13309
über das
Naturschutzgebiet
in der Gemarkung
Neu-Bamberg
Kreis Alzey
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16
Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der
§§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie 7 der Durchführungsverordnung vom 31.
Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August
1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere
Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultur
– Oberste Naturschutzbehörde – vom 28.6.68, VIII 6 Az. A 1905-00-00-3/01
folgende Verordnung:
§ 1
Die „Neu-Bamberger-Heide“ in der Gemarkung
Neu-Bamberg, Kreis Alzey, wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange
mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt und als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.
§ 2
(1) Das
Schutzgebiet hat eine Größe von 9,9490 ha. Es umfasst in der Gemarkung
Neu-Bamberg das Flurstück 49 aus Flur 5 (Galgenberg) und das Flurstück 147 aus
Flur 4 (Mühlberg).
(2) Die
Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte Maßstab 1:25.000 und in einer
Karte Maßstab 1:5.000 rot dargestellt. Diese Karten und die
Naturschutzgebiets-Verordnung liegen bei der Bezirksregierung Rheinhessen in
Mainz, Schillerstraße 44, als Höhere Naturschutzbehörde zur Einsicht durch
jedermann während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karten
und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden
ausgelegt bei dem Landratsamt Alzey – Untere Naturschutzbehörde – in Alzey.
(3) Das
Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch
Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes
Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift
„Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.
§ 3
(1) Im Bereich
des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer
Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder
Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die
Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.
(2) Im
Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:
1. bauliche Anlagen zu errichten auch solche, die
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben
oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen;
3. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
4. Pflanzen oder Tiere einzubringen;
5. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen
oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
6. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern,
zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken,
Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
7. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
(1) Die
Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigte haben
jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder
sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes der Bezirksregierung für
Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich anzuzeigen. Von
Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, ist
die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(2)
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der
Bezirksregierung für Rheinhessen- Höhere Naturschutzbehörde – anzuzeigen.
§ 5
Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz
oder zur Nutzung Berechtigten haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den
Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.
§ 6
§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in
ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem
raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind.
§ 7
(1) § 3
Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft zur forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind,
sowie auf die Ausübung der Jagd, sofern diese Maßnahmen dem Zweck dieser
Verordnung nicht zuwiderlaufen.
(2)
Hochsitze und Kanzeln für die Ausübung der Jagd dürfen jedoch nicht errichtet
werden.
§ 8
(1) Von
den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag
Befreiiung gewährt werden, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung
erfordern. Zuständig für die Befreiung von Vorschriften dieser VO ist die
Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde -.
(2) Die
Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder
befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann
eine Bankbürgschaft gefordert werden.
(3) Durch
die Befreiung nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht
ersetzt.
§ 9
Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt,
die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen
(einschl. Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Höhere
Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren
Zustandes auf Kosten des Betreffenden verlangen.
§ 10
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene
Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung für Rheinhessen –
Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich
genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den
§§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündigung
im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in
Kraft.
Mainz, den 22. Juli 1968
Bezirksregierung für Rheinhessen
- Höhere Naturschutzbehörde –
In Vertretung
gez. Weber
Regierungsvizepräsident