13307

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hirtenwiese im Lützelsoon“

 

Kreis Kreuznach

 

 

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in Mainz – Oberste Naturschutzbehörde – folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Die Hirtenwiese, gelegen im Distrikt 19 der Gemarkung Hennweiler /Kreis Kreuznach, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

 

§ 2

 

1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 0,8 ha und umfaßt in der Gemarkung Hennweiler die Parzelle 19a.

 

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte i.M. 1 : 10.000 und einer Karte i.M. 1 : 25.000 rot eingetragen, die bei der Obersten Naturschutzbehörde in Mainz niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Bezirksregierung Koblenz als Höhere Naturschutzbehörde und dem Landratsamt Bad Kreuznach als Untere Naturschutzbehörde.

 

§ 3

 

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

 

a) Jegliche Art von Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen,

b) Feuer zu machen, zu lagern und zu zelten, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

c)    Bodenbestandteile abzubauen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

d)    Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

e) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen, Unterkunfts- und Geschirrhütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen.

 

§ 4

 

Unberührt von diesem Verbot bleibt die wirtschaftliche Nutzung der Wiese durch ein jahreszeitlich nicht allzu frühes Mähen des Grasaufwuchses zum Zwecke der Heu- bzw. Grummeternte. Ein Abweiden des Grasnachwuchses bleibt untersagt.

 

§ 5

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in der Staatszeitung – Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz – in Kraft.

 

 

Koblenz, den 14.12.1960                                         Bezirksregierung Koblenz

                                                                          421 – 407 – 32

                                                                            (Dr. Schmitt)