13207
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Altenkirchen
vom 23.
Mai 1985
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Rosenheimer Lay“.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe von
ca. 48,8 ha und umfasst
in der Gemarkung Rosenheim Flur
1 das Flurstück 8/2 und in Flur 2 die Flurstücke 1-7 sowie
in der Gemarkung Elkenroth in
Flur 16 die Flurstücke Nr. 8, 9. 10/1, 10/2, 10/3, 10/4, 11, 12 und 13 sowie in
Flur 17 das Flurstück Nr. 1.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des aufgelassenen
Steinbruchs mit seinen Wasser- und Flachwasserzonen und mit seinen Steilflächen
als Lebensraum seltener und in ihrem Bestandes bedrohter Tierarten,
insbesondere von Amphibien, Reptilien und Vögeln sowie aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- und
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7.
feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks
abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8.
Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
14. Flächen
aufzuforsten,
15. Wald zu
roden,
16.
Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen;
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und
Reptilien am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
19. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20.
Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu
errichten, zu erweitern oder zu betreiben;
21.
Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und
Flachwasserzonen zu verändern;
22. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu
fördern oder zu entnehmen;
23. das
Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren;
§5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1.
für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Bodennutzung in bisherigem Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist
die Errichtung von Jagdhütten;
3.
für die Unterhaltung der Wege,
4.
für die Errichtung sowie die Durchführung von
Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Hauptwasserleitung der
Verbandsgemeindewerke Gebhardhain
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2.
§ 4 Nr. 2 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchführt;
3.
§ 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4.
§ 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstelle, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
5.
§ 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder
erweitert;
6.
§ 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlager- plätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7.
§ 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8.
§ 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt;
9.
§ 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
10. § 4 Nr.
10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
11. § 4 Nr.
11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
12. § 4 Nr.
12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr.
13 Feuer anzündet oder unterhält;
14. § 4 Nr.
14 Flächen aufforstet;
15. § 4 Nr.
15 Wald rodet,
16. § 4 Nr.
16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken oder Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt;
17. § 4 Nr.
17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 Nr.
18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt; Säugetiere, Vögel und Amphibien am Bau oder im Nest- und
Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
19. § 4 Nr.
19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
20. § 4 Nr.
20 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder
betreibt;
21. § 4 Nr.
21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert;
22. § 4 Nr.
22 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerungsdurchführung sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet
beziehungsweise zutage fördert oder entnimmt;
23. § 4 Nr.
23 das Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 23 Mai 1985
- 554-0206 - Bezirksregierung Koblenz
K o r b a c h