13303

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rotenfels“

 

in den Gemarkungen Traisen und Bad Münster am Stein,

Kreis Kreuznach

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der zwischen den Gemeinden Traisen und Bad Münster am Stein, Kreis Kreuznach, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch unter Nr. 6 für den Regierungsbezirk Koblenz neu eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1.  Das Schutzgebiet hat eine Größe von 45,8271 ha und umfasst

 

a) in der Gemarkung Traisen, Flur B Blatt 2, die Parzellen Nr. 178, 179, 355/177 und 306/177,

 

b) in der Gemarkung Bad Münster am Stein, Flur A Blatt 5 und 10, die Parzellen Nr. 1368/348 und 1717/683.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1:25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1:2.500 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren Naturschutzbehörde in Bad Kreuznach und den Bürgermeistern von Münster am Stein und Rüdesheim.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzuflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

 

b)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

 

c)    Pflanzuen oder Tiere einzubringen;

 

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben;

 

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerden oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

f)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

1.    Unberührt bleiben:

 

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

 

b) die landwirtschaftliche und forstliche Nutzung in dem bisherigen Umfange mit Ausnahme des westlichen Teils der Parzelle 1718/683 bis zu der Verbindungslinie zwischen den Waldgrenzsteinen 13 und 25 – auf den Karten grün umrandet -, in dem jede Nutzung ruht.

 

2.     In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft. Gleichzeitig verliegt meine Verordnung vom 26. Juli 1935 über das Naturschutzgebiet „Rotenfels“ (Regierungsamtsblatt 1935 S. 176) ihre Gültigkeit.

 

Koblenz, den 5. September 1939

I c 2. (Naturschutz) Nr. 20

 

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde.

I.V.: Dr. Strutz