13205
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Altenkirchen
vom 13.
Februar 1984
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Galgenkopf“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine
Größe von ca30 ha und umfasst
in der Gemarkung Oberdreisbach,
Flur 1, die Flurstücke 12 und 19
sowie den östlichen Teil des Flurstücks 13 (Verbindungslinie von der
nordwestlichen Ecke des Flurstücks 99 in Flur 2 zur südwestlichen Ecke des
Flurstücks 11 in Flur 1),
Flur 2, die Flurstücke 100, 101,
102, 103, 187, 192 und 194 teilweise und
in der Gemarkung Friedewald,
Flur 15, die Flurstücke 6, 7,
123, 124, 125, 126, 127, 206/128, 207/128, 129, 130, 131, 281/132, 134, 135,
136, 137 und 138
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
der aufgelassenen Klebesandgrube mit ihren Wasser- und Flachwasserzonen und
ihren Steilflächen
1. als
Standort seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften und
2. als
Lebensraum seltener und in ihrem Bestande bedrohter Tierarten
aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3.
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu
errichten oder zu verlegen;
4.
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen
oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
5.
Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6.
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7.
feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks
abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8.
Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9.
Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
14. Flächen
aufzuforsten;
15. Wald zu
roden;
16. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
19. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20. Motorsportanlagen
oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben;
21. Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern;
22. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu
fördern oder zu entnehmen.
§5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1.
für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung in bisherigem Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist
die Errichtung von Jagdhütten;
3.
für die Unterhaltung der Wege,
soweit sie nicht dem
Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder
ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2.
§ 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchführt;
3.
§ 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4.
§ 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
5.
§ 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder
erweitert;
6.
§ 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7.
§ 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8.
§ 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt;
9.
§ 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert.
10. § 4 Nr.
10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
11. § 4 Nr.
11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
12. § 4 Nr. 12
reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr.
13 Feuer anzündet oder unterhält;
14. § 4 Nr.
14 Flächen aufforstet;
15. § 4 Nr.
15 Wald rodet;
16. § 4 Nr.
16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken oder Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt;
17. § 4 Nr.
17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 Nr.
18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt; Säugetiere, Vögel und Amphibien am Bau oder im Nest- und
Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
19. § 4 Nr.
19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
20. § 4 Nr.
20 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder
betreibt;
21. § 4 Nr.
21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert;
22. § 4 Nr.
22 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw.
zutage fördert oder entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 13. Februar 1984
- 554-0205 - Bezirksregierung
Koblenz
K o r b a c h