13306
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
bei Odernheim a. Glan
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des
dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7
Abs. 1, 5, 6 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I
S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl.
I S. 1184) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in
Mainz als Oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:
§ 1
Das in § 2 unten näher bezeichnete Gebiet am
Disibodenberg in der Gemarkung Odernheim am Glan wird mit dem Tag der
Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch des Landes
Rheinland-Pfalz eingetragen und somit unter den Schutz des
Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
(1) Das
Schutzgebiet hat eine Größe von 0,24 ha und umfasst in der Gemarkung Odernheim
das ganze Waldgebiet auf dem Disibodenberg, d.s.
Plan
Nr. 1571
Plan
Nr. 1575 und
Plan
Nr. 1576.
Das
eingeschlossene Wiesengelände Plan Nr. 1583 bleibt außerhalb des
Schutzgebietes.
(2) Die
Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte im Maßstab 1:2500 grün umrandet
eingetragen, die bei der Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere
Ausfertigungen befinden sich bei
a) der Bundesstelle für Naturschutz- und
Landschaftspflege in Bonn,
b) dem Landesbeauftragten für Naturschutz- und
Landschaftspflege in Koblenz,
c) der unterzeichneten Höheren Naturschutzbehörde,
d) dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz- und
Landschaftspflege in der Pfalz,
e) der Unteren Naturschutzbehörde in Rockenhausen
(Landratsamt),
f) dem Kreisbeauftragten für Naturschutz.
§ 3
(1) Im
Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder
Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.
(2) Im
Bereich des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben, oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) innerhalb des Schutzgebietes darf die
ordnungsgemäße forstliche Nutzung nur unter weitgehender Schonung des
Unterholzes und des Strauchwerkes erfolgen,
c) freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
d) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
e) Bauwerke aller Art zu errichten, auch
solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, z.B. auch
Wochenendhäuser und Verkaufsbunden,
f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen, oder
die Bodengestaltung (einschl. der natürlichen Wasserläufe) auf andere Weise zu
verändern oder zu beschädigen,
g) die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu
lärmen, Feuer anzumachen, Wagen- und Krafträder außerhalb der Wege zu parken,
Abfälle wegzuwerfen, oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen,
h) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
Unberührt
bleiben:
(1) Die
rechtmäßige Ausübung der Jagd,
(2) die
ordnungsgemäße Nutzung der Forstbestände mit der Maßgabe, dass bei
beabsichtigter Durchführung von Arbeiten (Holzeinschläge, Durchforstung,
Aufforstung u.a.m.) die Genehmigung unter Angabe von Flugparzellennummer und
Beschreibung der Arbeiten für das jegliche Forstwirtschaftsjahr zum 1.10. jeden
Jahres (oder vier Wochen vor Beginn der Arbeiten) bei der Höheren
Naturschutzbehörde einzuholen ist;
(3) die
bisherige Nutzung und pflegerischen Maßnahmen in der Landwirtschaft und im
Gartenbau, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.
§ 5
(1) In
besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von der Höheren
Naturschutzbehörde genehmigt werden.
(2) Gegen
die Entscheidungen gemäß § 5 (1) ist die Beschwerde bei der Obersten
Naturschutzbehörde binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung
möglich.
§ 6
Wer gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des
Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnungen
bestraft.
§ 7
Diese Verordnung tritt
mit ihrer Bekanntgabe in den „Amtlichen Mitteilungen“ der Bezirksregierung der
Pfalz in Kraft.
Neustadt a.d.Weinstraße,
den 22.1.1955
Bezirksregierung der
Pfalz
?
Verordnung
über die Änderung der
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Disibodenberg“ bei Odernheim am Glan vom
22. Januar 1955 (Amtliche Mitteilungen der Bezirksregierung der Pfalz vom 14.
Februar 1955 – Nr. 3).
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22 Januar 1955 wird wie folgt geändert:
„Das Schutzgebiet hat
eine Größe von 8,63 ha und umfasst in der Gemarkung Odernheim das ganze
Waldgebiet auf dem „Disibodenberg“, d.a.
Plan-Nr.
1571
Plan-Nr.
1575 und
Plan-Nr.
1576.
Das eingeschlossene
Wiesengelände Plan-Nr. 1583 bleibt außerhalb des Schutzgebietes.“
Artikel 2
Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 10. April 1970
Bezirksregierung Koblenz
- Höhere Naturschutzbehörde –
Az.: 394 – 056
Weidemann
Regierungspräsident