13208

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Lindians Seifen“

 

Landkreis Altenkirchen

vom 10. August 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Lindians Seifen“.

 

§ 2

 

(1) Das Gebiet hat eine Größe von ca. 60 ha und umfasst Gebietsteile der Gemeinden Dickendorf und Elkenroth.

(2) In der Gemarkung Elkenroth umfasst das Naturschutzgebiet in Flur 15 die Flurstücke Nr. 1, 18, 19, 20 sowie Teile der Flurstücke 67/2 und 69/6, in Flur 16 die Flurstücke Nr. 1, 2, 3 und 107, in Flur 17 die Flurstücke Nr. 2 bis 12, 36, 40, 44, 45 sowie die Flurstücke 21/2 und 46 teilweise, in Flur 17 weiterhin von der Waldabteilung 5 (Flurstück 13/2) die Unterabteilungen a1, a2 und a3 und von der Waldabteilung 4 (Flurstück 14/2) die Unterabteilung a2.

 

In der Gemarkung Dickendorf wird die Grenze des Naturschutzgebietes wie folgt beschrieben:

 

Sie beginnt an der Süd-Ost-Ecke des Flurstücks 1/7 in Flur 3 und folgt diesem Flurstück in westlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 1/4. Von hier aus folgt sie in nördlicher Richtung zuerst dem Wegeflurstück 1/4, dann de Wegeflurstück 2/6 bis zur Einmündung des Wegeflurstücks 2/8. Von hier aus verläuft die Grenze in gerader Linie in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 25/1 und dann weiter in östlicher Richtung bis zum Polygonpunkt 10 auf der Gemarkungsgrenze Dickendorf-Elkenroth. Hier findet die Grenze Anschluss an der nördlichen Grenze der Unterabteilung a3 der Waldabteilung 5, Flurstück 13/2 in Flur 17 der Gemarkung Elkenroth.

 

(3) Zum Schutzzweck gehören nicht die das Schutzgebiet umgrenzenden Wegeabschnitte, die Kreisstraße Nr. 116 sowie die Bahnanlagen der Westerwaldbahn.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Erlen-Sumpfwaldes und der Basaltblockschutthalden als Lebensräume seltener, bestandsgefährdeter und artenreicher Tier- und Pflanzen- gesellschaften.

 


§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.       bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.       Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

3.       Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

4.       Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

5.       feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
 

6.       Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

7.       Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

8.       stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

9.       Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

10.       zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

11.       Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

12.       Flächen aufzuforsten; die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

13.       Wald zu roden;

14.       wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

15.       standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einzubringen;

16.       wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;

17.       zu lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben;

18.       außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren;

19.       in den Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen, stehende Gewässer anzulegen oder die Ufer fließender Gewässer zu verändern;


 

(2)Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1.    Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

2.    Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.

 

 

§ 5

 

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden:

 

1.             auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

2.             für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei einschließlich der Errichtung von gegendüblichen landschaftsangepassten Ansitzen, ausgenommen ist jedoch die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3.             für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer;
 

4.             für die Unterhaltung, den Betrieb und den Neubau von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost

 

soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder  Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.            § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet;
 

2.            § 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

3.            § 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

4.             

5.            § 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlager- plätze oder Autofriedhöfe anlegt;

6.            § 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

7.            § 4 Nr. 6 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

8.            § 4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

9.            § 4 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

10.           § 4 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze oder Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

11.           § 4 Nr. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

12.           § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;

13.           § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

14.           § 4 Nr. 13 Wald rodet;

15.           § 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

16.           § 4 Nr. 15 standortfremde Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt;

17.           § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beun- ruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, sie beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört;

18.           § 4 Nr. 17 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt;

19.           § 4 Nr. 18 außerhalb der für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege mit Kraft- fahrzeugen aller Art fährt;

20.           § 4 Nr. 19 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift, stehende Gewässer anlegt oder die Ufer fließender Gewässer verändert.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen

 

1.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

2.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 10. August 1986

 

-  554-0208 -               Bezirksregierung Koblenz

                                  In Vertretung

                            Schulte Beckhausen