13212
Landkreis Altenkirchen
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.36), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „In
der Rommerswiese.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe
von ca. 10 ha und umfasst
in der Gemarkung
Widderstein
Flur 2, die Flurstücke 172/50, 246/50, 247/50,
249/50, 285/50, 298/149 teilweise (Graben) sowie 50/1 teilweise (Wied),
Flur 2, die Flurstücke
172/50, 246/50, 247/50, 249/50, 285/50, 298/149 teilweise (Graben) sowie 50/1
teilweise (Wied),
und in der Gemarkung
Niederringelbach
Flur 9, das Flurstück Nr.,
7, teilweise zwischen den Wegeflurstücken 8 und 11 und den Flurstücken 12,
13,14, 16, 18, 22 teilweise entlang den Flurstücken 16 und 18, 22 teilweise
entlang den Flurstücken 16 und 18, 24 und 26 teilweise zwischen dem
Wegeflurstück 32 und dem Flurstück Nr. 58 (Wied), 32 teilweise vom Flurstück 22
bis zur Ostgrenze des Flurstücks 26, 58 teilweise (Wied), 70, 71 sowie 7 – 81.
§ 3
Schutzwerk ist die
Erhaltung der Wiedaue mit ihren Feuchtwiesen als Standort seltener in ihrem
Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als
Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. Neubaumaßnahmen im Wegebau durchzuführen,
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen
oder aufzustellen,
4.
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
5. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen,
6. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
7. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen,
8. zu reiten, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Wohnmobile
aufzustellen,
9. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten,
10. Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten,
11. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt
waren,
12. Wald zu roden
13. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu
beschädigen,
14. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
15. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel oder Kriechtiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
16. gebietsfremde
wildlebende Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
17. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
18. Grünland
in andere Nutzungsarten umzuwandeln,
19. in den
Wasserhaushalt des Gebietes einzugreifen,
(2) Im
Naturschutzgebiet si9nd ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende
Handlungen verboten:
1. Leitungen aller Art ober oder unter der Erdoberfläche zu
errichten oder zu verlegen,
2. Ausbaumaßnahmen an der Wied durchzuführen.
(3) Die Genehmigung nach
Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzwerk zuwiderläuft
und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden
kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall
erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung kann
unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder ungter Vorbehalt des Widerrufs
erteilt werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind
1. für die
ordnungsgemäße land- und forst-wirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art
und in dem bisherigen Umfang mit der Einschränkung des § 4 Nr. 18,
2. für die
Errichtung von gegendüblichen Weidezäunen einschließlich der Errichtung von
landschaftsüblichen offenen Viehunterständen,
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der
Errichtung von Jagdhütten,
4. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege und Gewässer,
5. für die Unterhaltung der vorhandenen
Versorgungsanlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Kreis Altenkirchen,
soweit
sie dem Schutzwerk nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Erforschung , Kennzeichnung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche4 Anlagen aller
Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Neubaumaßnahmen im Wegebau durchführt,
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder
aufstellt,
4. § 4 Abs.
1 Nr. 4 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
5. § 4 Abs., 1
Nr. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel, Zelt- oder
Campingplätze anlegt,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet,
10. § 4
Abs: 1 Nr. 10 Modellflugsportanlagen oder Motorsportanlagen errichtet,
11. § 4
Abs.1 Nr. 11 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
12. § 4
Abs. 1 Nr. 12 Wald rodet,
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzelbäume beseitigt oder beschädigt,
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, Säugetiere, Vögel oder Kriechtiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, durch Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde, wildlebende Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt,
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 Grünland in andere Nutzungsarten umwandelt,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 in den Wasserhaushalt des Gebietes eingreift.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt,
2. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Ausbaumaßnahmen an der Wied durchführt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 29. März 1988
- 554 – 0212 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr:
Theo Z w a n z i g e r