13301

Verordnung

über die Naturschutzgebiete

 

„Saukopf“ und „Fichtekopf“

 

in der Gemeinde Langenlonsheim

Kreis Kreuznach

 

Auf Grund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 (Gesetzsamml. S. 83) wird mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und des Landwirtschaftsministers angeordnet:

 

§ 1

 

Der „Saukopf“ und der „Fichtekopf“ in der Gemarkung Langenlonsheim, Kreis Kreuznach, werden zu Naturschutzgebieten erklärt.

 

§ 2

 

a)  Das Naturschutzgebiet „Saukopf“ umfasst die Parzelle Nr. 1431 n, das Naturschutzgebiet „Fichtekopf“ die Parzelle Nr. 1431 h der Gemeinde Langenlonsheim.

 

b) Die genauen Grenzen der geschützten Gebiete sind in eine Karte rot eingetragen, die bei dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung niedergelegt ist. Weitere Karten befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen zu Berlin, dem Landrat in Kreuznach und dem Bürgermeister in Langenlonsheim.

 

§ 3

 

Im Bereich der Schutzgebiete ist untersagt:

 

a) Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben oder auszureißen oder Teile davon abzupflücken, abzuschneidern oder abzureißen; die forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Weise bleibt gestaltet;

 

b) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen;

 

c)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

d)    Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen; ausgenommen sind amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen, ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

 

§ 4

 

Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 können von mir in besonderen Fällen genehmigt werden.


 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

 

Koblenz, den 9. April 1935

 

Der Regierungspräsident

J.B: Baurmeister