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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Mahlscheid“

 

Landkreis Altenkirchen

vom 08. April 1992

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) in Verbindung mit Seite 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Mahlscheid“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 17,3 ha und liegt in der Gemarkung Herdorf, Flur 6 in den Flurstücken 5 tlw., 6 tlw., 7/1 und 7/2.

 

In der forstlichen Waldeinteilung liegt das NSG im Forstamt Kirchen, Forstrevier Herdorf, in der Abteilung 1 des Gemeindewaldes Herdorf sowie in den Abteilungen 25 und 28 der Hauptgenossenschaft Herdorf.

 

Die Grenze beginnt am nördlichsten Grenzstein des Flurstückes 8/1, welcher an der Grenze zu NRW liegt. Von hier verläuft sie in westlicher Richtung bis zum Beginn des Flurstückes 6. Nun knickt die Grenze in südlicher Richtung ab, welche mit der Abgrenzung der Flurstücke 6 zu 8/1 identisch ist und endet am Weg des Flurstücks 398/12.

 

Ab hier verläuft die Abgrenzung entlang der Nordseite des Weges 465 m in westlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges, der im spitzen Winkel in nordöstlicher Richtung verläuft. Nach 132 m zweigt der Grenzweg wiederum im spitzen Winkel in südwestlicher Richtung ab, wo er nach ca. 80 m in einem sanften Bogen in Richtung Norden bis zum Auftreffen auf die Landesgrenze verläuft. Von diesem Punkt bildet die Landesgrenze (Rheinland-Pfalz zu NRW) in südöstlicher Richtung die Grenze bis zum Ausgangspunkt des nördlichen Grenzsteines des Flurstückes 8/1.

 

Jenseits der Landesgrenze schließt sich das Naturschutzgebiet „Mahlscheid“ im Kreis Siegen- Wittgenstein an.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des gesamten Gebietes.

 

 1. mit seinen Lebensgemeinschaften der Stellwände und Terrassen, der Block- und Abraumhalden, der Ruderalfluren und der Gewässer im ehemaligen Basaltsteinbruch,

 2. als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere des Haselhuhnes,

 3. als typische Erscheinungen des Basaltes mit seiner Säulenbildung und Querplattung.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   Das Naturschutzgebiet zu befahren oder außerhalb der Wege zu betreten.

 

      Dieses schließt folgende Handlungen ein:

 

1.1      Motorsport zu betreiben,

1.2  Flug-, Fahrzeug- oder Schiffsmodelle fliegen, fahren oder schwimmen zu lassen,

1.3  das Naturschutzgebiet zu sonstigen Freizeitzwecken zu nutzen, zum Beispiel zu lagern, zu zelten, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, zu klettern, zu baden und zu angeln,

1.4  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen oder zu beschädigen,

1.5  wildlebende Tiere am Bau-, Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

1.6  Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Teile davon zu beschädigen, zu entfernen oder einzubringen,

1.7  Gesellschaftsjagden durchzuführen,

1.8  Hunde frei laufen zu lassen,

1.9  Wildäcker anzulegen,

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

 

 1. für die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, soweit sie dem Schutzzweck nicht widerspricht,

 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit der Einschränkung der Ziffern 1.7 und 1.9,

 3. für das Betreten des Naturschutzgebietes durch Personen, die mit behördlichen Überwachungsaufgaben beauftragt sind,

 4. für die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen sowie bestehende rechtmäßige Anlagen einschließlich ihrer Unterhaltung.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen, sowie zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes nach Absprache zu dulden.

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 (1) Ziffer 1 das Naturschutzgebiet befährt oder außerhalb der Wege betritt,

 2. § 4 (1) Ziffer 1.1 Motorsport betreibt,

 3. § 4 (1) Ziffer 1.2 Flug-, Fahrzeug- oder Schiffsmodelle fliegen, fahren oder schwimmen lässt,

 4. § 4 (1) Ziffer 1.3 das Naturschutzgebiet zu sonstigen Freizeitzwecken nutzt, zum Beispiel lagert, zeltet, Feuer anzündet oder unterhält, klettert, badet und angelt,

 5. § 4 (1) Ziffer 1.4 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt oder beschädigt,

 6. § 4 (1) Ziffer 1.5 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 7. § 4 (1) Ziffer 1.6 Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Teile davon beschädigt, entfernt oder einbringt,

 8. § 4 (1) Ziffer 1.7 Gesellschaftsjagden durchführt,

 9. § 4 (1) Ziffer 1.8 Hunde frei laufen lässt,

10.    § 4 (1) Ziffer 1.9 Wildäcker anlegt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde

 

 1.    bestehende Anlagen der Deutschen Bundespost erweitert,

 2.    Hochsitze errichtet,

 3. Treib- und Drückjagden durchführt,

 4. die Fallenjagd ausübt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 08. April 1992                          Bezirksregierung Koblenz

- 554 – 0213 -                                                       In Vertretung

 

                                                                                Voigt