13213
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Altenkirchen
vom 08. April 1992
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987
(GVBl. S. 70) in Verbindung mit Seite 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Mahlscheid“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 17,3 ha und liegt in der Gemarkung
Herdorf, Flur 6 in den Flurstücken 5 tlw., 6 tlw., 7/1 und 7/2.
In
der forstlichen Waldeinteilung liegt das NSG im Forstamt Kirchen, Forstrevier
Herdorf, in der Abteilung 1 des Gemeindewaldes Herdorf sowie in den Abteilungen
25 und 28 der Hauptgenossenschaft Herdorf.
Die
Grenze beginnt am nördlichsten Grenzstein des Flurstückes 8/1, welcher an der
Grenze zu NRW liegt. Von hier verläuft sie in westlicher Richtung bis zum
Beginn des Flurstückes 6. Nun knickt die Grenze in südlicher Richtung ab,
welche mit der Abgrenzung der Flurstücke 6 zu 8/1 identisch ist und endet am
Weg des Flurstücks 398/12.
Ab
hier verläuft die Abgrenzung entlang der Nordseite des Weges 465 m in
westlicher Richtung bis zum Abzweig des Weges, der im spitzen Winkel in
nordöstlicher Richtung verläuft. Nach 132 m zweigt der Grenzweg wiederum im
spitzen Winkel in südwestlicher Richtung ab, wo er nach ca. 80 m in einem
sanften Bogen in Richtung Norden bis zum Auftreffen auf die Landesgrenze
verläuft. Von diesem Punkt bildet die Landesgrenze (Rheinland-Pfalz zu NRW) in
südöstlicher Richtung die Grenze bis zum Ausgangspunkt des nördlichen
Grenzsteines des Flurstückes 8/1.
Jenseits
der Landesgrenze schließt sich das Naturschutzgebiet „Mahlscheid“ im Kreis
Siegen- Wittgenstein an.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des gesamten Gebietes.
1. mit seinen
Lebensgemeinschaften der Stellwände und Terrassen, der Block- und Abraumhalden,
der Ruderalfluren und der Gewässer im ehemaligen Basaltsteinbruch,
2. als
Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere des
Haselhuhnes,
3. als
typische Erscheinungen des Basaltes mit seiner Säulenbildung und Querplattung.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Das
Naturschutzgebiet zu befahren oder außerhalb der Wege zu betreten.
Dieses
schließt folgende Handlungen ein:
1.1 Motorsport
zu betreiben,
1.2 Flug-,
Fahrzeug- oder Schiffsmodelle fliegen, fahren oder schwimmen zu lassen,
1.3 das Naturschutzgebiet zu sonstigen
Freizeitzwecken zu nutzen, zum Beispiel zu lagern, zu zelten, Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten, zu klettern, zu baden und zu angeln,
1.4 wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen oder zu beschädigen,
1.5 wildlebende Tiere am Bau-, Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
1.6 Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder
Teile davon zu beschädigen, zu entfernen oder einzubringen,
1.7 Gesellschaftsjagden durchzuführen,
1.8 Hunde frei laufen zu lassen,
1.9 Wildäcker anzulegen,
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der
oberen Landespflegebehörde verboten:
1. für die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, soweit
sie dem Schutzzweck nicht widerspricht,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit
der Einschränkung der Ziffern 1.7 und 1.9,
3. für
das Betreten des Naturschutzgebietes durch Personen, die mit behördlichen
Überwachungsaufgaben beauftragt sind,
4. für
die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen
sowie bestehende rechtmäßige Anlagen einschließlich ihrer Unterhaltung.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen, sowie zur Durchführung von
Verkehrssicherungsmaßnahmen.
§ 6
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes nach Absprache zu dulden.
§ 7
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 (1) Ziffer 1 das Naturschutzgebiet befährt
oder außerhalb der Wege betritt,
2. § 4 (1) Ziffer 1.1 Motorsport betreibt,
3. § 4 (1) Ziffer 1.2 Flug-, Fahrzeug- oder
Schiffsmodelle fliegen, fahren oder schwimmen lässt,
4. § 4
(1) Ziffer 1.3 das Naturschutzgebiet zu sonstigen Freizeitzwecken nutzt, zum
Beispiel lagert, zeltet, Feuer anzündet oder unterhält, klettert, badet und
angelt,
5. § 4 (1)
Ziffer 1.4 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten wegnimmt oder
beschädigt,
6. § 4
(1) Ziffer 1.5 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
7. § 4
(1) Ziffer 1.6 Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Teile davon beschädigt,
entfernt oder einbringt,
8. § 4
(1) Ziffer 1.7 Gesellschaftsjagden durchführt,
9. § 4
(1) Ziffer 1.8 Hunde frei laufen lässt,
10. § 4 (1) Ziffer 1.9 Wildäcker anlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde
1. bestehende Anlagen der Deutschen Bundespost
erweitert,
2. Hochsitze errichtet,
3. Treib- und Drückjagden durchführt,
4. die Fallenjagd ausübt.
§ 8
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 08. April 1992 Bezirksregierung
Koblenz
-
554 – 0213 - In
Vertretung
Voigt