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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Moorwiese bei Voßwinkel“

 

Landkreis Altenkirchen

vom 20. August 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Moorwiese bei Voßwinkel“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 5,3 ha und umfasst in der Gemarkung Blickhauserhöhe Flur 5 die Flurstücke 45/2, 45/3, 45/5, 45/6, 157/45, 266/45, 421/5, 47/1 und die Teile der Flurstücke 421/2, 421/6, 421/7, soweit sie zwischen dem Straßengrundstück 416 und dem westlich davon verlaufenden Entwässerungsgraben gehören. Der Entwässerungsgraben ist Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Moorwiesen und des Eichen-Hainbuchen-Waldes.

 

1.    Als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pfalnzen und Pflanzengesellschaften,

2.    als Lebensraum bestandsbedrohter wildlebender Tiere.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.       Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.       Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

3.       Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

4.       Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

5.       Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

6.       Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

7.       feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
 

8.       Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
 

9.       Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
 

10.       stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;

11.       Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

12.       zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

13.       Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

14.       Flächen aufzuforsten; die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

15.       Wald zu roden;

16.       Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen;

17.       wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

18.       nicht bodenständige Pflanzen, Samen oder Pflanzenteile einzubringen;

19.       Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben;

20.       Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen, sowie Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.

 

 

§ 5

 

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.             für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Wirtschaftsweise;

2.             für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist jedoch die Errichtung von Jagdhütten, Jagdkanzeln und Wildfütterungsanlagen;

3.             für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Gewässer;

4.             für die Unterhaltung, den Betrieb und den Neubau von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder  Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.            § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.            § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

3.            § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

4.            § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

5.            § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

6.            § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlager- plätze oder Autofriedhöfe anlegt;

7.            § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

8.            § 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

9.            § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

10.           § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

11.           § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- Grill- oder Campingplätze anlegt;

12.           § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

13.           § 4 Nr. 13  Feuer anzündet oder unterhält;

14.           § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

15.           § 4 Nr. 15 Wald rodet;

16.           § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Hecken beseitigt oder beschädigt;

17.           § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

18.           § 4 Nr. 18 nicht bodenständige Pflanzen, Samen oder Pflanzenteile einbringt;

19.           § 4 Nr.19 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt;

20.           § 4 Nr. 20 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt, sowie Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt;

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 20. August 1986

 

-  554-0209 -               Bezirksregierung Koblenz

                                  In Vertretung

                            Schulte Beckhausen