13306

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Disibodenberg“

 

bei Odernheim a. Glan

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1, 5, 6 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in Mainz als Oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Das in § 2 unten näher bezeichnete Gebiet am Disibodenberg in der Gemarkung Odernheim am Glan wird mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen und somit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 0,24 ha und umfasst in der Gemarkung Odernheim das ganze Waldgebiet auf dem Disibodenberg, d.s.

 

                                    Plan Nr. 1571

                                    Plan Nr. 1575 und

                                    Plan Nr. 1576.

 

Das eingeschlossene Wiesengelände Plan Nr. 1583 bleibt außerhalb des Schutzgebietes.

 

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte im Maßstab 1:2500 grün umrandet eingetragen, die bei der Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei

 

a) der Bundesstelle für Naturschutz- und Landschaftspflege in Bonn,

 

b) dem Landesbeauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege in Koblenz,

 

c)  der unterzeichneten Höheren Naturschutzbehörde,

 

d) dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz- und Landschaftspflege in der Pfalz,

 

e) der Unteren Naturschutzbehörde in Rockenhausen (Landratsamt),

 

f)  dem Kreisbeauftragten für Naturschutz.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.


 

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten:

 

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

 

b)    innerhalb des Schutzgebietes darf die ordnungsgemäße forstliche Nutzung nur unter weitgehender Schonung des Unterholzes und des Strauchwerkes erfolgen,

 

c)    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

d) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

 

e)    Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, z.B. auch Wochenendhäuser und Verkaufsbunden,

 

f)    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen, oder die Bodengestaltung (einschl. der natürlichen Wasserläufe) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

 

g) die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen- und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen, oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen,

 

h) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

Unberührt bleiben:

 

(1) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

 

(2) die ordnungsgemäße Nutzung der Forstbestände mit der Maßgabe, dass bei beabsichtigter Durchführung von Arbeiten (Holzeinschläge, Durchforstung, Aufforstung u.a.m.) die Genehmigung unter Angabe von Flugparzellennummer und Beschreibung der Arbeiten für das jegliche Forstwirtschaftsjahr zum 1.10. jeden Jahres (oder vier Wochen vor Beginn der Arbeiten) bei der Höheren Naturschutzbehörde einzuholen ist;

 

(3) die bisherige Nutzung und pflegerischen Maßnahmen in der Landwirtschaft und im Gartenbau, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

 

§ 5

 

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von der Höheren Naturschutzbehörde genehmigt werden.

 

(2) Gegen die Entscheidungen gemäß § 5 (1) ist die Beschwerde bei der Obersten Naturschutzbehörde binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung möglich.

 

§ 6

 

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnungen bestraft.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in den „Amtlichen Mitteilungen“ der Bezirksregierung der Pfalz in Kraft.

 

Neustadt a.d.Weinstraße, den 22.1.1955

Bezirksregierung der Pfalz

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Verordnung

 

über die Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Disibodenberg“ bei Odernheim am Glan vom 22. Januar 1955 (Amtliche Mitteilungen der Bezirksregierung der Pfalz vom 14. Februar 1955 – Nr. 3).

 

Artikel 1

 

§ 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22 Januar 1955 wird wie folgt geändert:

 

„Das Schutzgebiet hat eine Größe von 8,63 ha und umfasst in der Gemarkung Odernheim das ganze Waldgebiet auf dem „Disibodenberg“, d.a.

 

                                Plan-Nr. 1571

                                Plan-Nr. 1575 und

                                Plan-Nr. 1576.

 

Das eingeschlossene Wiesengelände Plan-Nr. 1583 bleibt außerhalb des Schutzgebietes.“

 

Artikel 2

 

Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 10. April 1970

 

Bezirksregierung Koblenz

- Höhere Naturschutzbehörde –

Az.: 394 – 056

 

Weidemann

Regierungspräsident