13308
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Gans
und Rheingrafenstein“
Kreis Bad Kreuznach
vom 15. November 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Gans und Rheingrafenstein“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 200 ha. Es umfasst Gebietsteile
der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:
Die
Grenze beginnt auf der linken Naheseite an der Straßenbrücke der B 48. Sie
verläuft von hier über die Straßenbrücke auf die rechte Naheseite bis zum
Auftreffen auf die östliche Grenze der Flur 31, Gemarkung Bad Kreuznach. Von
hier aus folgt sie in südlicher Richtung erst der Flurgrenze von Flur 31 und im
späteren Verlauf der Grenze der Flur 32 bis zum Auftreffen auf den
Eisenbahndamm und verläuft von hier entlang dem Randweg oberhalb der Steilböschung
der Eisenbahnlinie bis zum Waldrand, Waldabteilung 28 des Stadtwaldes Bad
Kreuznach.
Von
hier aus folgt sie der Grenze dieser Waldabteilung 28 bis zur Abzweigung des
Wegeflurstücks 24/5 in Flur 33 der Gemarkung Bad Kreuznach und verläuft entlang
dieses Wegeflurstücks 24/5 zuerst in südlicher, dann in östlicher Richtung bis
zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 23 in Flur 23 der Gemarkung Bad Kreuznach.
Von hier aus nunmehr in südlicher Richtung entlang des Wegeflurstücks 23 bis
zum Auftreffen auf die nördliche Grenze des Flurstücks 36/8 der Flur 33,
Gemarkung Bad Kreuznach.
Nunmehr
folgt die Grenze dieser Flurstücksgrenze zuerst in südlicher, dann in
westlicher Richtung, hierbei das Flurstück 37/9, Flur 33 auslassend, bis zum
Wegeflurstück 38/21. Ab hier bilden in südlicher Richtung die Grenzen der
Waldabteilungen 23, 22, 21 und 20 des Stadtwaldes Bad Kreuznach die Grenze des
Naturschutzgebietes bis zur Gemarkungsgrenze von Bad Münster am
Stein-Ebernburg.
In
der Gemarkung Bad Münster am Stein folgt die Grenze in südwestlicher Richtung
der Grenze der Waldabteilung 8, Bad Münster am Stein-Ebernburg und dann in
nordwestlicher Richtung entlang der Grenzen der Unterabteilungen a 1 und a 3
der Waldabteilung 8 bis zur Nahe. Nunmehr verläuft die Grenze naheaufwärts
entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1911/4 in der Gemarkung Ebernburg
bis zum Wehr an der Alsensmündung, folgt der Wehranlage bis zum linken Naheufer
in der Gemarkung Bad Münster am Stein und trifft hier auf den Promenadenweg in
den Kuranlagen von Bad Münster am Stein.
Sie
folgt dann diesem Weg in Richtung Bad Kreuznach bis zur Abzweigung des
Promenadenweges durch das Salinental, dann diesem Promenadenweg in nördlicher
Richtung bis zum Auftreffen auf das Flurstück 20 in Flur 32 der Gemarkung Bad
Kreuznach, dann entlang dem Naheufer, Flurstück 103/1 in Flur 32 bis zum
Auftreffen auf die Grenzen der Fluren 31 und 32, Gemarkung Bad Kreuznach.
Nunmehr von hier aus in westlicher Richtung entlang diesen Flurgrenzen bis zur
B 48 und im weiteren Verlauf entlang der B 48 bis zum Ausgangspunkt der
Straßenbrücke.
(3)
Die Wohnanlage „Huttental“ einschließlich des Kleinkaliber-Schießstandplatzes
und Märchenhain sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Gebietes
1. wegen der geologischen und morphologischen
Beschaffenheit aus naturgeschichtlichen
Gründen
2.
als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen
und
Pflanzengesellschaften und seltener in ihrem
Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere
Amphibien und Reptilien aus
wissenschaftlichen Gründen und
3.
wegen seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
- Bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
- Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
- Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht
auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- Einfriedungen aller
Art zu errichten oder zu erweitern,
- Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
- feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
- Steinbrüche, Sand-
und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder
die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
- stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten,
- Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen
oder zu erweitern,
- außerhalb
ausgewiesener Reitwege zu reiten,
- zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
- zu lärmen,
Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,
- Feuer anzuzünden
oder zu unterhalten,
- Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
- Wald zu roden
- Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
- wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
- wildlebenden nach
der Bundesartenschutzverordnung vom 25. August 1980 geschützten Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu
beschädigen; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
- gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
- in der Zeit vom 1.
April bis 31. Oktober eines jeden Jahres die Nahegewehre sowie die Ufer
bis zu einer Länge von 100 m unterhalb der Wehre einschließlich der Inseln
zu betreten oder in der Nahe zu baden,
- in der Zeit vom 1.
