13214
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Altenkirchen
vom 8. Juli 1996
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird
verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Steinbruch Hasselichskopf“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 30,0690 ha und umfaßt in der Gemarkung
Elkenroth:
Flur 1
Flurstücke 8, 10 tlw. 11 tlw., 17 und 28 tlw. (Weg),
Flur
19, Flurstück 11 tlw.
Die
Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Flurkartenmontage im Maßstab 1 :
2000 dargestellt. Grundlage dieser Montage sind die Katasterrahmenkarten 1 :
1000, Blatt Nrn.: 46.2123 C und D, 462223 C, 46.2122 A und B und 46.2222 A.
Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. In der topographischen Karte
2 : 25 000 befindet sich das Naturschutzgebiet auf dem Blatt 5713 – Betzdorf -.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des ehemaligen Steinbruchbereiches „Hasselichskopf“ mit
seinen Wasser- und Flachwasserzonen und mit seinen Steilflächen als Lebensraum
seltener, in ihrem Bestande bedrohter Tierarten – insbesondere von Amphibien,
Reptilien und seltener Vogelarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet
sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen,
8. Erdaufschlüsse
anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Steinbrüche anzulegen, Sprengungen oder Bohrungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu
erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder
Campingplätze anzulegen,
12. zu reiten, zu klettern, zu zelten, zu lagern oder Wohnungen oder
Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
14. Wald zu roden,
15- Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder
Einzellbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen,
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen
oder zu beschädigen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu
beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
18. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu
fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen,
20. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder die Ufer und
Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt
einzugreifen,
21. Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,
22. zu angeln oder zu baden,
23. Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel zu
verwenden,
24. Wildäcker anzulegen,
25. die Wege zu verlassen,
26. Flächen aufzuforsten,
27. Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten,
zu erweitern oder zu betreiben,
28. das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
(2)
Die Wiederherstellung des von WSW nach ONO verlaufenden Weges in der westlichen
Hälfte des Sohlenbereiches ist ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. zur Durchführung von notwendigen
Verkehrssicherungsmaßnahmen mit der Einschränkung des § 4 Ziff. 9,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,
3. für die Unterhaltungsarbeiten am Kabelnetz der
Telekom und der RWE,
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist mit
der Einschränkung des § 4 Ziff. 23 nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
sowie für Aufforstungen einschließlich aller notwendigen, vorbereitenden
Maßnahmen innerhalb der kartenmäßig als „Forstwirtschaftsfläche (FW)“
gekennzeichneten Bereiche. Die Aufforstung innerhalb des als
„Forstwirtschaftsfläche (FW LH)“ bezeichneten Bereiches ist ausschließlich mit
standortgemäßen Laubholzarten vorzunehmen. Die Karte ist Bestandteil dieser
Rechtsverordnung.
(3) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und
Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des
Gebietes zu dulden.
§ 7
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Ziff. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Ziff. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Ziff. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Ziff. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4 Ziff. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Ziff. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Ziff. 8 Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Ziff. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Steinbrüche anlegt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt
auf andere Weise verändert,
10. § 4 Ziff. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Ziff. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Ziff. 12 reitet, klettert, zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Ziff. 13 Feuer anzündet oder unterhält
oder grillt,
14. § 4 Ziff. 14 Wald rodet,
15. § 4
Ziff. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
16. § 4
Ziff. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4
Ziff. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
18. § 4
Ziff. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert,
filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
19. § 4
Ziff. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder die Ufer und Flachwasserzonen
verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,
21. § 4
Ziff. 21 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,
22. § 4
Ziff. 22 angelt oder badet,
23. § 4
Ziff. 23 Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,
24. § 4
Ziff. 24 Wildäcker anlegt,
25. § 4
Ziff. 25 die Wege verlässt,
26. § 4
Ziff. 26 Flächen aufforstet,
27. § 4
Ziff. 27 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert
oder betreibt,
28. § 4
Ziff. 28 das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt
(
2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
gemäß § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde den von WSW
nach ONO verlaufenden Weg in der westlichen Hälfte des Sohlenbereiches
wiederherstellt.
§ 8
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Koblenz, den 8.
Juli 1996
- 554 – 1.3214 –
Bezirksregierung
Koblenz
D
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