13215
über das
Naturschutzgebiet
vom 15.02.2000
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Landesgesetzes zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestimmungen vom
06. Juli 1998 (GVBl. S. 171), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG)
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung "Biggequellgebiet".
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 67,54 ha und liegt in der
Gemarkung
Friesenhagen:
Flur 8
Flurstücke: 110 bis 113, 114/1, 114/2, 115, 125, 131
bis 134 (Wege),
Gewässer: 140 (Graben), 141 und 142
(Hilchenbach),
143 (Bigge),
Flur 9
Flurstücke: 1/1, 2/1, 3/1 tlw., 4/1, 5, 11/4, 11/6,
11/7, 18/7, 9, 10/1, 11/10, 7/1, 7/2, 11/12, 17/6 tlw., 11/15 (ehem. Bahndamm),
Wege: 11/5, 36/7, 37/7, 39/7, 31/12 tlw.,
Gewässer (Bigge): 34/13, 35/13 und
14/1,
Flur 11
Flurstücke: 1, 2, 3, 4/6, 4/2, 9/3, 9/4, 10, 22/11,
20/9 (Teich), 8/16 tlw., 8/29,
8/20, 8/22, 8/4 tlw. und 4/4,
Gewässer: 9/1 (Graben), 15 und 16
(Bigge),
Wege: 13, 8/16 tlw., 8/17 und 8/2 tlw..
Das
Naturschutzgebiet ist eingezeichnet im Top.-Kartenausschnitt Blatt Nr. 5012
-Reichshof-
im Maßstab 1 : 10.000. Die Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des Quellbereiches der oberen Bigge mit
seiner stark versumpften Aue, mit seinen Flachwasserbereichen und
Verlandungszonen, Bruchwäldern und sauren Trockenstandorten sowie als
Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter Tier- und Pflanzenarten und
der entsprechenden Lebensgemeinschaften.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere
sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
3. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern,
4. Abfallentsorgungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
5. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
6. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
7. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
8. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
9. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
10. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufzustellen,
11. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
12. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit
Wald bestockt waren,
13. Wald zu roden,
14. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen
15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
beeinträchtigen, insbesondere sie zu entfernen, abzubrennen oder zu
beschädigen,
16. wildlebende Tiere zu beeinträchtigen,
insbesondere sie zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
17. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
18. gebietsfremde Tiere (einschließlich
gebietsfremde Fische), gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen,
19. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder
Ufer- beziehungsweise Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in
den Wasserhaushalt einzugreifen,
20. zu baden oder die Wasserflächen mit
Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
21. organischen oder anorganischen Dünger
auszubringen oder Herbizide zu verwenden,
22. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder
Wegebau durchzuführen,
23. die Wege zu verlassen,
24. Hunde frei laufen zu lassen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Ziffern 12, 13 und 22,
2. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Ziffern 14, 15, 18 und 22,
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten, das Aufstellen von
Wildfütterungsautomaten sowie das Anlegen von Wildäckern,
4. für die ordnungsgemäße Ausübung der
Fischerei mit der Einschränkung des § 4 Ziffern 14, 15, 18, 19 und 20,
5. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der
öffentlichen Straßen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Im
Naturschutzgebiet ist es abweichend von § 4 verboten, ohne Genehmigung der
Oberen Landespflegebehörde
1. im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung
Insektizide, Fungizide oder Verbissschutzmittel zu verwenden,
2. im Rahmen des forstlichen Wegebaus Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
§ 7
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes zu dulden.
Eine
Verpflichtung zu finanziellen Leistungen erwächst hieraus nicht.
§ 8
Mit
der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den damit verbundenen Pflichten und
Einschränkungen ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des
Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verbunden.
§ 9
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Ziff. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
3. § 4 Ziff. 3 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
4. § 4 Ziff. 4 Abfallentsorgungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
5. § 4 Ziff. 5 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
6. § 4 Ziff. 6 Steinbrüche oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt,
7. § 4 Ziff. 7 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
8. § 4 Ziff. 8 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
9. § 4 Ziff. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,
10. § 4 Ziff. 10 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
11. § 4 Ziff. 11 Feuer anzündet oder unterhält,
12. $ 4 Ziff. 12 Flächen aufforstet, die vorher
nicht mit Wald bestockt waren,
13. § 4 Ziff. 13 Wald rodet,
14. § 4 Ziff. 14 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
15. § 4 Ziff. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art
beeinträchtigt, insbesondere sie entfernt, abbrennt oder beschädigt,
16. § 4 Ziff. 16 wildlebende Tiere beeinträchtigt,
insbesondere sie beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
17. § 4 Ziff. 17 wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
18. § 4 Ziff. 18 gebietsfremde Tiere
(einschließlich gebietsfremde Fische), gebietsfremde Pflanzen oder deren
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
19. § 4 Ziff. 19 Gewässer anlegt, beseitigt oder Ufer-
beziehungsweise Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt eingreift,
20. § 4 Ziff. 20 badet oder die Wasserflächen mit
Schwimmkörpern aller Art befährt,
21. § 4 Ziff. 21 organischen oder anorganischen
Dünger ausbringt oder Herbizide verwendet,
22. § 4 Ziff. 22 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- oder Wegebau durchführt,
23. § 4 Ziff. 23 die Wege verlässt,
24. § 4 Ziff. 24 Hunde frei laufen lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gem. § 6
ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde:
1. im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung
Insektizide, Fungizide oder Verbissschutzmittel verwendet,
2. im Rahmen des forstlichen Wegebaus Straßen
oder Wege neu baut oder ausbaut,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche errichtet oder verlegt.
§ 10
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Koblenz,
den 15.02.00 Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord
Gassen
Präsident