

12.       § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

13.       § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält;

14.       § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet;

15.       § 4 Nr. 15 Wald rodet;

16.       § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken oder Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt;

17.       § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

18.       § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Amphibien am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

19.       § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

20.       § 4 Nr. 20 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt;

21.       § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen  verändert;

22.       § 4 Nr. 22 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 13. Februar 1984

 

- 554-0205 -               Bezirksregierung Koblenz

                                K o r b a c h