über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Kreuznach
vom 14. Februar 1978
Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG)
vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17.
Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom
12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ringberg“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 50 ha
und umfasst in den Gemarkungen Schweinschied und Hundsbach, Landkreis Bad
Kreuznach, folgende Flurstücke:
Gemarkung Hundbach, Flur 7, Flurstücke 200, 201,
203 – 205, 243 – 246, 249 – 254, 256, 257, 259, 261 – 1263, 265, 294 – 296, und
folgende Wegeflurstücke: 187 teilw., 199, 202 teilw., 206, 207, 242, 247, 248
teilw., 258, 260, 265, 266;
Gemarkung Schweinschied, Flur 2, Flurstücke 1/9
teilw., 7 – 29, 31, 42, 44 – 46, 62 – 83, 126.
§ 3
(1)
Schutzzweck ist die Erhaltung der charakteristischen Eigenart des Ringberges
mit seinem Eichen-Elsbeeren- und Hainbuchen-Wald, seinen submediterranen Trockenrasen
und den Relikten einer Glatthaferwiese sowie die Erhaltung von
Lebensgemeinschaften wertvoller und seltener Pflanzen aus wissenschaftlichen
Gründen.
(2) Alle
Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und
öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freienDrahtleitungen;
4. das Verlegen von Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;
5. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerstätten, einschließlich Schrottlagerplätzen;
6. das Aufstellen oder Erweitern von
Verkaufsständen und das Errichten und Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
7. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen
aller Art;
8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrücken
sowie Kies-, Sand-, Ton- und Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten;
10. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
11. das Roden von Wald;
12. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und
Felsen;
13. Das
Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art.
§ 4
§ 3 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen
Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen
und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder
ändert;
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;
5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich
Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und
erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;
7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-,
Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
10. § 3
Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
11. § 3
Abs. 2 Nr. 11 Wald rodet;
12. § 3
Abs. 2 Nr. 12 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt
oder beschädigt;
13. § 3 Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller
Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 14.02.1978 Bezirksregierung Koblenz
- 550-171 - Korbach
Regierungspräsident