13311

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rabenkopf“

 

Landkreis Bad Kreuznach

vom 07. Juli 1978

 

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14.06.1973 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch §§ 14 bis 17 des Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. Nov. 1974 (GVBl. S. 521), BS 791 – 1, wird folgendes verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Rabenkopf“.

 

§ 2

 

Das Schutzgebiet hat eine Größe von ca. 29 ha und umfaßt in der Gemarkung Langenthal

in Flur 2 die Flurstücke 1a, 1b/1, 1b/2, 2 – 8, 16/1, in Flur 5 das Flurstück 58 teilweise.

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des Rabenkopfes wegen seiner besonderen geologischen und geomorphologischen Bedeutung aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere:

 

 1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

 2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

 3. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 

 4. Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

 5. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

 

 6. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

 7. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

 8. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

 9. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen;

 

10.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und von forstlichen Kulturzäunen.

 

    Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 handelt, wer entgegen

 

 1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert

 

 2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

 3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert;

 

 4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

 5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

 6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

 7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen und Aufschütten verändert;

 

 8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

 9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze und Felsen beseitigt oder beschädigt;

 

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt und beschädigt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Rabenkopf“, Landkreis Bad Kreuznach, vom 21. Jan. 1970 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 16. Febr. 1970 Nr. 6) aufgehoben.

 

 

Koblenz, den 07.07.1978             Bezirksregierung Koblenz

 

- 550 – 150 –

 

 

                                        Regierungspräsident