April bis 31. Oktober eines jeden Jahres Angelwettbewerbe durchzuführen.
(2)
Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Landespflegebehörde folgende
Handlungen, die für die Unterhaltung der Nahe erforderlich sind, verboten:
- die Uferzonen der
Nahe durch ihre Begradigung, Befestigung und Verbau einschließlich der
Vegetationsstruktur zu verändern,
- wasserbauliche
Maßnahmen, wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen im Bereich des
Flussbettes durchzuführen,
- Flachwasserzonen zu
beseitigen oder Steilufer zu errichten,
- Böschungs- und
Stützmauern an Bauwerken oder Straßen im ufernahen Bereich zu verfugen
oder zu vermauern.
(3)
Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nicht versagt werden, wenn sie für eine
ordnungsgemäße Unterhaltung der Nahe einschließlich der Wehranlagen
erforderlich ist.
(4)
Im Naturschutzgebiet können Verfugungen von Trockenmauern oder
Trockenböschungspflaster an Bahndämmen nur im Benehmen mit der
Landespflegebehörde durchgeführt werden.
(5)
Das Benehmen ist zu erteilen, wenn diese Handlungen für die bestimmungsgemäße
Nutzung der Bundesbahnanlagen technisch erforderlich sind.
(6)
Will die Bundesbahndirektion Saarbrücken von der Stellungnahme der oberen
Landespflegebehörde abweichen, so entscheidet gemäß § 9 Bundesnaturschutzgesetz
die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit dem Ministerium für
Umwelt und Gesundheit.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
- für die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Errichtung
von Weidezäunen,
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten,
- für die
ordnungsgemäße Ausübung der Sportfischerei im bisherigen Umfang
einschließlich des Hegefischens, ausgenommen ist die Errichtung von
Fischereihütten,
- für die Unterhaltung
der öffentlichen Straßen, Wege einschließlich von Schutzdächern gegen
Steinschlag sowie der Gewässer, ausgenommen die Nahe,
- für die Verlegung
und Einrichtung sowie das Betreiben und Erweitern von Fernmeldeanlagen der
Deutschen Bundespost,
- für die
Unterhaltung und Erweiterung von Versorgungsleitungen für Strom, Wasser
und Erdgas sowie für Abwasserleitungen,
- für die
ordnungsgemäße Unterhaltung der Betriebsanlagen einschließlich
Sohlebohrungen, Triebwerksgräben, Sohleleitungen und Salinenwehre der Kur-
und Salinenbetriebe der Stadt Bad Kreuznach und der Kurverwaltung Bad
Münster am Stein,
- für die
Durchführung von je einer Kanu-Slalom-Regatta in den Monaten Mai und
September eines jeden Jahres am Nahewehr im Salinental auf der linken
Flusshälfte in bisherigem Umfang und der seitherigen Austragungsweise,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.
(
2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Denkmalbehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Bauunterhaltung im Burgbereich des Rheingrafenstein
dienen.
(
3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
- § 4 Abs. 1 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchgeführt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 4
Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 7
feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8
Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9
stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 1
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11 außerhalb
ausgewiesener Reitwege reitet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12
zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13
lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 14
Feuer anzündet oder unterhält,
- § 4 Abs.1 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher
nicht mit Wald bestockt waren,
- § 4 Abs. 1 Nr. 16
Wald rodet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 17
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 18
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 19
wildlebenden, nach der Bundesartenschutzverordnung vom 25. August 1980
geschützten Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt
oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau oder im Nest-
und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder den Paarungsablauf der Kriechtiere oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
- § 4 Abs. 1 Nr. 20
gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 21
in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres die Nahewehre
sowie die Ufer bis zu einer Länge von 100 m unterhalb der Wehre
einschließlich der Inseln betritt oder in der Nahe badet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 22
in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres
Angelwettbewerbe durchführt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen:
- § 4 Abs. 2 Nr. 1
die Uferzonen der Gewässer durch Begradigung, Befestigung, Verbau
einschließlich der Vegetationsstruktur verändert,
- § 4 Abs. 2 Nr. 2
wasserbauliche Maßnahmen wie Abbaggern von Kies- und Schotterflächen
durchführt,
- § 4 Abs.2 Nr. 3
Flachwasserzonen beseitigt oder Steilufer errichtet,
- § 4 Abs. 2 Nr. 4
Böschungs- und Stützmauern an Bauwerken oder Straßen im ufernahen Bereich
verfugt oder vermauert.
(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Herstellung des Benehmens entgegen § 4
Abs. 4 Trockenmauern oder Trockenböschungspflaster an Bahndämmen verfugt.
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gans und
Umgebung“ vom
20. Februar 1966 (Staatsanzeiger Nr. 7
vom 12. Februar 1966) außer Kraft.
Koblenz,
den 15. November 1985
-
554 – 0308 -
Bezirksregierung Koblenz
Korbach