13312

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Waldwinkel”

 

Landkreis Bad Kreuznach

 vom 17. Juli 1979

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –LPflg-) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Im Waldwinkel“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 20 ha und umfaßt in der Gemarkung Dörrebach, Landkreis Bad Kreuznach, in Flur 12 die Waldabteilungen 1 und 2 des Gemeindewaldes Dörrebach und in Flur 11 die Flurstücke 2 – 15 und 277/015.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinem Zwischenmoor und seinen feuchten Wiesen als Standorte seltener Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

  1.   das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

  2.   das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

  3.   das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

  4.   das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

  5.   das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 

  6.   das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

  7.   das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

  8.   das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

  9.   das Roden von Wald;

 

10.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

11.    das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

 

12.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen;

 

13.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.

 

§ 5

 

(1) § 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen.

 

    Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3. für die Unterhaltung der Gewässer und der Wege.

 

(2) § 4 Abs. 2 Ziffer 12 ist nicht anzuwenden auf die bestehenden Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Dörrebach.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder entgegen

 

  1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

  2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

  3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

  4.   § 4 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

  5.   § 4 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

  6.   § 4 Abs. 2 Nr. 6 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

  7.   § 4 Abs. 2 Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgaben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

  8.   § 4 Abs. 2 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

  9.   § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wald rodet;

 

10.    § 4 Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 11 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

 

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 12 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt;

 

13.    § 4 Abs. 2 Nr. 13 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 17. Juli 1979                     BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

Az.: 550 – 175

 

 

                                                Regierungspräsident