13206

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Weidenbruch“

 

Kreis Altenkirchen

vom 25. September 1984

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Weidenbruch“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27 ha und umfasst

in der Gemarkung Elkenroth,

in Flur 5, die Flurstücke 11 bis 15 und in Flur 6 die Flurstücke 19 bis 21, 33, 34, 36 bis 39 und 41.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtigkeitsgebietes, mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten und Amphibien aus wissenschaftlichen Gründen.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.       bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.       Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

3.       Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

4.       Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

5.       feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
 

6.       Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

7.     Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen.

8.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

9.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

10.      Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

11.      Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

12.      Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

13.      wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

14.      wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

15.      Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

 

§5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.             für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in bisherigem Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

2.             für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

3.             für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege,

4.             für die Entnahme von Wasser zur Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Gebhardshain einschließlich des Ausbaues und der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten am bestehenden Versorgungsnetz,

5.             für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

       

 

 

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.            § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.            § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

3.            § 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

4.            § 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlager- plätze oder Autofriedhöfe anlegt;

5.            § 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

6.            § 4 Nr. 6 Erdaufschlüsse anlegt; Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

7.            § 4 Nr. 7 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zutage fördert oder entnimmt;

8.            § 4 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

9.            § 4 Nr. 9 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

10.           § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

11.           § 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

12.           § 4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken oder Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt;

13.           § 4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

14.           § 4 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Amphibien am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

15.           § 4 Nr. 15 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

 

 

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 25. September 1984

 

 

- 554-0206 -               Bezirksregierung Koblenz

                                K o r b a c h