13310

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ringberg“

 

Landkreis Bad Kreuznach

vom 14. Februar 1978

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch § 14 des 17. Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ringberg“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 50 ha und umfasst in den Gemarkungen Schweinschied und Hundsbach, Landkreis Bad Kreuznach, folgende Flurstücke:

 

Gemarkung Hundbach, Flur 7, Flurstücke 200, 201, 203 – 205, 243 – 246, 249 – 254, 256, 257, 259, 261 – 1263, 265, 294 – 296, und folgende Wegeflurstücke: 187 teilw., 199, 202 teilw., 206, 207, 242, 247, 248 teilw., 258, 260, 265, 266;

 

Gemarkung Schweinschied, Flur 2, Flurstücke 1/9 teilw., 7 – 29, 31, 42, 44 – 46, 62 – 83, 126.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung der charakteristischen Eigenart des Ringberges mit seinem Eichen-Elsbeeren- und Hainbuchen-Wald, seinen submediterranen Trockenrasen und den Relikten einer Glatthaferwiese sowie die Erhaltung von Lebensgemeinschaften wertvoller und seltener Pflanzen aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

 

1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freienDrahtleitungen;

 

4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

5. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten, einschließlich Schrottlagerplätzen;

 

6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

7. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 

8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrücken sowie Kies-, Sand-, Ton- und Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

10. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

11.    das Roden von Wald;

 

12. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen;

 

13. Das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.

    Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1.  § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

 

7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

11. § 3 Abs. 2 Nr. 11 Wald rodet;

 

12. § 3 Abs. 2 Nr. 12 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder beschädigt;

 

13. § 3 Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 14.02.1978                         Bezirksregierung Koblenz

- 550-171 -                                                Korbach

                                                        Regierungspräsident