13209
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Altenkirchen
vom 20.
August 1986
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Moorwiese bei Voßwinkel“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 5,3 ha und
umfasst in der Gemarkung Blickhauserhöhe Flur 5 die Flurstücke 45/2, 45/3,
45/5, 45/6, 157/45, 266/45, 421/5, 47/1 und die Teile der Flurstücke 421/2,
421/6, 421/7, soweit sie zwischen dem Straßengrundstück 416 und dem westlich
davon verlaufenden Entwässerungsgraben gehören. Der Entwässerungsgraben ist
Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Moorwiesen und des
Eichen-Hainbuchen-Waldes.
1. Als
Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pfalnzen und Pflanzengesellschaften,
2. als
Lebensraum bestandsbedrohter wildlebender Tiere.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
7.
feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks
abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche
oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
12. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
14. Flächen
aufzuforsten; die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
15. Wald zu
roden;
16. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu
beschädigen;
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. nicht
bodenständige Pflanzen, Samen oder Pflanzenteile einzubringen;
19. Motorsportanlagen
oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben;
20. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen, sowie Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu
fördern oder zu entnehmen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf Handlungen, die erforderlich sind:
1.
für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Wirtschaftsweise;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist
jedoch die Errichtung von Jagdhütten, Jagdkanzeln und Wildfütterungsanlagen;
3.
für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege und
Gewässer;
4.
für die Unterhaltung, den Betrieb und den Neubau von
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung
des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn
sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2.
§ 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchführt;
3.
§ 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4.
§ 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
5.
§ 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6.
§ 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlager- plätze oder Autofriedhöfe anlegt;
7.
§ 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8.
§ 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
9.
§ 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut,
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise
verändert;
10.
§ 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt
oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;
11.
§ 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- Grill- oder Campingplätze anlegt;
12.
§ 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt;
13.
§ 4 Nr. 13 Feuer
anzündet oder unterhält;
14.
§ 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
15.
§ 4 Nr. 15 Wald rodet;
16.
§ 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen, Einzelbäume oder Hecken beseitigt oder beschädigt;
17.
§ 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt,
abbrennt oder beschädigt;
18.
§ 4 Nr. 18 nicht bodenständige Pflanzen, Samen oder
Pflanzenteile einbringt;
19.
§ 4 Nr.19 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen
errichtet, erweitert oder betreibt;
20.
§ 4 Nr. 20 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt, sowie Oberflächen- oder
Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt;
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Koblenz, den 20. August 1986
- 554-0209 - Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
Schulte Beckhausen