13302

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nahegau“

 

in der Gemarkung Schloßböckelheim

Kreis Kreuznach

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 15 Abs. 2 des Reichnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das rund 500 m südsüdwestlich von Schloßböckelheim in der Gemarkung Schloßböckelheim, Kreis Kreuznach, liegende Schutzgebiet „Nahegau“ wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.

 

§ 2

 

1.  Das Schutzgebiet hat eine Größe von 1,4616 ha und umfasst in der Gemarkung Schloßböckelheim, Kartenblatt Flur 11 die Parzelle Nr. 204/62.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1:1.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Bad Kreuznach und dem Amtsbürgermeister Waldböckelheim.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

 

c)  Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

d) eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

 

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, zu lagern, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

 

f)        Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

g)     Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1.        Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

 

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Versordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Regierungs-Amtsblatt in Kraft.

 

Koblenz, den 31. Dezember 1938

 

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

I.V.: Dr. Strutz