13312
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bad Kreuznach
vom 17. Juli 1979
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz –LPflg-) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36, BS
791-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Im Waldwinkel“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 20 ha und umfaßt in der Gemarkung
Dörrebach, Landkreis Bad Kreuznach, in Flur 12 die Waldabteilungen 1 und 2 des
Gemeindewaldes Dörrebach und in Flur 11 die Flurstücke 2 – 15 und 277/015.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinem Zwischenmoor und seinen
feuchten Wiesen als Standorte seltener Pflanzen und Pflanzengesellschaften
sowie als Lebensraum seltener Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
verboten, insbesondere
1. das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von
Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Verlegen von Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;
5. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerplätzen (einschließlich Schrottlagerplätzen);
6. das
Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder
Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
7. das Verändern der Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
8. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
9. das Roden von Wald;
10. das
Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;
11. das
Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern
ihrer Ufer;
12. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen;
13. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.
§ 5
(1)
§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken
und von forstlichen Kulturzäunen.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen
und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der Gewässer und der Wege.
(2)
§ 4 Abs. 2 Ziffer 12 ist nicht anzuwenden auf die bestehenden
Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Dörrebach.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder entgegen
1. §
4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. §
4 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. §
4 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen
errichtet;
4. §
4 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl,
Elektrizität und Wärme verlegt;
5. §
4 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt
oder erweitert;
6. §
4 Abs. 2 Nr. 6 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
7. §
4 Abs. 2 Nr. 7 die Bodengestalt durch Abgaben, Auffüllen oder Aufschütten
verändert;
8. §
4 Abs. 2 Nr. 8 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
9. §
4 Abs. 2 Nr. 9 Wald rodet;
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 fließende und stehende
Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder
entnimmt;
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 freilebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
in Kraft.
Koblenz,
den 17. Juli 1979 BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
Az.: 550 –
175
Regierungspräsident