13305

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Lemberg“

 

Landkreis Bad Kreuznach

vom 17. Juli 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Lemberg“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 218 ha und umfasst in der Gemarkung Feilbingert den Staatsfort Bad Münster am Stein und die Waldabteilungen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Gemeindewaldes Feilbingert, insgesamt mit folgenden Flurstücknummern: 4297/1, 4297/2, 4473, 4474, 4498, 4498/1, 4499, 4500, 4501, 4502, 4503, 4504/4, 4504/20, 4504/21, 4504/22, 4504/52, 4505/54, 4505/2, 4505/3, 4505/4, 4506, sowie die Wegeflurstücke Nr. 1661 und 1807 teilweise, soweit sie innerhalb der  äußeren Abgrenzung des Naturschutzgebietes liegen.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes

 

a)  als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten,

 

b) als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie

 

c)  aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafelns anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

3.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

4.    Stellplätze, Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-, Camping- oder Grillplätze anzulegen,

 

5. zu lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

6.    Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

9.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen,

 

10. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

11. wildlebende Tiere am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonausnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

12. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

13. Gewässer zu beseitigen oder zu verändern,

 

14. Fische einzusetzen, zu angeln sowie Angelstege anzulegen,

 

15. Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben,

 

16. zu baden, zu schwimmen sowie die Wasserflächen im Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art zu befahren,

 

17. organischen oder anorganischen Dünger auszubringen,

 

18. chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen oder Tieren einzusetzen,

 

19. Aufforstungen bisher nicht mit Wald bestockter Flächen (Erstaufforstungen) vorzunehmen,

 

20. Wildfütterungsautomaten zu errichten.

 

(2)    Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:

 

1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

2.    Wanderparkplätze anzulegen,

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

(3)    Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4)    Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 5

 

(1)    § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen § 4 Abs. 1 Nr. 19,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen § 4 Abs. 1 Nr. 20,

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

 

4. für die Unterhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

 

5. für die Durchführung und Gestaltung eines Waldfestes im Sommer durch den Gesangverein Oberhausen auf dem Teil des Flurstücks 4505/4, das an die Ostgrenze des Flurstücks 4507 angrenzt sowie eines Waldfestes an Christi Himmelfahrt eines jeden Jahres durch den Gesangverein Feilbingert auf einem ca. je 20 m breiten Geländestreifen im Flurstück 4504/54 links und rechts des Weges Nr. 1661 in der Ausdehnung vom Weg Nr. 654 bis zum Weg Nr. 1649,

 

6. für die ordnungsgemäße Durchführung von Sicherungs- und Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Gebäuden sowie Bergwerksanlagen,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Stellplätze, Sport-, Spiel- Zelt, Bade-, Camping- oder Grillplätze anlegt,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet, grillt oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrücke oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

10. § 4 Ab. 1 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebende Tiere am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht in anderer Weist stört,

 

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vernehmungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Gewässer beseitigt oder verändert,

 

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Fische einsetzt, angelt sowie Angelstege anlegt,

 

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt,

 

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 badet, schwimmt sowie die Wasserfläche mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aller Art befährt,

 

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 organischen oder anorganischen Dünger einbringt,

 

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen und Tieren einsetzt,

 

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Aufforstungen bisher nicht mit Wald bestockter Flächen (Erstaufforstungen) vornimmt,

 

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Wildfütterungsautomaten errichtet,

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

 

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

2. § 4 Abs. 2 Wanderparkplätze anlegt,

 

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausweisung des Naturschutzgebietes „Lemberg“ vom 17. Juni 1943 außer Kraft.

 

Koblenz, den 17. Juli 1987

- 554-0305 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo Zwanziger