13309

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Neu-Bamberger-Heide“

 

in der Gemarkung Neu-Bamberg

Kreis Alzey

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie der §§ 7 Abs. 1, 5 und 9 Abs. 1, 4 sowie 7 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultur – Oberste Naturschutzbehörde – vom 28.6.68, VIII 6 Az. A 1905-00-00-3/01 folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Die „Neu-Bamberger-Heide“ in der Gemarkung Neu-Bamberg, Kreis Alzey, wird in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als Naturschutzgebiet in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 9,9490 ha. Es umfasst in der Gemarkung Neu-Bamberg das Flurstück 49 aus Flur 5 (Galgenberg) und das Flurstück 147 aus Flur 4 (Mühlberg).

 

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte Maßstab 1:25.000 und in einer Karte Maßstab 1:5.000 rot dargestellt. Diese Karten und die Naturschutzgebiets-Verordnung liegen bei der Bezirksregierung Rheinhessen in Mainz, Schillerstraße 44, als Höhere Naturschutzbehörde zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karten und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt bei dem Landratsamt Alzey – Untere Naturschutzbehörde – in Alzey.

 

(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.

 

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:

 

1. bauliche Anlagen zu errichten auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen;

 

3.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

4. Pflanzen oder Tiere einzubringen;

 

5.    Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

 

6. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;

 

7. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

 

§ 4

 

(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigte haben jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturschutzgebietes der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, ist die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der Bezirksregierung für Rheinhessen- Höhere Naturschutzbehörde – anzuzeigen.

 

§ 5

 

Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebietes getroffen werden.

 

§ 6

 

§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind.


 

§ 7

 

(1) § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Jagd, sofern diese Maßnahmen dem Zweck dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

 

(2) Hochsitze und Kanzeln für die Ausübung der Jagd dürfen jedoch nicht errichtet werden.

 

§ 8

 

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiiung gewährt werden, wenn

 

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

 

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Zuständig für die Befreiung von Vorschriften dieser VO ist die Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde -.

 

(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung von Auflagen kann eine Bankbürgschaft gefordert werden.

 

(3) Durch die Befreiung nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht ersetzt.

 

§ 9

 

Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen (einschl. Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die Höhere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betreffenden verlangen.

 

§ 10

 

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung für Rheinhessen – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist.

 

§ 11

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz bestraft.


 

§ 12

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündigung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in

Kraft.

 

Mainz, den 22. Juli 1968

 

Bezirksregierung für Rheinhessen

- Höhere Naturschutzbehörde –

In Vertretung

 

gez. Weber

Regierungsvizepräsident