13307
über das
Naturschutzgebiet
Aufgrund
der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29.
September 1935 (RGBl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1001) und
vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der
Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung
der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird mit
Ermächtigung des Ministeriums für Unterricht und Kultus in Mainz – Oberste
Naturschutzbehörde – folgendes verordnet:
§ 1
Die
Hirtenwiese, gelegen im Distrikt 19 der Gemarkung Hennweiler /Kreis Kreuznach,
wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der
Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und
damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 0,8 ha
und umfaßt in der Gemarkung Hennweiler die Parzelle 19a.
2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer
Karte i.M. 1 : 10.000 und einer Karte i.M. 1 : 25.000 rot eingetragen, die bei
der Obersten Naturschutzbehörde in Mainz niedergelegt sind. Weitere
Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Bezirksregierung Koblenz als
Höhere Naturschutzbehörde und dem Landratsamt Bad Kreuznach als Untere
Naturschutzbehörde.
§ 3
Im
Bereich des Schutzgebietes ist verboten:
a) Jegliche
Art von Pflanzen zu beschädigen oder zu beseitigen,
b) Feuer zu machen, zu lagern und zu zelten,
Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
c) Bodenbestandteile
abzubauen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu
beschädigen,
d) Inschriften,
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
e) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen,
Unterkunfts- und Geschirrhütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen.
§ 4
Unberührt
von diesem Verbot bleibt die wirtschaftliche Nutzung der Wiese durch ein
jahreszeitlich nicht allzu frühes Mähen des Grasaufwuchses zum Zwecke der Heu-
bzw. Grummeternte. Ein Abweiden des Grasnachwuchses bleibt untersagt.
§ 5
Wer
den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung
bestraft.
§ 6
Diese
Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in der Staatszeitung – Staatsanzeiger
für Rheinland-Pfalz – in Kraft.
Koblenz,
den 14.12.1960 Bezirksregierung Koblenz
421 – 407 – 32
(Dr. Schmitt)