13210

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Seifenwald“

 

Kreis Altenkirchen

vom 01. September 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Im Seifenwald“.

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 7.18 ha und umfasst in der Gemarkung Molzhain Flur 3 Flurstück 55 und in der Gemarkung Kausen Flur 7 Flurstück 76.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Feuchtwiesen

 

a)    als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

b)    als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie

c)     aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.       Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.       Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

3.       Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

4.       Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;
 

5.       Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

6.       feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

7.       Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
 

8.       Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
 

9.       stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

10.       Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Grill- oder Campingplätze anzulegen;

11.       zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

12.       zu lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben;

13.       Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

14.       Jagdeinrichtungen aller Art zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;

15.       Flächen aufzuforsten; die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

16.       wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

17.       wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

18.       wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder durch ähnliche Handlungen zu stören;

19.       standortfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

20.       Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;

21.       Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen, sowie Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.

 

 

§ 5

 

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.             für die ordnungsgemäße bisherige Nutzung, ausgenommen das Anwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln oder das Einbringen von organischem oder mineralischem Dünger,

2.             für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit der Einschränkung des § 4 Nr. 14,

3.             für die Unterhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder  Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.            § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2.            § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

3.            § 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

4.            § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

5.            § 4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlager- plätze oder Autofriedhöfe anlegt;

6.            § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

7.            § 4 Nr.  7 Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

8.            § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt, abbaut oder entnimmt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

9.            § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
 

10.           § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Grill- oder Campingplätze anlegt;

11.           § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

12.           § 4 Nr. 12 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt;

13.           § 4 Nr. 13  Feuer anzündet oder unterhält;

14.           § 4 Nr. 14 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet sowie Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;

15.           § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

16.           § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

17.           § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

18.           § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten aufsucht, fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder durch ähnliche Handlungen stört;

19.           § 4 Nr. 19 standortfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

20.           § 4 Nr. 20 Pflanzenbehandlungsmittel anwendet oder organischen oder mineralischen Dünger einbringt;

21.           § 4 Nr. 21 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zutage fördert oder entnimmt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 01. September 1986

- 554 – 0210 -

 

                Bezirksregierung Koblenz

                                  In Vertretung

                            Schulte Beckhausen