13304
Hellberg
Der Regierung in Koblenz
Ausgegeben in Koblenz,
am 7. Februar 1942
Verordnungen und
Bekanntmachungen:
d) des
Regierungspräsidenten
25. Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hellberg“
in den Gemarkungen Kirn, Hochstetten und Hochstädten, Landkreis Kreuznach.
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16
Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. uni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.
821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten
Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Der rund 2,5 km ostnordöstlich von Kirn in den Gemarkungen
Kirn, Hochstetten und Hochstädten, Landkreis Kreuznach, liegende Hellberg wird
in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe
dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den
Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das
Schutzgebiet hat eine Größe von rund 47,6292 ha und umfasst
a) in der Gemarkung Kirn, Kartenblatt (Flur) 6,
die Parzellen Nr. 361 und 368 bis 370,
b) in der Gemarkung Hochstetten, Kartenblatt
(Flur) IV, die Parzellen Nr. 26a und 726/26,
c) in der Gemarkung Hochstädten die Distrikte 15
bis 18.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine
Karte 1:25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1:10 000 rot eingetragen, die bei
der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz
in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Koblenz, der unteren
Naturschutzbehörde in Bad Kreuznach, dem Bürgermeister in Kirn und dem Amtsbürgermeister
in Kirn-Land.
§ 3
Im
Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzuweißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst
lästige oder blutsaugende Insekten;
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;
d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene
wirtschaftliche Nutzung auszuüben;
e) die Wege zu verlassen, zulärmen, Feuer anzumachen,
Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen:
§ 4
1. Unberührt bleibt
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
b) die ordnungsgemäße forstliche
Bewirtschaftung und Nutzung in dem bisherigen Umfange.
2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.
§ 5
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und
den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im
Regierungsamtsblatt zu Koblenz in Kraft.
Koblenz, den 19. Januar 1942 16 b. 31/39.
Der
Regierungspräsident
als höhere Naturschutzbehörde
I.V.:
Dr. Strutz