13212

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„In der Rommerswiese“

 

Landkreis Altenkirchen

vom 29. März 1988

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „In der Rommerswiese.

 

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 10 ha und umfasst

 

in der Gemarkung Widderstein

Flur 2,  die Flurstücke 172/50, 246/50, 247/50, 249/50, 285/50, 298/149 teilweise (Graben) sowie 50/1 teilweise (Wied),

Flur 2, die Flurstücke 172/50, 246/50, 247/50, 249/50, 285/50, 298/149 teilweise (Graben) sowie 50/1 teilweise (Wied),

 

und in der Gemarkung Niederringelbach

 

Flur 9, das Flurstück Nr., 7, teilweise zwischen den Wegeflurstücken 8 und 11 und den Flurstücken 12, 13,14, 16, 18, 22 teilweise entlang den Flurstücken 16 und 18, 22 teilweise entlang den Flurstücken 16 und 18, 24 und 26 teilweise zwischen dem Wegeflurstück 32 und dem Flurstück Nr. 58 (Wied), 32 teilweise vom Flurstück 22 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 26, 58 teilweise (Wied), 70, 71 sowie 7 – 81.

 

 

§ 3

 

Schutzwerk ist die Erhaltung der Wiedaue mit ihren Feuchtwiesen als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten.

 

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.        Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.        Neubaumaßnahmen im Wegebau durchzuführen,

 

3.        Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

4.     Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

5.     feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

6.        Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

7.        Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

8.     zu reiten, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

9.        stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

10.        Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten,

 

11.        Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

12.    Wald zu roden

 

13.        Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

14.        wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

15.        wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel oder Kriechtiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

16.        gebietsfremde wildlebende Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

17.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

18.        Grünland in andere Nutzungsarten umzuwandeln,

 

19.    in den Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen,

 

(2) Im Naturschutzgebiet si9nd ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:

 

1.        Leitungen aller Art ober oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

2.        Ausbaumaßnahmen an der Wied durchzuführen.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzwerk zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht  durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder ungter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind

 

1.     für die ordnungsgemäße land- und forst-wirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18,

 

2.     für die Errichtung von gegendüblichen Weidezäunen einschließlich der Errichtung von landschaftsüblichen offenen Viehunterständen,

 

3.     für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von Jagdhütten,

 

4.     für die Unterhaltung der öffentlichen Wege und Gewässer,

 

5.        für die Unterhaltung der vorhandenen Versorgungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Kreis Altenkirchen,

 

soweit sie dem Schutzwerk nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung , Kennzeichnung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche4 Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.     § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neubaumaßnahmen im Wegebau durchführt,

 

3.     § 4 Abs. 1 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

4.     § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

5.     § 4 Abs., 1 Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

6.     § 4 Abs. 1 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

7.     § 4 Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

8.     § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

9.     § 4 Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

10.    § 4 Abs: 1 Nr. 10 Modellflugsportanlagen oder Motorsportanlagen errichtet,

 

11.    § 4 Abs.1 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Wald rodet,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, Säugetiere, Vögel oder Kriechtiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, durch Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde, wildlebende Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt,

 

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1.     § 4 Abs. 2 Nr. 1 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

2.     § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ausbaumaßnahmen an der Wied durchführt.

 

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 29. März 1988

- 554 – 0212 –

 

                                                                Bezirksregierung Koblenz

                                                                Dr: Theo  Z w a n z i g e r