13301
über die
Naturschutzgebiete
in der Gemeinde
Langenlonsheim
Kreis Kreuznach
Auf Grund des § 30 des
Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926
(Gesetzsamml. S. 83) wird mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung und des Landwirtschaftsministers angeordnet:
§ 1
Der „Saukopf“ und der „Fichtekopf“ in der Gemarkung
Langenlonsheim, Kreis Kreuznach, werden zu Naturschutzgebieten erklärt.
§ 2
a) Das Naturschutzgebiet „Saukopf“ umfasst die
Parzelle Nr. 1431 n, das Naturschutzgebiet „Fichtekopf“ die Parzelle Nr. 1431 h
der Gemeinde Langenlonsheim.
b) Die genauen Grenzen der geschützten Gebiete sind
in eine Karte rot eingetragen, die bei dem Minister für Wissenschaft, Kunst und
Volksbildung niedergelegt ist. Weitere Karten befinden sich bei der Staatlichen
Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen zu Berlin, dem Landrat in Kreuznach
und dem Bürgermeister in Langenlonsheim.
§ 3
Im
Bereich der Schutzgebiete ist untersagt:
a) Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen,
insbesondere sie auszugraben oder auszureißen oder Teile davon abzupflücken,
abzuschneidern oder abzureißen; die forstwirtschaftliche Nutzung in der
bisherigen Weise bleibt gestaltet;
b) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
verunreinigen;
c) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
d) Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und
dergleichen anzubringen; ausgenommen sind amtliche Bekanntmachungen und Tafeln,
die den Schutz des Gebietes kennzeichnen, ohne das Landschaftsbild zu
beeinträchtigen.
§ 4
Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 können von
mir in besonderen Fällen genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird nach § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit
Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere
Strafbestimmungen anzuwenden sind.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.
Koblenz, den 9. April 1935
Der Regierungspräsident
J.B: Baurmeister