13208
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Altenkirchen
vom 10.
August 1986
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Lindians Seifen“.
§ 2
(1) Das
Gebiet hat eine Größe von ca. 60 ha und umfasst Gebietsteile der Gemeinden Dickendorf
und Elkenroth.
(2) In der
Gemarkung Elkenroth umfasst das Naturschutzgebiet in Flur 15 die Flurstücke Nr.
1, 18, 19, 20 sowie Teile der Flurstücke 67/2 und 69/6, in Flur 16 die
Flurstücke Nr. 1, 2, 3 und 107, in Flur 17 die Flurstücke Nr. 2 bis 12, 36, 40,
44, 45 sowie die Flurstücke 21/2 und 46 teilweise, in Flur 17 weiterhin von der
Waldabteilung 5 (Flurstück 13/2) die Unterabteilungen a1, a2 und a3 und von der
Waldabteilung 4 (Flurstück 14/2) die Unterabteilung a2.
In der Gemarkung Dickendorf wird die Grenze des
Naturschutzgebietes wie folgt beschrieben:
Sie beginnt an der Süd-Ost-Ecke
des Flurstücks 1/7 in Flur 3 und folgt diesem Flurstück in westlicher Richtung
bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 1/4. Von hier aus folgt sie in
nördlicher Richtung zuerst dem Wegeflurstück 1/4, dann de Wegeflurstück 2/6 bis
zur Einmündung des Wegeflurstücks 2/8. Von hier aus verläuft die Grenze in
gerader Linie in nördlicher Richtung bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück
25/1 und dann weiter in östlicher Richtung bis zum Polygonpunkt 10 auf der
Gemarkungsgrenze Dickendorf-Elkenroth. Hier findet die Grenze Anschluss an der
nördlichen Grenze der Unterabteilung a3 der Waldabteilung 5, Flurstück 13/2 in
Flur 17 der Gemarkung Elkenroth.
(3) Zum Schutzzweck gehören nicht die das
Schutzgebiet umgrenzenden Wegeabschnitte, die Kreisstraße Nr. 116 sowie die
Bahnanlagen der Westerwaldbahn.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Erlen-Sumpfwaldes und
der Basaltblockschutthalden als Lebensräume seltener, bestandsgefährdeter und
artenreicher Tier- und Pflanzen- gesellschaften.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
3. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
4. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
5.
feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks
abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
6. Steinbrüche,
Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
7. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
8. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
9. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
10. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
11. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
12. Flächen
aufzuforsten; die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. Wald zu
roden;
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
15. standortfremde
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Pflanzenteile einzubringen;
16. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu
beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder
ähnliche Handlungen zu stören;
17. zu
lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben;
18. außerhalb
der für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller
Art zu fahren;
19. in den
Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen, stehende Gewässer anzulegen oder die
Ufer fließender Gewässer zu verändern;
(2)Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1.
Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
2. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden:
1.
auf die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei
einschließlich der Errichtung von gegendüblichen landschaftsangepassten
Ansitzen, ausgenommen ist jedoch die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3.
für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und
Gewässer;
4.
für die Unterhaltung, den Betrieb und den Neubau von
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost
soweit sie nicht dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet;
2.
§ 4 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
3.
§ 4 Nr. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder
erweitert;
4.
5.
§ 4 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlager- plätze oder Autofriedhöfe anlegt;
6.
§ 4 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
7.
§ 4 Nr. 6 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
8.
§ 4 Nr. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
9.
§ 4 Nr. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
10.
§ 4 Nr. 9 Stellplätze, Parkplätze oder Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt;
11.
§ 4 Nr. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt;
12.
§ 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält;
13.
§ 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
14.
§ 4 Nr. 13 Wald rodet;
15.
§ 4 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt,
abbrennt oder beschädigt;
16.
§ 4 Nr. 15 standortfremde Pflanzen oder ihre
vermehrungsfähigen Teile einbringt;
17.
§ 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt,
verletzt, tötet, sie mutwillig beun- ruhigt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, sie beschädigt oder zerstört oder sie an
ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
Filmen oder ähnliche Handlungen stört;
18.
§ 4 Nr. 17 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt;
19.
§ 4 Nr. 18 außerhalb der für den Verkehr freigegebenen
Straßen und Wege mit Kraft- fahrzeugen aller Art fährt;
20.
§ 4 Nr. 19 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift,
stehende Gewässer anlegt oder die Ufer fließender Gewässer verändert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig ohne Genehmigung der Landespflegebehörde entgegen
1. § 4 Abs.
2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
2. § 4 Abs.
2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Koblenz, den 10. August 1986
- 554-0208 - Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
Schulte Beckhausen