13210
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Kreis
Altenkirchen
vom 01.
September 1986
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Im Seifenwald“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 7.18 ha und
umfasst in der Gemarkung Molzhain Flur 3 Flurstück 55 und in der Gemarkung
Kausen Flur 7 Flurstück 76.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Feuchtwiesen
a) als
Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften,
b) als
Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie
c) aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1.
Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2.
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten
oder zu verlegen;
3. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
6.
feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks
abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
7. Steinbrüche,
Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
10. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Grill- oder Campingplätze anzulegen;
11. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
12. zu
lärmen oder Modellfahrzeuge zu betreiben;
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
14. Jagdeinrichtungen
aller Art zu errichten sowie Wildfutterplätze anzulegen oder zu unterhalten;
15. Flächen
aufzuforsten; die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
17. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen;
18. wildlebende
Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten aufzusuchen, zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören;
19. standortfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
20. Pflanzenbehandlungsmittel
anzuwenden oder organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;
21. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen, sowie Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu
fördern oder zu entnehmen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1.
für die ordnungsgemäße bisherige Nutzung, ausgenommen das
Anwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln oder das Einbringen von organischem
oder mineralischem Dünger,
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit der
Einschränkung des § 4 Nr. 14,
3.
für die Unterhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen
der Deutschen Bundespost,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung
des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder
ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2.
§ 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3.
§ 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
4.
§ 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder
erweitert;
5.
§ 4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlager- plätze oder Autofriedhöfe anlegt;
6.
§ 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
7.
§ 4 Nr. 7
Steinbrüche, Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
8.
§ 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt, abbaut oder
entnimmt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
9.
§ 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
10.
§ 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt-, Grill- oder Campingplätze anlegt;
11.
§ 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufstellt;
12.
§ 4 Nr. 12 lärmt oder Modellfahrzeuge betreibt;
13.
§ 4 Nr. 13 Feuer
anzündet oder unterhält;
14.
§ 4 Nr. 14 Jagdeinrichtungen aller Art errichtet sowie
Wildfutterplätze anlegt oder unterhält;
15.
§ 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald
bestockt waren;
16.
§ 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt,
abbrennt oder beschädigt;
17.
§ 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig
beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder
tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder
Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;
18.
§ 4 Nr. 18 wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn-
oder Zufluchtstätten aufsucht, fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder durch ähnliche Handlungen stört;
19.
§ 4 Nr. 19 standortfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;
20.
§ 4 Nr. 20 Pflanzenbehandlungsmittel anwendet oder
organischen oder mineralischen Dünger einbringt;
21.
§ 4 Nr. 21 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie Oberflächen- oder
Grundwasser ableitet beziehungsweise zutage fördert oder entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Koblenz, den 01. September 1986
- 554 – 0210 -
Bezirksregierung
Koblenz
In Vertretung
Schulte Beckhausen