13303
über das
Naturschutzgebiet
in den Gemarkungen
Traisen und Bad Münster am Stein,
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16
Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.
821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten
Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Der zwischen den Gemeinden Traisen und Bad Münster am
Stein, Kreis Kreuznach, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange
mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch
unter Nr. 6 für den Regierungsbezirk Koblenz neu eingetragen und damit unter
den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 45,8271
ha und umfasst
a) in der Gemarkung Traisen, Flur B Blatt 2, die
Parzellen Nr. 178, 179, 355/177 und 306/177,
b) in der Gemarkung Bad Münster am Stein, Flur A
Blatt 5 und 10, die Parzellen Nr. 1368/348 und 1717/683.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine
Karte 1:25.000 und eine Katasterhandzeichnung 1:2.500 rot eingetragen, die bei
der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz
in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren
Naturschutzbehörde in Bad Kreuznach und den Bürgermeistern von Münster am Stein
und Rüdesheim.
§ 3
Im
Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzuflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst
lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzuen oder Tiere einzubringen;
d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene
wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer
anzumachen, Abfälle wegzuwerden oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
1. Unberührt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die landwirtschaftliche und forstliche Nutzung
in dem bisherigen Umfange mit Ausnahme des westlichen Teils der Parzelle
1718/683 bis zu der Verbindungslinie zwischen den Waldgrenzsteinen 13 und 25 –
auf den Karten grün umrandet -, in dem jede Nutzung ruht.
2. In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von
mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandelt,
wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16
der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im
Regierungsamtsblatt in Kraft. Gleichzeitig verliegt meine Verordnung vom 26.
Juli 1935 über das Naturschutzgebiet „Rotenfels“ (Regierungsamtsblatt 1935 S.
176) ihre Gültigkeit.
Koblenz, den 5. September 1939
I c 2. (Naturschutz) Nr. 20
Der Regierungspräsident
als höhere Naturschutzbehörde.
I.V.: Dr. Strutz