13305
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Kreuznach
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Lemberg“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 218 ha und
umfasst in der Gemarkung Feilbingert den Staatsfort Bad Münster am Stein und die
Waldabteilungen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Gemeindewaldes Feilbingert, insgesamt
mit folgenden Flurstücknummern: 4297/1, 4297/2, 4473, 4474, 4498, 4498/1, 4499,
4500, 4501, 4502, 4503, 4504/4, 4504/20, 4504/21, 4504/22, 4504/52, 4505/54,
4505/2, 4505/3, 4505/4, 4506, sowie die Wegeflurstücke Nr. 1661 und 1807
teilweise, soweit sie innerhalb der
äußeren Abgrenzung des Naturschutzgebietes liegen.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung dieses
Landschaftsraumes
a) als Lebensraum seltener in ihrem Bestande
bedrohter wildlebender Tierarten,
b) als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter
wildlebender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie
c) aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafelns anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz
des Gebietes hinweisen,
3. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
4. Stellplätze, Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade-,
Camping- oder Grillplätze anzulegen,
5. zu lagern, zu zelten, zu grillen oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufzustellen,
6. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
9. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder sonst zu beschädigen,
10.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen
zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
11.
wildlebende Tiere am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonausnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
12.
gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen,
13.
Gewässer zu beseitigen oder zu verändern,
14.
Fische einzusetzen, zu angeln sowie Angelstege anzulegen,
15.
Modellschiffe oder Modellflugzeuge zu betreiben,
16. zu
baden, zu schwimmen sowie die Wasserflächen im Schutzgebiet mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
17. organischen
oder anorganischen Dünger auszubringen,
18.
chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen oder Tieren einzusetzen,
19.
Aufforstungen bisher nicht mit Wald bestockter Flächen (Erstaufforstungen)
vorzunehmen,
20.
Wildfütterungsautomaten zu errichten.
(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:
1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
2. Wanderparkplätze anzulegen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche
zu errichten oder zu verlegen,
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur
versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine
Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer
Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen
nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder
Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
§ 5
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung, ausgenommen § 4 Abs. 1 Nr. 19,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen
§ 4 Abs. 1 Nr. 20,
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen
und Wege,
4. für die Unterhaltung und den Betrieb von
Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,
5. für die Durchführung und Gestaltung eines
Waldfestes im Sommer durch den Gesangverein Oberhausen auf dem Teil des
Flurstücks 4505/4, das an die Ostgrenze des Flurstücks 4507 angrenzt sowie
eines Waldfestes an Christi Himmelfahrt eines jeden Jahres durch den
Gesangverein Feilbingert auf einem ca. je 20 m breiten Geländestreifen im
Flurstück 4504/54 links und rechts des Weges Nr. 1661 in der Ausdehnung vom Weg
Nr. 654 bis zum Weg Nr. 1649,
6. für die ordnungsgemäße Durchführung von
Sicherungs- und Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Gebäuden sowie
Bergwerksanlagen,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung des Gebietes
dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Inschriften, Plakate, Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Stellplätze, Sport-, Spiel- Zelt,
Bade-, Camping- oder Grillplätze anlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet, grillt oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Steinbrücke oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt, Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die bodengestalt auf andere Weise verändert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle
ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Feuer anzündet oder unterhält,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
10. § 4
Ab. 1 Nr. 10 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 wildlebende Tiere am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt,
dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht in
anderer Weist stört,
12. § 4
Abs. 1 Nr. 12 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vernehmungsfähige
Pflanzenteile einbringt,
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 Gewässer beseitigt oder verändert,
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 Fische einsetzt, angelt sowie Angelstege anlegt,
15. § 4
Abs. 1 Nr. 15 Modellschiffe oder Modellflugzeuge betreibt,
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 badet, schwimmt sowie die Wasserfläche mit Fahrzeugen oder
Schwimmkörpern aller Art befährt,
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 organischen oder anorganischen Dünger einbringt,
18. § 4 Abs.
1 Nr. 18 chemische Mittel zur Behandlung von Pflanzen und Tieren einsetzt,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 Aufforstungen bisher nicht mit Wald bestockter Flächen
(Erstaufforstungen) vornimmt,
20. § 4
Abs. 1 Nr. 20 Wildfütterungsautomaten errichtet,
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
2. § 4 Abs. 2 Wanderparkplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder
unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausweisung des Naturschutzgebietes
„Lemberg“ vom 17. Juni 1943 außer Kraft.
Koblenz,
den 17. Juli 1987
-
554-0305 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr. Theo
Zwanziger