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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Biggequellgebiet“

 

Landkreis Altenkirchen

vom 15.02.2000

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fas­sung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Landesgesetzes zur Anpassung und Ergänzung von Zuständigkeitsbestim­mungen vom 06. Juli 1998 (GVBl. S. 171), i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landes­jagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzge­biet trägt die Bezeichnung "Biggequellgebiet".

 

 

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 67,54 ha und liegt in der

Gemarkung Friesenhagen:

 

Flur 8

Flurstücke:     110 bis 113, 114/1, 114/2, 115, 125, 131 bis 134 (Wege),

Gewässer: 140 (Graben), 141 und 142 (Hilchenbach),

           143 (Bigge),

 

Flur 9

Flurstücke:        1/1, 2/1, 3/1 tlw., 4/1, 5, 11/4, 11/6, 11/7, 18/7, 9, 10/1, 11/10, 7/1, 7/2, 11/12, 17/6 tlw., 11/15 (ehem. Bahn­damm),

Wege:                    11/5, 36/7, 37/7, 39/7, 31/12 tlw.,

Gewässer (Bigge): 34/13, 35/13 und 14/1,

 

Flur 11

Flurstücke:        1, 2, 3, 4/6, 4/2, 9/3, 9/4, 10, 22/11, 20/9 (Teich), 8/16         tlw., 8/29, 8/20, 8/22, 8/4 tlw. und 4/4,

Gewässer: 9/1 (Graben), 15 und 16 (Bigge),

Wege:       13, 8/16 tlw., 8/17 und 8/2 tlw..

 

 

Das Naturschutzgebiet ist eingezeichnet im Top.-Kartenausschnitt Blatt Nr. 5012

-Reichshof- im Maßstab 1 : 10.000. Die Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Quellbereiches der obe­ren Bigge mit seiner stark versumpften Aue, mit seinen Flachwasserberei­chen und Verlandungszonen, Bruchwäldern und sauren Trockenstandorten sowie als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter Tier- und Pflan­zenarten und der entsprechenden Lebensgemeinschaften.

 

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstö­rung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestand­teile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Insbesondere sind folgende Handlungen verboten:

 

1.     Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Bau­genehmigung bedürfen,

 

2.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzu­stellen,

 

3.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

4.     Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

5.    feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

6.     Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

7.     Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Boh­rungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu ver­ändern,

 

8.     stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erwei­tern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

9.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

10.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzu­stellen,

 

11.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

12.     Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

13.  Wald zu roden,

 

14.     Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäu­me, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu be­schädigen

 

15.     wildwachsende Pflanzen aller Art zu beeinträchtigen, insbesondere sie zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

16.     wildlebende Tiere zu beeinträchtigen, insbesondere sie zu beunru­higen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder son­stige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

17.     wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

18.     gebietsfremde Tiere (einschließlich gebietsfremde Fische), gebietsfrem­de Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

19.     Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder Ufer- beziehungsweise Flach­wasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaus­halt einzugreifen,

 

20.  zu baden oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu be­fahren,

 

21.     organischen oder anorganischen Dünger auszubringen oder Herbizide zu verwenden,

 

22.  Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen,

 

23.  die Wege zu verlassen,

 

24.  Hunde frei laufen zu lassen.

 

 

 

§ 5

 

(1)   § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.    für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bis­herigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Ein­schränkung des § 4 Ziffern 12, 13 und 22,

 

2.    für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bis­herigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Ein­schränkung des § 4 Ziffern 14, 15, 18 und 22,

 

3.    für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Er­richtung von Jagdhütten, das Aufstellen von Wildfütterungsautomaten sowie das Anlegen von Wildäckern,

 

4.    für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Einschrän­kung des § 4 Ziffern 14, 15, 18, 19 und 20,

 

5.    für die ordnungsgemäße Unterhaltung der öffentlichen Straßen.

 

 

(2)   § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

 

§ 6

 

Im Naturschutzgebiet ist es abweichend von § 4 verboten, ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebe­hörde

 

1.    im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung Insektizide, Fungizide oder Verbissschutzmittel zu verwenden,

 

2.    im Rahmen des forstlichen Wegebaus Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

3.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

 

 

§ 7

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflege­behörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

Eine Verpflichtung zu finanziellen Leistungen erwächst hieraus nicht.

 

 

 

§ 8

 

Mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes und den damit verbundenen Pflichten und Einschränkungen ist eine nicht ausgleichspflichtige Inhaltsbe­stimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verbunden.

 

 

 

§ 9

 

(1)     Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegeset­zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1.    § 4 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.    § 4 Ziff. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

3.    § 4 Ziff. 3 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

4.    § 4 Ziff. 4 Abfallentsorgungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

5.    § 4 Ziff. 5 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

6.    § 4 Ziff. 6 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

7.    § 4 Ziff. 7 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

8.    § 4 Ziff. 8 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder er­weitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

9.    § 4 Ziff. 9 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

10.  § 4 Ziff. 10 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile auf­stellt,

 

11.  § 4 Ziff. 11 Feuer anzündet oder unterhält,

 

12.  $ 4 Ziff. 12 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt wa­ren,

 

13.  § 4 Ziff. 13 Wald rodet,

 

14.  § 4 Ziff. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

15.  § 4 Ziff. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art beeinträchtigt, ins­besondere sie entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

16.  § 4 Ziff. 16 wildlebende Tiere beeinträchtigt, insbesondere sie beunru­higt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

17.  § 4 Ziff. 17 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich foto­grafiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

18.  § 4 Ziff. 18 gebietsfremde Tiere (einschließlich gebietsfremde Fische), gebietsfremde Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Pflanzenteile ein­bringt,

 

19.  § 4 Ziff. 19 Gewässer anlegt, beseitigt oder Ufer- beziehungsweise Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasserhaus­halt eingreift,

 

20.  § 4 Ziff. 20 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art befährt,

 

21.  § 4 Ziff. 21 organischen oder anorganischen Dünger ausbringt oder Herbizide verwendet,

 

22.  § 4 Ziff. 22 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchführt,

 

23.  § 4 Ziff. 23 die Wege verlässt,

 

24.  § 4 Ziff. 24 Hunde frei laufen lässt.

 

 

(2)     Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegeset­zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gem. § 6 ohne Geneh­migung der oberen Landespflegebehörde:

 

1.    im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung Insektizide, Fungizide oder Verbissschutzmittel verwendet,

 

2.    im Rahmen des forstlichen Wegebaus Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 

3.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

 

 

§ 10

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Koblenz, den   15.02.00               Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Az.: 424-1.132.15

                                                         

                                                           Gassen

                                          Präsident