13206
über das
Naturschutzgebiet
Kreis
Altenkirchen
vom 25.
September 1984
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Weidenbruch“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine
Größe von ca. 27 ha und umfasst
in der Gemarkung Elkenroth,
in Flur 5, die Flurstücke 11 bis
15 und in Flur 6 die Flurstücke 19 bis 21, 33, 34, 36 bis 39 und 41.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtigkeitsgebietes,
mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften als Lebensraum
in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten und
Amphibien aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
5.
feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks
abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
6.
Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen
oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern;
7. Eingriffe in den Wasserhaushalt
vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen.
8. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
9. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufzustellen;
10. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
11. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;
13. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
14. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
15. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1.
für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung in bisherigem Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist
die Errichtung von Jagdhütten;
3.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, Straßen
und Wege,
4.
für die Entnahme von Wasser zur Wasserversorgung der
Verbandsgemeinde Gebhardshain einschließlich des Ausbaues und der Durchführung
von Unterhaltungsarbeiten am bestehenden Versorgungsnetz,
5.
für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung von
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2.
§ 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
3.
§ 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder
erweitert;
4.
§ 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlager- plätze oder Autofriedhöfe anlegt;
5.
§ 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
6.
§ 4 Nr. 6 Erdaufschlüsse anlegt; Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
7.
§ 4 Nr. 7 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser ableitet, zutage fördert oder entnimmt;
8.
§ 4 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
9.
§ 4 Nr. 9 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt;
10.
§ 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
11.
§ 4 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
12.
§ 4 Nr. 12 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken oder Röhricht- oder Schilfbestände
beseitigt oder beschädigt;
13.
§ 4 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt,
abbrennt oder beschädigt;
14.
§ 4 Nr. 14 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten
fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Amphibien am Bau oder im Nest-
und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
15.
§ 4 Nr. 15 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 25. September 1984
- 554-0206 - Bezirksregierung
Koblenz
K o r b a c h