13302
über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung
Schloßböckelheim
Kreis Kreuznach
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 15
Abs. 2 des Reichnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.
821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten
Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Das rund 500 m südsüdwestlich von Schloßböckelheim
in der Gemarkung Schloßböckelheim, Kreis Kreuznach, liegende Schutzgebiet
„Nahegau“ wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange in das
Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 1,4616
ha und umfasst in der Gemarkung Schloßböckelheim, Kartenblatt Flur 11 die
Parzelle Nr. 204/62.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte
1:25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1:1.000 rot eingetragen, die bei der
obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Ausfertigungen dieser
Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der
höheren Naturschutzbehörde in Bad Kreuznach und dem Amtsbürgermeister
Waldböckelheim.
§ 3
Im
Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet
der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder
blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d) eine wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, zu lagern,
Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu
beeinträchtigen,
f) Bodenbestandteile
abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder
Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich der
natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder
zu beschädigen;
g) Bild-
und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen.
§ 4
1. Unberührt
bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Versordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und
den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im
Regierungs-Amtsblatt in Kraft.
Koblenz, den 31. Dezember 1938
Der Regierungspräsident
als höhere Naturschutzbehörde
I.V.: Dr. Strutz