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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„ Steinbruch Hasselichskopf “

 

Landkreis Altenkirchen

vom 8. Juli 1996

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Steinbruch Hasselichskopf“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 30,0690 ha und umfaßt in der Gemarkung Elkenroth:

 

Flur 1 Flurstücke 8, 10 tlw. 11 tlw., 17 und 28 tlw. (Weg),

 

Flur 19, Flurstück 11 tlw.

 

Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Flurkartenmontage im Maßstab 1 : 2000 dargestellt. Grundlage dieser Montage sind die Katasterrahmenkarten 1 : 1000, Blatt Nrn.: 46.2123 C und D, 462223 C, 46.2122 A und B und 46.2222 A. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. In der topographischen Karte 2 : 25 000 befindet sich das Naturschutzgebiet auf dem Blatt 5713 – Betzdorf -.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des ehemaligen Steinbruchbereiches „Hasselichskopf“ mit seinen Wasser- und Flachwasserzonen und mit seinen Steilflächen als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter Tierarten – insbesondere von Amphibien, Reptilien und seltener Vogelarten sowie aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.        Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.     Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.        Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4.        Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5.        Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.        Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7.     feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8.        Erdaufschlüsse anzulegen,

 

9.        Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Steinbrüche anzulegen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10.        stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11.        Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

12.    zu reiten, zu klettern, zu zelten, zu lagern oder Wohnungen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14.    Wald zu roden,

 

15-        Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzellbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

16.        wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

17.        wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

18.        wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

19.        gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

20.        Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder die Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

21.        Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,

 

22.    zu angeln oder zu baden,

 

23.        Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,

 

24.        Wildäcker anzulegen,

 

25.    die Wege zu verlassen,

 

26.        Flächen aufzuforsten,

 

27.        Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,

 

28.    das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.

 

(2) Die Wiederherstellung des von WSW nach ONO verlaufenden Weges in der westlichen Hälfte des Sohlenbereiches ist ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. zur Durchführung von notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen mit der Einschränkung des § 4 Ziff. 9,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,

 

3. für die Unterhaltungsarbeiten am Kabelnetz der Telekom und der RWE,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist mit der Einschränkung des § 4 Ziff. 23 nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie für Aufforstungen einschließlich aller notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen innerhalb der kartenmäßig als „Forstwirtschaftsfläche (FW)“ gekennzeichneten Bereiche. Die Aufforstung innerhalb des als „Forstwirtschaftsfläche (FW LH)“ bezeichneten Bereiches ist ausschließlich mit standortgemäßen Laubholzarten vorzunehmen. Die Karte ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

 

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Ziff. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3. § 4 Ziff. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4. § 4 Ziff. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

5. § 4 Ziff. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6. § 4 Ziff. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7. § 4 Ziff. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8. § 4 Ziff. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

9. § 4 Ziff. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Steinbrüche anlegt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10.    § 4 Ziff. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11.    § 4 Ziff. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

12.    § 4 Ziff. 12 reitet, klettert, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.    § 4 Ziff. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14.    § 4 Ziff. 14 Wald rodet,

 

15.    § 4 Ziff. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

16.    § 4 Ziff. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Ziff. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Ziff. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

 

 

19.    § 4 Ziff. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder die Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt eingreift,

 

21.    § 4 Ziff. 21 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,

 

22.    § 4 Ziff. 22 angelt oder badet,

 

23.    § 4 Ziff. 23 Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,

 

24.    § 4 Ziff. 24 Wildäcker anlegt,

 

25.    § 4 Ziff. 25 die Wege verlässt,

 

26.    § 4 Ziff. 26 Flächen aufforstet,

 

27.    § 4 Ziff. 27 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,

 

28.    § 4 Ziff. 28 das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt

 

(

2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig gemäß § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde den von WSW nach ONO verlaufenden Weg in der westlichen Hälfte des Sohlenbereiches wiederherstellt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Koblenz, den 8. Juli 1996

- 554 – 1.3214 –

                                                    Bezirksregierung Koblenz

                                                        D a n c o