13311
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Kreuznach
vom 07. Juli 1978
Auf
Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147),
zuletzt geändert durch §§ 14 bis 17 des Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung
im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird
folgendes verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Rabenkopf“.
§ 2
Das
Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 29 ha und umfaßt in der Gemarkung
Langenthal
in
Flur 2 die Flurstücke 1a, 1b/1, 1b/2, 2 – 8, 16/1, in Flur 5 das Flurstück 58
teilweise.
(1)
Schutzzweck ist die Erhaltung des Rabenkopfes wegen seiner besonderen
geologischen und geomorphologischen Bedeutung aus wissenschaftlichen Gründen.
(2)
Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere:
1. das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von
Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das
Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich
Schrottlagerplätzen);
4. Neu-
und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
5. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;
6. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen oder sonstigen Erdaufschlüssen;
7. das
Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
8. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
9. das
Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und
Felsen;
10. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von
wildwachsenden Pflanzen aller Art.
§ 4
§ 3 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche
Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und von forstlichen Kulturzäunen.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau,
Sonderkulturen und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege.
§ 5
Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 handelt, wer entgegen
1. § 3
Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert
2. § 3
Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 3
Abs. 2 Nr. 3 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt
oder erweitert;
4. § 3
Abs. 2 Nr. 4 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
5. § 3
Abs. 2 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 3
Abs. 2 Nr. 6 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
7. § 3
Abs. 2 Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen und Aufschütten
verändert;
8. § 3
Abs. 2 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
9. § 3
Abs. 2 Nr. 9 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt
oder beschädigt;
10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt und beschädigt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung
zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Rabenkopf“, Landkreis
Bad Kreuznach, vom 21. Jan. 1970 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 16.
Febr. 1970 Nr. 6) aufgehoben.
Koblenz, den 07.07.1978 Bezirksregierung Koblenz
- 550 – 150 –
Regierungspräsident